Erst mal ein freundliches Hallo in die Runde.
Ich habe eine Frage zu meiner freiwilligen GKV Versicherung und bei dieser noch keine ausreichende Antwort bekommen. Vielleicht kann mir hier jemand helfen ??
Ich bin gesetzlich freiwillig versichert und seit 09/ 2010 krank geschrieben im Krankengeldbezug bei der GKV
Im Moment arbeite ich nicht, habe aber mein Geschäft nicht aufgegeben.
Dies wird zur Zeit von meiner Frau betreut.
Jetzt habe ich die den Bescheid von meiner privaten Versicherung
bekommen, daß ich seit 01.10.2010 berufsunfähig bin.
Ich habe eine Nachzahlung vom 01.10.2010 bis 31.07.2011 in einem Betrag bekommen.
Ab 01.08.2011 wird eine monatliche Rente gezahlt.
Ich habe 2 mündliche Auskünfte von der GKV
1. daß auf die Nachzahlung keine rückwirkenden Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden können erst auf die laufende monatliche BU Rente ab 01.08.2011.
2. ich müsste die Krankenversicherungsbeiträge auch auf die BU Rentennachzahlung also bereits ab 01.10.2011 nachzahlen.
Was ist nun richtig ?
Vielen Dank im Voraus
Ronny40034
Muss ich GKV Beiträge bei priv. BU Rentenzahlung nachzahlen
Moderator: Czauderna
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nur mal so aus Spaß meine folgende Frage:
hast Du zwei Mal gefragt:
bei der gleichen KK mit dem gleichen Mitarbeiter
bei der gleichen KK mit verschiedenen Mitarbeitern
bei verschiedenen KK.
War die erste Antwort, dass es rückwirkend beitragspflichtig ist und daher wurde nochmals gefragt ?????, weil man sich eine bessere Antwort erhoffte.
Es handelt sich um eine laufende Leistung. Diese laufende Leistung ist beitragspflichtig für die Zeit (also auch rückwirkend) für sie gezahlt wird.
Sollte man zur Auffassung kommen, dass die Nachzahlung eine Einmalzahlung wäre (was es aber nicht ist), dann müsste man diese Einmalzahlung für 12 Monate in die Zukunft ansetzen. Neben der nun laufenden Auszahlung. Da hättest Du auch nix mit gewonnen.
hast Du zwei Mal gefragt:
bei der gleichen KK mit dem gleichen Mitarbeiter
bei der gleichen KK mit verschiedenen Mitarbeitern
bei verschiedenen KK.
War die erste Antwort, dass es rückwirkend beitragspflichtig ist und daher wurde nochmals gefragt ?????, weil man sich eine bessere Antwort erhoffte.
Es handelt sich um eine laufende Leistung. Diese laufende Leistung ist beitragspflichtig für die Zeit (also auch rückwirkend) für sie gezahlt wird.
Sollte man zur Auffassung kommen, dass die Nachzahlung eine Einmalzahlung wäre (was es aber nicht ist), dann müsste man diese Einmalzahlung für 12 Monate in die Zukunft ansetzen. Neben der nun laufenden Auszahlung. Da hättest Du auch nix mit gewonnen.
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