Haben gerade, ja man kann schon sagen heisse Diskussion (konstruierter Fall )
Hier im Forum ergeben sich ja auch viele Beispiele, die eine Mitwirkungspflicht des VS vorraussetzen z.b. Bescheid über eine Reha-Maßnahme, klärung VS-Verhältnis etc.
Ich stehe ja auch auf dem Standpunkt, man muß reden miteinander.
folgender Fall,
Frau A bekommt Mitteilung von der KK " Reha Antritt zum Tag X "
kann Sie zu diesem Zeitpunkt nicht antreten, da Kinderbetreung
nicht gewährleistet und möchte eine Terminverschiebung um 4 Wochen.
Also marschiert Sie in die nächste Geschäftsstelle, bekommt mündlich mitgeteilt null Problemo
Im guten glauben daran, kein Reha-Antritt zum Tag X
Folge Einstellung Krankengeld wegen fehlender Mitwirkung.
Der MA hat über das geführte Gespräch keine Aktennotiz angelegt,
der MA ist nach dem Gespräch versetzt worden oder in Rente gegangen.
Für den neuen SB sieht es ja nach Aktenlage so aus, das Sie die Maßnahme zum Tag X einfach nicht angetreten wurde,dem ist aber nicht so.
Wie will Frau A jemals beweisen das ein Gespräch stattfand
ja sicher was sich in den Akten befindet, kann nicht rausgenommen sondern höchstens z.b. wegen Datenschutzverletzung geschwärzt werden.
aber wäre er auch verpflichtet gewesen, hier eine Aktennotiz anzulegen ??
muß eine Aktennotiz angelegt werden ????
Moderator: Czauderna
Hallo Bully,
bei uns ist das so - es besteht eine Verpflichtung solche Vorgänge "aktenkundig" festzuhalten - entweder als Gesprächsnotiz oder sogar durch eine schriftliche Bestätigung des mündlichen Gesprächs.
Das machen, meines Wissens nach, die meisten Kassen auch so, schon aus reinem Selbstschutz, denn du schreibst es selbst, wie will man später, wenn es z.B. zu einem Rechtsstreit kommt eine stichhaltige Begründung abliefern können wenn man keine schriftliche Unterlage dazu hat.
Gruss
Czauderna
bei uns ist das so - es besteht eine Verpflichtung solche Vorgänge "aktenkundig" festzuhalten - entweder als Gesprächsnotiz oder sogar durch eine schriftliche Bestätigung des mündlichen Gesprächs.
Das machen, meines Wissens nach, die meisten Kassen auch so, schon aus reinem Selbstschutz, denn du schreibst es selbst, wie will man später, wenn es z.B. zu einem Rechtsstreit kommt eine stichhaltige Begründung abliefern können wenn man keine schriftliche Unterlage dazu hat.
Gruss
Czauderna
Hey,
ich seh das auch so wie Czauderna. Zum Schluss wäre es im Gespräch eine mdl. Zusicherung nach § 34 SGB X gewesen. Der Beweis ist sehr schwer. Jedoch würde mit hoher Wahrscheinlichekeit der Vers. vor Gericht Recht bekommen.
Bei uns erfolgt in solchen Angelegenheiten IMMER eine telefonsiche RS mit den zust. Fachbereich. Ich weise zudem KB an, eine aussagekräftige Notiz im CRM für jeden zu hinterlassen (dazu gibt es ja mittlerweile diese techn. Mgl.). Dient allen der eigenen Rechtssicherheit und solche Missverständnisse lassen sich vermeiden. Auch ich selbst mache rege Gebrauch von Gesprächsnotizen sofern sie natürlich von rechtlicher Bedeutung sind.
VG
Hucky
ich seh das auch so wie Czauderna. Zum Schluss wäre es im Gespräch eine mdl. Zusicherung nach § 34 SGB X gewesen. Der Beweis ist sehr schwer. Jedoch würde mit hoher Wahrscheinlichekeit der Vers. vor Gericht Recht bekommen.
Bei uns erfolgt in solchen Angelegenheiten IMMER eine telefonsiche RS mit den zust. Fachbereich. Ich weise zudem KB an, eine aussagekräftige Notiz im CRM für jeden zu hinterlassen (dazu gibt es ja mittlerweile diese techn. Mgl.). Dient allen der eigenen Rechtssicherheit und solche Missverständnisse lassen sich vermeiden. Auch ich selbst mache rege Gebrauch von Gesprächsnotizen sofern sie natürlich von rechtlicher Bedeutung sind.
VG
Hucky
Das geht nach der VWGO und dem SGG SGB I und SGB X und dem BGB, ZPO usw es muss jeder Vorgang in Schriftform oder auch elektronisch festgehalten werden, die zu einem neuen Antrag auf Leistungen Änderungen bei Mitgliedschaftsverhältnis usw führen.
Es gilt immer noch was der alte Geheimrat goehte geschrieben hat, nur was geschiben sit , das zälht.
Es gilt immer noch was der alte Geheimrat goehte geschrieben hat, nur was geschiben sit , das zälht.