Mutterschaftsgeld & Versich. bei gestzl frw Versicherung
Moderator: Czauderna
Mutterschaftsgeld & Versich. bei gestzl frw Versicherung
Hallo zusammen,
ich habe zwei Themen und erhoffe mir Rat in diesem Forum.
1. Auswirkungen auf Mutterschaftsgeld bei gesetzlich freiwilliger Versicherung
Ich bin durch die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gesetzl. freiwillig versichert. Nun habe ich gehört, dass ich dann gar keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld habe.
Ist das korrekt?
Denn wenn es nach mir geht, möchte ich gar nicht freiwillig versichert sein, kann mich dem a.G. der Jahresarbeitsentgeltgrenze aber nicht entziehen.
2. Versicherungskosten in Elternzeit bei gesetzl. freiwilliger Versicherung
Ich bin ja nun gesetzlich freiwillig versichert und meine mein Mann ist privat krankenversichert.
Dadurch werden wir unser Kind auch privat versichern müssen, da mein Mann wieder ebenfalls über irgendweiner Bemessungsgrenze liegt, obwohl ich eine kostenfreie Versicherung bei mir in der gesetzl Kasse familienversichert für das Kind bevorzugen würde.
Nun bin ich wenigstens davon ausgegangen, dass ich beitragsfrei in der gesetzlichen Kasse während der Elternzeit bleibe.
Nun habe ich gelesen, dass freiwillig gesetzlich versicherte, deren Ehepartner privat versichert sind auch Beiträge in der gesetzlichen KKV während der Elternzeit zahlen müssen. D.h. weil ich die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreite und mein Mann ebenfalls gut verdient, muss ich nun meinen Beitrag weiterzahlen, vom Elterngeld, was ja ebenfalls begrenzt wird (1.800) auch wenn meine 67% mehr wären.
Ist das korrekt? Wenn ja, wie hoch wäre der mtl Betrag, den ich dann entrichten muss?
Können wir das umgehen? Ohne den Trick mit dem Teilzeitarbeiten auf 400 € Basis.
Vielen Dank im Vorraus.
ich habe zwei Themen und erhoffe mir Rat in diesem Forum.
1. Auswirkungen auf Mutterschaftsgeld bei gesetzlich freiwilliger Versicherung
Ich bin durch die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gesetzl. freiwillig versichert. Nun habe ich gehört, dass ich dann gar keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld habe.
Ist das korrekt?
Denn wenn es nach mir geht, möchte ich gar nicht freiwillig versichert sein, kann mich dem a.G. der Jahresarbeitsentgeltgrenze aber nicht entziehen.
2. Versicherungskosten in Elternzeit bei gesetzl. freiwilliger Versicherung
Ich bin ja nun gesetzlich freiwillig versichert und meine mein Mann ist privat krankenversichert.
Dadurch werden wir unser Kind auch privat versichern müssen, da mein Mann wieder ebenfalls über irgendweiner Bemessungsgrenze liegt, obwohl ich eine kostenfreie Versicherung bei mir in der gesetzl Kasse familienversichert für das Kind bevorzugen würde.
Nun bin ich wenigstens davon ausgegangen, dass ich beitragsfrei in der gesetzlichen Kasse während der Elternzeit bleibe.
Nun habe ich gelesen, dass freiwillig gesetzlich versicherte, deren Ehepartner privat versichert sind auch Beiträge in der gesetzlichen KKV während der Elternzeit zahlen müssen. D.h. weil ich die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreite und mein Mann ebenfalls gut verdient, muss ich nun meinen Beitrag weiterzahlen, vom Elterngeld, was ja ebenfalls begrenzt wird (1.800) auch wenn meine 67% mehr wären.
Ist das korrekt? Wenn ja, wie hoch wäre der mtl Betrag, den ich dann entrichten muss?
Können wir das umgehen? Ohne den Trick mit dem Teilzeitarbeiten auf 400 € Basis.
Vielen Dank im Vorraus.
zu 2. möcht ich Dir gerne Auskunft geben.
Dazu brauche ich aber noch folgende Zahlen.
Wie hoch ist das mtl. Brutto Deines Ehemannes (ungefähr einschl. 1/12 der jährlichen Einmalzahlungen)
Wieviel gemeinesame unterhaltsberechtigte Kinder habt ihr.
Sind außer dem Gehalt noch Einkünfte vorhanden. Wenn ja, wer hat diese und wie hoch sind diese
Dazu brauche ich aber noch folgende Zahlen.
Wie hoch ist das mtl. Brutto Deines Ehemannes (ungefähr einschl. 1/12 der jährlichen Einmalzahlungen)
Wieviel gemeinesame unterhaltsberechtigte Kinder habt ihr.
Sind außer dem Gehalt noch Einkünfte vorhanden. Wenn ja, wer hat diese und wie hoch sind diese
Hallo!
Ich hoff ich kann was zu 1 beitragen.
Lt. § 200 Abs. 1 RVO sieht die Sache so aus "Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsünfahigkeit Anspruch auf Krankgengeld haben .... erhalten Mutterschaftsgeld"
Wenn Sie also Arbeitnehmerin sind haben sie auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld, unabhängig von der Einkommenshöhe. Gibt ja sowieso net mehr als max. 13 € am Tag!
Mehr gibts dazu nicht zu sagen!
Ciao
die Laus
Ich hoff ich kann was zu 1 beitragen.
Lt. § 200 Abs. 1 RVO sieht die Sache so aus "Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsünfahigkeit Anspruch auf Krankgengeld haben .... erhalten Mutterschaftsgeld"
Wenn Sie also Arbeitnehmerin sind haben sie auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld, unabhängig von der Einkommenshöhe. Gibt ja sowieso net mehr als max. 13 € am Tag!
Mehr gibts dazu nicht zu sagen!
Ciao
die Laus
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
nein das ist nicht korrekt, du hast Anspruch auf Mutterschaftsgeld - sind aber -wie schon gesagt- nur 13 € pro Tag. Auswirkungen auf Mutterschaftsgeld bei gesetzlich freiwilliger Versicherung
Ich bin durch die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gesetzl. freiwillig versichert. Nun habe ich gehört, dass ich dann gar keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld habe.
Ist das korrekt?
das kommt in dem Fall drauf an, wer von euch beiden mehr verdient - wenn dein Mann mehr verdient, muss dein Kind entweder in die PKV oder kann sich freiwillig krankenversichern in der GKV - das kostet aber Extra-Beiträge. Das ist einer der Punkte, über die Mann nachdenken sollte, bevor man in die PKV wechselt....Dadurch werden wir unser Kind auch privat versichern müssen, da mein Mann wieder ebenfalls über irgendweiner Bemessungsgrenze liegt, obwohl ich eine kostenfreie Versicherung bei mir in der gesetzl Kasse familienversichert für das Kind bevorzugen würde.
auch das ist korrekt. Wenn dein Mann in der GKV versichert wäre, wärst du beitragsfrei d. h. du bräuchtest für die Dauer der Elternzeit/Elterngeldbezug keine Beiträge zu zahlen - noch ein Punkt, der beim Wechsel in die PKV oft nicht bedacht wird...Nun bin ich wenigstens davon ausgegangen, dass ich beitragsfrei in der gesetzlichen Kasse während der Elternzeit bleibe.
Nun habe ich gelesen, dass freiwillig gesetzlich versicherte, deren Ehepartner privat versichert sind auch Beiträge in der gesetzlichen KKV während der Elternzeit zahlen müssen.
tut mir leid, dir nichts besseres sagen zu können
Gruß Lady Butterfly
Frage an Lady Buuterfly,
hallo. Da ich ein Beitragsspezialist bin, habe ich eine Frage an Dich, da Du ja anscheinend auch FAMI-Spezialist bist.
Du schreibst, dass es auf darauf ankommt, wer mehr verdient.
Unterstellt den Fall, die Ehefrau in der GKV verdiente (Betonung) BISHER mehr. Und der Ehemann in der PKV weniger.
Nunmehr hat aber die Ehefrau in der Elternzeit keine Bezüge mehr (also kein Gesamteinkommen in Sinne des § 10 Abs. 3 SGB V).
Würdest Du dann auch noch sagen, dass das Kind (Betonung) trotz NULL EUR Gesamteinkommehn der Ehefrau in der Elternzeit einen FAMI-Anspruch hat.
Falls ja, woraus leitest Du dies ab.
M.E. hat nämlich das Kind während dieser Zeit KEINEN Anspruch auf FAMI über die Ehefrau in der Elternzeit, da das Gesamteinkommen NULL beträgt. (dies alles unterstellt, dass die Ehefrau keine Einkünfte aus V.uV. oder Kapital als Gesamteinkommen über dem Gesamteinkommen des Ehemannes hat)
hallo. Da ich ein Beitragsspezialist bin, habe ich eine Frage an Dich, da Du ja anscheinend auch FAMI-Spezialist bist.
Du schreibst, dass es auf darauf ankommt, wer mehr verdient.
Unterstellt den Fall, die Ehefrau in der GKV verdiente (Betonung) BISHER mehr. Und der Ehemann in der PKV weniger.
Nunmehr hat aber die Ehefrau in der Elternzeit keine Bezüge mehr (also kein Gesamteinkommen in Sinne des § 10 Abs. 3 SGB V).
Würdest Du dann auch noch sagen, dass das Kind (Betonung) trotz NULL EUR Gesamteinkommehn der Ehefrau in der Elternzeit einen FAMI-Anspruch hat.
Falls ja, woraus leitest Du dies ab.
M.E. hat nämlich das Kind während dieser Zeit KEINEN Anspruch auf FAMI über die Ehefrau in der Elternzeit, da das Gesamteinkommen NULL beträgt. (dies alles unterstellt, dass die Ehefrau keine Einkünfte aus V.uV. oder Kapital als Gesamteinkommen über dem Gesamteinkommen des Ehemannes hat)
Hallo,
nachdem hier jeder seinen Senf dazu gibt (und dann ein hoffentlich schmackhaftes 3-Gänge-Menue dabei herauskommt) möchte ich es auch noch versuchen:
Richtig ist, dass während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss besteht .
Leider besteht während dieser Zeit (und auch während der Elterngeldzeit) kein Anspruch auf Beitragsfreiheit! Ist leider auch so vom Bundessozialgericht abgesegnet worden.
Es ist daher -wenn irgend möglich- zu empfehlen, nach der Schutzfrist eine Teilzeitarbeit mit mehr als 400,- EURO auszuüben, um darüber als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin nur aus dem Entgelt Beiträge zu zahlen.
MfG
ratte1
nachdem hier jeder seinen Senf dazu gibt (und dann ein hoffentlich schmackhaftes 3-Gänge-Menue dabei herauskommt) möchte ich es auch noch versuchen:
Richtig ist, dass während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss besteht .
Leider besteht während dieser Zeit (und auch während der Elterngeldzeit) kein Anspruch auf Beitragsfreiheit! Ist leider auch so vom Bundessozialgericht abgesegnet worden.
Es ist daher -wenn irgend möglich- zu empfehlen, nach der Schutzfrist eine Teilzeitarbeit mit mehr als 400,- EURO auszuüben, um darüber als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin nur aus dem Entgelt Beiträge zu zahlen.
MfG
ratte1
Hallo ratte1,
du schreibst, dass auch während der Mutterschutzfristen KEINE Beitragsfreiheit besteht (laut BSG). Meines Wissens gingen die BSG-Entscheidungen nur zum Zeitraum NACH der der Mutterschutzfristen.
Kannst du die BSG-Entscheidung (ggfl. mit entsprechenden Randnummer) angeben, wo die Beitragsfreiheit zur Mutterschutzfrist verneint wurde.
Würde mich sehr interessieren.
du schreibst, dass auch während der Mutterschutzfristen KEINE Beitragsfreiheit besteht (laut BSG). Meines Wissens gingen die BSG-Entscheidungen nur zum Zeitraum NACH der der Mutterschutzfristen.
Kannst du die BSG-Entscheidung (ggfl. mit entsprechenden Randnummer) angeben, wo die Beitragsfreiheit zur Mutterschutzfrist verneint wurde.
Würde mich sehr interessieren.
Hallo Heinrich, hallo Ratte
vileicht kann ich da kurz weiterhelfen.Ich gehe gerade der lieblingsfreizeitbeschäftigung eines Sofas nach, nicht schlafen. Nein Ersatzblatlieferung einsortieren.
Hier der Figge:
6.6.2.1 Beitragsfreiheit bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern und Beamten
Die Ausführungen in 6.6.2 gelten sinngemäß auch für freiwillig Versicherte, die wegen i•Iberschreitens der JAG kv-frei sind. Nach der Rspr. (BSG v. 26.5.2004 – B 12 P 6/03 R) sind allerdings während des Bezuges von Erziehungsgeld oder Elterngeld auch Beiträge von Mitgliedern zu zahlen, die davor wegen Überschreitens der JAG versicherungsfrei und freiwillig versichert waren, aber während dieses Zeitraums oder der während der Elternzeit keine Einkünfte aus der Beschäftigung haben. In diesen Fällen sind wenigstens Beiträge nach der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 1 SGB V (vgl. 5.7.2.1) zu erheben. Dieser Personenkreis wird nach dem Entfallen des Arbeitsentgelts vom Bezug des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes an so behandelt, wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten (vgl. 6.6.2.2). Die SpV-KK haben die Auffassung vertreten, dass diesem Personenkreis Beitragsfreiheit eingeräumt werden kann, wenn der oder die freiwillig Versicherte bei Nutzung der Elternzeit aber über keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen verfügt und ohne die freiwillige Versicherung dem Grunde nach Anspruch auf Familienversicherung bestünde (ErsK 1992, 143). Diese Verfahrensweise hat auch nach der v.g. Entscheidung des BSG estand, denn der Anspruch auf Familienversicherung ist daran gebungen, dass kein Einkommen von mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, bzw. bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von nicht mehr als 400 Euro erzielt wird. Der freiwillig Versicherte hätte die Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu kündigen und für die Dauer des Bezuges von Erziehungsgeld oder Elterngeld in die Krankenkasse, bei der die Familienversicherung geltend gemacht werden könnte, zu wechseln. Durch die beitragsfreie Fortführung der Mitgliedschaft werden unnötige Krankenkassenwechsel vermieden.
Bei freiwilligen Mitgliedern, deren Ehegatte nicht der KV angehört, kann keine Beitragsfreiheit während des Bezuges von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder während der Elternzeit eingeräumt werden. Das Einkommen des nichtversicherten Ehegatten ist während des Bezuges von Erziehungsgeld oder Elterngeld bei dem freiwillig versicherten Mitglied zu berücksichtigen (BSG v. 26.3.1998 – B 12 KR 45/96 R, USK 9806). Vgl. dazu 5. 7.4.2.0.6.
Zur Beurteilung der Beitragsfreiheit, wenn der freiwillig versicherte Arbeitnehmer während beitragsfreien Zeiten Zuschüsse zu Entgeltersatzleistungen erhält oder sonstige Einnahmen aus der Beschäftigung weiter erzielt vgl. 6.6.4.
Zur Höhe der Beiträge für die freiwillige Versicherung vgl. 5.7.
Freiwillig versicherte Beamte bleiben während der Elternzeit weiterhin als Beamte versicherungsfrei (BSG v. 29. 6. 1993 – 12 RK 91/92, USK 9391). Eine Familienversicherung in der GKV kann nicht begründet werden. Insoweit kann eine landesrechtliche Beihilfevorschrift nicht anordnen, dass während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften der Beihilfeanspruch ausgeschlossen und der Elternzeit beanspruchende Beamte auf die Familienversicherung verwiesen wird. Während der Elternzeit bleibt vielmehr der Beamtenstatus und damit d er Ausschluss von der Familienversicherung bestehen, mit der Folge, dass sich an der freiwilligen und beitragspflichtigen Versicherung der Beamtin oder des Beamten nichts ändert (BSG v. 18.3.1999 – B 12 KR 13/98, USK 9902; BSG v. 28.3.2000 – B 8 KN 10/98 R). Vgl. dazu auch SGb 1998, 641.
Während einer freiwilligen Weiterversicherung in der GKV sind deshalb auch Beiträge zu entrichten. Schließt sich an die Elternzeit eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen zur Betreuung eines Kindes nach (jetzt) § 72a Abs. 7 BBG an, so kann die beurlaubte Beamtin die kostenfreie Familienversicherung geltend machen. Während dieser Beurlaubung besteht eine beamtenrechtliche Absicherung bei Krankheit nicht mehr, denn mit dem Wegfall der Dienstbezüge entfällt auch der originäre Beihilfeanspruch. Der Beihilfeanspruch nach § 72 a Abs. 7 BBG steht dem nicht entgegen, denn hierbei handelt es sich um eine subsidiäre Sonderregelung, die nur Anwendung findet, wenn der aus familiären Gründen beurlaubte Beamte bei Krankheit schutzlos wäre (BSG v. 3.10.1996 – 4 RK 1/96, USK 9680).
vileicht kann ich da kurz weiterhelfen.Ich gehe gerade der lieblingsfreizeitbeschäftigung eines Sofas nach, nicht schlafen. Nein Ersatzblatlieferung einsortieren.
Hier der Figge:
6.6.2.1 Beitragsfreiheit bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern und Beamten
Die Ausführungen in 6.6.2 gelten sinngemäß auch für freiwillig Versicherte, die wegen i•Iberschreitens der JAG kv-frei sind. Nach der Rspr. (BSG v. 26.5.2004 – B 12 P 6/03 R) sind allerdings während des Bezuges von Erziehungsgeld oder Elterngeld auch Beiträge von Mitgliedern zu zahlen, die davor wegen Überschreitens der JAG versicherungsfrei und freiwillig versichert waren, aber während dieses Zeitraums oder der während der Elternzeit keine Einkünfte aus der Beschäftigung haben. In diesen Fällen sind wenigstens Beiträge nach der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 1 SGB V (vgl. 5.7.2.1) zu erheben. Dieser Personenkreis wird nach dem Entfallen des Arbeitsentgelts vom Bezug des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes an so behandelt, wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten (vgl. 6.6.2.2). Die SpV-KK haben die Auffassung vertreten, dass diesem Personenkreis Beitragsfreiheit eingeräumt werden kann, wenn der oder die freiwillig Versicherte bei Nutzung der Elternzeit aber über keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen verfügt und ohne die freiwillige Versicherung dem Grunde nach Anspruch auf Familienversicherung bestünde (ErsK 1992, 143). Diese Verfahrensweise hat auch nach der v.g. Entscheidung des BSG estand, denn der Anspruch auf Familienversicherung ist daran gebungen, dass kein Einkommen von mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, bzw. bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von nicht mehr als 400 Euro erzielt wird. Der freiwillig Versicherte hätte die Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu kündigen und für die Dauer des Bezuges von Erziehungsgeld oder Elterngeld in die Krankenkasse, bei der die Familienversicherung geltend gemacht werden könnte, zu wechseln. Durch die beitragsfreie Fortführung der Mitgliedschaft werden unnötige Krankenkassenwechsel vermieden.
Bei freiwilligen Mitgliedern, deren Ehegatte nicht der KV angehört, kann keine Beitragsfreiheit während des Bezuges von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder während der Elternzeit eingeräumt werden. Das Einkommen des nichtversicherten Ehegatten ist während des Bezuges von Erziehungsgeld oder Elterngeld bei dem freiwillig versicherten Mitglied zu berücksichtigen (BSG v. 26.3.1998 – B 12 KR 45/96 R, USK 9806). Vgl. dazu 5. 7.4.2.0.6.
Zur Beurteilung der Beitragsfreiheit, wenn der freiwillig versicherte Arbeitnehmer während beitragsfreien Zeiten Zuschüsse zu Entgeltersatzleistungen erhält oder sonstige Einnahmen aus der Beschäftigung weiter erzielt vgl. 6.6.4.
Zur Höhe der Beiträge für die freiwillige Versicherung vgl. 5.7.
Freiwillig versicherte Beamte bleiben während der Elternzeit weiterhin als Beamte versicherungsfrei (BSG v. 29. 6. 1993 – 12 RK 91/92, USK 9391). Eine Familienversicherung in der GKV kann nicht begründet werden. Insoweit kann eine landesrechtliche Beihilfevorschrift nicht anordnen, dass während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften der Beihilfeanspruch ausgeschlossen und der Elternzeit beanspruchende Beamte auf die Familienversicherung verwiesen wird. Während der Elternzeit bleibt vielmehr der Beamtenstatus und damit d er Ausschluss von der Familienversicherung bestehen, mit der Folge, dass sich an der freiwilligen und beitragspflichtigen Versicherung der Beamtin oder des Beamten nichts ändert (BSG v. 18.3.1999 – B 12 KR 13/98, USK 9902; BSG v. 28.3.2000 – B 8 KN 10/98 R). Vgl. dazu auch SGb 1998, 641.
Während einer freiwilligen Weiterversicherung in der GKV sind deshalb auch Beiträge zu entrichten. Schließt sich an die Elternzeit eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen zur Betreuung eines Kindes nach (jetzt) § 72a Abs. 7 BBG an, so kann die beurlaubte Beamtin die kostenfreie Familienversicherung geltend machen. Während dieser Beurlaubung besteht eine beamtenrechtliche Absicherung bei Krankheit nicht mehr, denn mit dem Wegfall der Dienstbezüge entfällt auch der originäre Beihilfeanspruch. Der Beihilfeanspruch nach § 72 a Abs. 7 BBG steht dem nicht entgegen, denn hierbei handelt es sich um eine subsidiäre Sonderregelung, die nur Anwendung findet, wenn der aus familiären Gründen beurlaubte Beamte bei Krankheit schutzlos wäre (BSG v. 3.10.1996 – 4 RK 1/96, USK 9680).
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Antworten.
Das hilft mir weiter!
Bekomme dann also normal die 13 € Mutterschaftsgeld von der Kasse und muss jedoch in der Elternzeit meinen Beitrag zur KV weiterzahlen.
Ist das der volle Betrag den ich jetzt auch zahle - also meiner , denn der des AG fält ja eh weg? Hab mal was von einem Mindestbetrag von 130 € p. Monat gelesen.
Um das Thema mit der privaten KV für unser Kind kommen wir nicht drumherum. Hat ja auch nicht nur Nachteile. Wenn ich wieder arbeite, überlege ich auch in die PKV zu gehen. Wäre weniger Beitrag als jetzt in der GKV!
Gruß an alle.
vielen Dank für die Antworten.
Das hilft mir weiter!
Bekomme dann also normal die 13 € Mutterschaftsgeld von der Kasse und muss jedoch in der Elternzeit meinen Beitrag zur KV weiterzahlen.
Ist das der volle Betrag den ich jetzt auch zahle - also meiner , denn der des AG fält ja eh weg? Hab mal was von einem Mindestbetrag von 130 € p. Monat gelesen.
Um das Thema mit der privaten KV für unser Kind kommen wir nicht drumherum. Hat ja auch nicht nur Nachteile. Wenn ich wieder arbeite, überlege ich auch in die PKV zu gehen. Wäre weniger Beitrag als jetzt in der GKV!
Gruß an alle.
du solltest aber bedenken, dass du dann aus der PKV nicht mehr so schnell wieder rauskommst... aber das ist ein Thema, bei dem man bei Wechselwilligen von GKV in PKV eh auf taube Ohren stößt. immer nur der Beitrag im Blick, was das für die Zukunft bedeutet, wird nicht berücksichtigt. wir treffen uns dann in ein paar Jahren wieder hier im Forum und diskutieren darüber, wie du das System austricksen kannst um wieder in die GKV zu kommen... als bis dann
Hallo quappe,
Du fragst jetzt wieder etwas zum Beitrag. Deine beiden Lösungsansätze sind falsch.
Um die eine richtige Antwort zu geben, hatte ich am 11.09.2009 folgende Frage gestellt.
Verfasst am: Fr Sep 11, 2009 3:10 pm Titel:
zu 2. möcht ich Dir gerne Auskunft geben.
Dazu brauche ich aber noch folgende Zahlen.
Wie hoch ist das mtl. Brutto Deines Ehemannes (ungefähr einschl. 1/12 der jährlichen Einmalzahlungen)
Wieviel gemeinesame unterhaltsberechtigte Kinder habt ihr.
Sind außer dem Gehalt noch Einkünfte vorhanden. Wenn ja, wer hat diese und wie hoch sind diese
Du fragst jetzt wieder etwas zum Beitrag. Deine beiden Lösungsansätze sind falsch.
Um die eine richtige Antwort zu geben, hatte ich am 11.09.2009 folgende Frage gestellt.
Verfasst am: Fr Sep 11, 2009 3:10 pm Titel:
zu 2. möcht ich Dir gerne Auskunft geben.
Dazu brauche ich aber noch folgende Zahlen.
Wie hoch ist das mtl. Brutto Deines Ehemannes (ungefähr einschl. 1/12 der jährlichen Einmalzahlungen)
Wieviel gemeinesame unterhaltsberechtigte Kinder habt ihr.
Sind außer dem Gehalt noch Einkünfte vorhanden. Wenn ja, wer hat diese und wie hoch sind diese