Mitwirkungspflicht - KK kündigt und fordert Rückzahlung
Moderator: Czauderna
Mitwirkungspflicht - KK kündigt und fordert Rückzahlung
Hallo.
Ich erhielt einen Fragebogen von der KK, der doch bitte ausgefüllt zurückgesendet werden sollte. Anschließend kam ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht, und das bei deren Nichtbeachtung meine KV gekündigt und die bisher erbrachten Leistungen zurückgefordert werden sollten. Nun kam ein Kündigungsschreiben zusammen mit einer Rechnung für alle seit Mitgliedsbeginn angefallenen Kosten für ärztliche Behandlungen und Rezepte (2600€).
Ich wohne in einer eigenen Wohnung im Elternhaus, wir teilen uns jedoch einen Briefkasten. Leider hat mein Vater die Angewohnheit alle Post an sich zu nehmen und oft unbeachtet einige Zeit ruhen zu lassen (wodurch ich nicht selten Mahngebühren zahlen darf). Er leitete die Post also erst spät an mich weiter, so dass ich erst mit der Rechnung Kenntnis von dem Vorgang erhielt.
Darf mich die Krankenkasse wegen der unterlassenen Mitwirkungspflicht kündigen? Lässt sie vielleicht mit sich reden (Audi BKK)? Und darf sie tatsächlich alle seit Mitgliedsbeginn angefallenen Kosten zurückfordern? Angemerkt sei, dass seit dem Datum des ersten Schreibens mit dem Fragebogen keine ärztlichen Behandlungen erfolgten, es geht also nur um alle vorher angefallenen Kosten.
Seltsam erscheint mir übrigens auch der Fragebogen selbst, bei dem es ausschließlich um meinen Arbeitgeber geht. Name und Anschrift hat die KK doch sowieso, weitere Fragen beziehen sich auf einen arbeitsrechtlichen Streit, ausstehende Entgeldzahlungen etc. Muss ich solche Fragen überhaupt beantworten?
Wäre es, falls nötig, gut sich anwaltlich beraten zu lassen?
Und eine letzte Frage: Ich bin Angestellter mit einem monatlichen Verdienst von 410€. Hat sich da Anfang des Jahres nicht was geändert, dass man 450€ verdienen muss um nicht geringfügig beschäftigt, also versicherungspflichtig zu sein?
Vielen Dank für eure Hilfe und viele Grüße!
Ich erhielt einen Fragebogen von der KK, der doch bitte ausgefüllt zurückgesendet werden sollte. Anschließend kam ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht, und das bei deren Nichtbeachtung meine KV gekündigt und die bisher erbrachten Leistungen zurückgefordert werden sollten. Nun kam ein Kündigungsschreiben zusammen mit einer Rechnung für alle seit Mitgliedsbeginn angefallenen Kosten für ärztliche Behandlungen und Rezepte (2600€).
Ich wohne in einer eigenen Wohnung im Elternhaus, wir teilen uns jedoch einen Briefkasten. Leider hat mein Vater die Angewohnheit alle Post an sich zu nehmen und oft unbeachtet einige Zeit ruhen zu lassen (wodurch ich nicht selten Mahngebühren zahlen darf). Er leitete die Post also erst spät an mich weiter, so dass ich erst mit der Rechnung Kenntnis von dem Vorgang erhielt.
Darf mich die Krankenkasse wegen der unterlassenen Mitwirkungspflicht kündigen? Lässt sie vielleicht mit sich reden (Audi BKK)? Und darf sie tatsächlich alle seit Mitgliedsbeginn angefallenen Kosten zurückfordern? Angemerkt sei, dass seit dem Datum des ersten Schreibens mit dem Fragebogen keine ärztlichen Behandlungen erfolgten, es geht also nur um alle vorher angefallenen Kosten.
Seltsam erscheint mir übrigens auch der Fragebogen selbst, bei dem es ausschließlich um meinen Arbeitgeber geht. Name und Anschrift hat die KK doch sowieso, weitere Fragen beziehen sich auf einen arbeitsrechtlichen Streit, ausstehende Entgeldzahlungen etc. Muss ich solche Fragen überhaupt beantworten?
Wäre es, falls nötig, gut sich anwaltlich beraten zu lassen?
Und eine letzte Frage: Ich bin Angestellter mit einem monatlichen Verdienst von 410€. Hat sich da Anfang des Jahres nicht was geändert, dass man 450€ verdienen muss um nicht geringfügig beschäftigt, also versicherungspflichtig zu sein?
Vielen Dank für eure Hilfe und viele Grüße!
@Belasar: Eine Krankenkasse kann nicht kündigen aber die festgestellte Mitgliedschaft aufheben, auch rückwirkend. Die Anschrift Deines Arbeitgebers hat die Krankenkasse nur zwingend wenn es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, denn ansonsten überweist Dein AG nur pauschale Beiträge an eine Sammelstelle für geringfügige Beschäftigungen und macht auch dorthin die Anmeldung. Und das wird es wohl in Deinem Fall sein und genau das wollte die Krankenkasse wohl prüfen.
Wenn die Mitgliedschaft aufgehoben werden musste weil keine Versicherungspflicht festgestellt werden konnte, dann hast Du zwei Probleme: Erstens die aufgelaufenen Kosten und zweitens müsstest Du rückwirkend entweder eine kostenfreie Familienversicherung bei der Kasse Deiner Eltern (Kriterien beachten) oder eine freiwillige Versicherung bei Deiner Krankenkasse einrichten lassen und zwar gegen monatlichen Beitrag von rd. 150€, denn in D darf gar niemand ohne Krankenversicherung sein. Ggf. kann die Kasse Dir da mit dem neuen Gesetz zur Beitragsamnestie entgegenkommen aber dazu musst Du jetzt in die Puschen kommen und mit der Kasse in die Kommunikation treten.
Einen Anwalt benötigst Du nicht aber ggf. eine andere Ausrede als Deinen Vater oder am besten die Wahrheit. Bei 2600€ Ausgaben für ärztliche Behandlung ist es wenig ratsam, Versteckspiel mit der Krankenkasse zu machen oder nach deren Rechte zu fragen.
P.S.: Wenn Du 2012 schon 410€ brutto hattest, dann hast Du Bestandsschutz und bleibst vom Status her geringfügig beschäftigt. Für alle anderen galt ab 01.01.2013 die neue Grenze von 450€ monatlich, bei deren Überschreiten erst Versicherungspflicht eintritt. Trotzdem muss sich ein geringfügig Beschäftigter krankenversichern.
Wenn die Mitgliedschaft aufgehoben werden musste weil keine Versicherungspflicht festgestellt werden konnte, dann hast Du zwei Probleme: Erstens die aufgelaufenen Kosten und zweitens müsstest Du rückwirkend entweder eine kostenfreie Familienversicherung bei der Kasse Deiner Eltern (Kriterien beachten) oder eine freiwillige Versicherung bei Deiner Krankenkasse einrichten lassen und zwar gegen monatlichen Beitrag von rd. 150€, denn in D darf gar niemand ohne Krankenversicherung sein. Ggf. kann die Kasse Dir da mit dem neuen Gesetz zur Beitragsamnestie entgegenkommen aber dazu musst Du jetzt in die Puschen kommen und mit der Kasse in die Kommunikation treten.
Einen Anwalt benötigst Du nicht aber ggf. eine andere Ausrede als Deinen Vater oder am besten die Wahrheit. Bei 2600€ Ausgaben für ärztliche Behandlung ist es wenig ratsam, Versteckspiel mit der Krankenkasse zu machen oder nach deren Rechte zu fragen.
P.S.: Wenn Du 2012 schon 410€ brutto hattest, dann hast Du Bestandsschutz und bleibst vom Status her geringfügig beschäftigt. Für alle anderen galt ab 01.01.2013 die neue Grenze von 450€ monatlich, bei deren Überschreiten erst Versicherungspflicht eintritt. Trotzdem muss sich ein geringfügig Beschäftigter krankenversichern.
Erstmal Danke für die Antwort.
Ich bin bei dem Betrieb seit Oktober 2012 angestellt, zum gleichen Zeitpunkt erfolgte auch die Anmeldung bei der KK. Bereits bei der Anmeldung habe ich die Firmenanschrift sowie mein monatliches Einkommen bei der KK angeben müssen, womit die versicherungspflichtige Beschäftigung also bereits festgestellt sein sollte?
Ich bin bei dem Betrieb seit Oktober 2012 angestellt, zum gleichen Zeitpunkt erfolgte auch die Anmeldung bei der KK. Bereits bei der Anmeldung habe ich die Firmenanschrift sowie mein monatliches Einkommen bei der KK angeben müssen, womit die versicherungspflichtige Beschäftigung also bereits festgestellt sein sollte?
Lustig. Und was bitteschön sage ich der KK, wenn es sich dabei tatsächlich nicht um eine Ausrede, sondern um die reine Wahrheit handelt?Einen Anwalt benötigst Du nicht aber ggf. eine andere Ausrede als Deinen Vater oder am besten die Wahrheit.
Belasar hat geschrieben:
Lustig. Und was bitteschön sage ich der KK, wenn es sich dabei tatsächlich nicht um eine Ausrede, sondern um die reine Wahrheit handelt?
Hallo Belasar,
ja ich weiß, es wird oft so gehändelt gerade bei Einfamilienhäuser das hier nur ein Gemeinschaftsbriefkasten angebracht wurde.
gerade wenn Vatter so gut drauf ist
solltest Du Dir einen eigenen anschaffen.
dürfte im Endeffekt Nerven und Euronen einsparen
Gruß Bully
Nun ja, dann dürftest Du geringfügig beschäftigt sein und bist damit eben nicht über das Beschäftigungsverhältnis krankenversichert. Also nichts wie hin zur Kasse, Du musst etwas klären.Belasar hat geschrieben:Erstmal Danke für die Antwort.
Ich bin bei dem Betrieb seit Oktober 2012 angestellt, zum gleichen Zeitpunkt erfolgte auch die Anmeldung bei der KK. Bereits bei der Anmeldung habe ich die Firmenanschrift sowie mein monatliches Einkommen bei der KK angeben müssen, womit die versicherungspflichtige Beschäftigung also bereits festgestellt sein sollte?
Ist es nicht genau umgekehrt? 2012 war man mit 410,- Euro versicherungspflichtig beschäftigt und hierfür (also für die Versicherungspflicht) hat man Bestandschutz? (Näheres siehe hier: http://www.lbv.bwl.de/fachlichethemen/a ... 01.01.2013Poet hat geschrieben:Wenn Du 2012 schon 410€ brutto hattest, dann hast Du Bestandsschutz und bleibst vom Status her geringfügig beschäftigt. Für alle anderen galt ab 01.01.2013 die neue Grenze von 450€ monatlich, bei deren Überschreiten erst Versicherungspflicht eintritt. Trotzdem muss sich ein geringfügig Beschäftigter krankenversichern.
MfG
ratte1