Minijob und Pflichtvericherung?
Moderator: Czauderna
Minijob und Pflichtvericherung?
Hi,
ich habe hier gelesen dass man am einfachsten über die Pflichtversicherung die Nachzahlung der alten Krankenkassenbeiträge umgehen kann.
Ich möchte mich nun für einen Freund informieren, iein Minijob auf 450€ ist meines Wissens nicht ausreichend?
Eine weiteren Frage laute wie folgt.
Warum ist man nicht Krankenversichert wenn man sich auf 450€ anmeldet? Laut einen AOK Beitragsrechner zahlt der Arbeitgeber doch Krankenversicherungsbeiträge. Zahlt man beim Minijob Krankenkassenbeiträge ohne versichert zu sein?
Bilder des AOK Rechners als Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
http://imageshack.us/a/img826/3613/02arbeitgeber.jpg
http://imageshack.us/a/img838/7246/01arbeitnehmer.jpg
ich habe hier gelesen dass man am einfachsten über die Pflichtversicherung die Nachzahlung der alten Krankenkassenbeiträge umgehen kann.
Ich möchte mich nun für einen Freund informieren, iein Minijob auf 450€ ist meines Wissens nicht ausreichend?
Eine weiteren Frage laute wie folgt.
Warum ist man nicht Krankenversichert wenn man sich auf 450€ anmeldet? Laut einen AOK Beitragsrechner zahlt der Arbeitgeber doch Krankenversicherungsbeiträge. Zahlt man beim Minijob Krankenkassenbeiträge ohne versichert zu sein?
Bilder des AOK Rechners als Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
http://imageshack.us/a/img826/3613/02arbeitgeber.jpg
http://imageshack.us/a/img838/7246/01arbeitnehmer.jpg
Re: Minijob und Pflichtvericherung?
Hallo Cadillac,
bei einem Minijob werden vom Arbeitgeber (unter anderem) Pauschalabgaben für die Krankenversicherung abgeführt.
Das ändert aber nichts daran, dass ein Minijob keine Krankenversicherungspflicht auslöst - in dieser Beschäftigung ist man versicherungsfrei.
Rechtsquelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__7.html
Für eine Pflichtversicherung ist also ein Arbeitsentgelt über 450 € nötig.
Was meinst Du denn mit Deinem ersten Satz? Beiträge aus einer Zeit der bisherigen Nichtversicherung? Oder Beiträge, die bislang einfach nicht gezahlt wurden, obwohl eine Mitgliedschaft bestand?
Gruß
roemer70
bei einem Minijob werden vom Arbeitgeber (unter anderem) Pauschalabgaben für die Krankenversicherung abgeführt.
Das ändert aber nichts daran, dass ein Minijob keine Krankenversicherungspflicht auslöst - in dieser Beschäftigung ist man versicherungsfrei.
Rechtsquelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__7.html
Für eine Pflichtversicherung ist also ein Arbeitsentgelt über 450 € nötig.
Was meinst Du denn mit Deinem ersten Satz? Beiträge aus einer Zeit der bisherigen Nichtversicherung? Oder Beiträge, die bislang einfach nicht gezahlt wurden, obwohl eine Mitgliedschaft bestand?
Gruß
roemer70
Danke für deine Antwort. Gut zu wissen dass man also bei einem Minijob zahlt aber nicht versichert ist. Ich dachte der Rechner ist kaputt oder ich habe eine falsche Eingabe gemacht.
Zu deiner Frage.
Er sollte sich eigentlich freiwillig versichern ist es aber seit Jahren nicht und er möchte sich nun schon lange gerne versichern aber es schreckt ihn natürlich ab fast 10.000€ nachzuzahlen. Sind schon fast 5 Jahre her wo er nicht versichert ist.
Deswegen dachten wir uns, er wird sich einen Angestelltenjob über 450€ besorgen und nicht auf die Fragen der Krankenkasse zur Vorversicherung antworten.
Habe ich da einen Denkfehler. Oder ist es schwieriger als ich es hier darstelle?
Zu deiner Frage.
Er sollte sich eigentlich freiwillig versichern ist es aber seit Jahren nicht und er möchte sich nun schon lange gerne versichern aber es schreckt ihn natürlich ab fast 10.000€ nachzuzahlen. Sind schon fast 5 Jahre her wo er nicht versichert ist.
Deswegen dachten wir uns, er wird sich einen Angestelltenjob über 450€ besorgen und nicht auf die Fragen der Krankenkasse zur Vorversicherung antworten.
Habe ich da einen Denkfehler. Oder ist es schwieriger als ich es hier darstelle?
Fehlende Angaben zur Vorversicherung... Da dürften in 99,9% aller Fälle hartnäckige Fragen der Kasse kommen, wie man bislang versichert war.cadillac hat geschrieben:Deswegen dachten wir uns, er wird sich einen Angestelltenjob über 450€ besorgen und nicht auf die Fragen der Krankenkasse zur Vorversicherung antworten.
Und solange die nicht beantwortet werden, richtet man mit Sicherheit noch keine Mitgliedschaft ein. Also noch immer kein Fortschritt.
Hallo,
ich appelliere dringend in solchen Fällen entweder wahrheitsgemäß zu antworten
oder gar nicht, alles andere ist in meinen Augen nicht legal.
Klar, bei einer vorliegenden Pflichtversicherung kann es schon sein, dass die gewählte Kasse nachfragt und das nicht nur einmal, aber was will sie machen, es liegt auch versicherungspflichtiger Sachverhalt vor, der die Kasse zwingt innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliedsbescheinigung nach §175 SGB V. auszustellen. Da kann Sie nicht einfach so warten ob der zukünftige Versicherte eine Frage nach der Vorversicherungszeit beantwortet - sie muss ermessen, was wichtiger ist - die Mitwirkung des Betroffenen oder die Durchführung der Mitgliedschaft aufgrund der
Krankenversicherungspflicht - wenn er nämlich Leistungen benötigt und die Anmeldung des Arbeitgebers sowie sein Antrag auf Mitgliedschaft liegt vor, was macht die Kasse dann ??
Natürlich muss man bei dieser Vorgehensweise auch berücksichtigen, dass die Kassen die Mitgliedschaft verweigert und an den Arbeitgeber wegen Nichtzuständigkeit zurück gibt - dann allerdings hat der Arbeitnehmer ein Problem, nämlich Ärger mit seinem Arbeitgeber. Er kann das Spiel auch weiter treiben und gibt auch seinem Arbeitgeber keine Vorkasse an, dann muss dieser eine auswählen und dort die Anmeldung machen und es wieder von vorne los.
Das Ganze funktioniert in der Praxis tatsächlich nur wenn die Kasse die Anmeldung und den Antrag als solches hin nimmt und die Vergangenheit.
Vergangenheit sein lässt - was kann der Kasse passieren - eine Prüfung durch die Aufsichtsbehörde und die Mitgliedschaft ist dabei. Ich weiß es nicht, hatte so etwas noch nie in der Praxis, habe so etwas auch noch nie gehört - was
"verfügt" die Revision ?
Gruss
Czauderna
ich appelliere dringend in solchen Fällen entweder wahrheitsgemäß zu antworten
oder gar nicht, alles andere ist in meinen Augen nicht legal.
Klar, bei einer vorliegenden Pflichtversicherung kann es schon sein, dass die gewählte Kasse nachfragt und das nicht nur einmal, aber was will sie machen, es liegt auch versicherungspflichtiger Sachverhalt vor, der die Kasse zwingt innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliedsbescheinigung nach §175 SGB V. auszustellen. Da kann Sie nicht einfach so warten ob der zukünftige Versicherte eine Frage nach der Vorversicherungszeit beantwortet - sie muss ermessen, was wichtiger ist - die Mitwirkung des Betroffenen oder die Durchführung der Mitgliedschaft aufgrund der
Krankenversicherungspflicht - wenn er nämlich Leistungen benötigt und die Anmeldung des Arbeitgebers sowie sein Antrag auf Mitgliedschaft liegt vor, was macht die Kasse dann ??
Natürlich muss man bei dieser Vorgehensweise auch berücksichtigen, dass die Kassen die Mitgliedschaft verweigert und an den Arbeitgeber wegen Nichtzuständigkeit zurück gibt - dann allerdings hat der Arbeitnehmer ein Problem, nämlich Ärger mit seinem Arbeitgeber. Er kann das Spiel auch weiter treiben und gibt auch seinem Arbeitgeber keine Vorkasse an, dann muss dieser eine auswählen und dort die Anmeldung machen und es wieder von vorne los.
Das Ganze funktioniert in der Praxis tatsächlich nur wenn die Kasse die Anmeldung und den Antrag als solches hin nimmt und die Vergangenheit.
Vergangenheit sein lässt - was kann der Kasse passieren - eine Prüfung durch die Aufsichtsbehörde und die Mitgliedschaft ist dabei. Ich weiß es nicht, hatte so etwas noch nie in der Praxis, habe so etwas auch noch nie gehört - was
"verfügt" die Revision ?
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 12.04.2013, 21:39, insgesamt 1-mal geändert.
Können wir mal das Thema Ausland diskutieren. Unwahr hin oder her.
Will die Kasse nicht auch da wissen wo man versichert war? Oder gar belege haben, dass man im Ausland war?
Und noch was!
Was passiert wenn man irgendeine Kasse nennt? Fragt man dort nach ob auch wirklich eine Mitgliedschaft bestand?
ps
Ich würde mich freuen wenn man mir z.B. per P.M. Kassen nennt die nicht so akribisch sind. Was haltet ihr z.B. von der Wirtschafts BKK?
Will die Kasse nicht auch da wissen wo man versichert war? Oder gar belege haben, dass man im Ausland war?
Und noch was!
Was passiert wenn man irgendeine Kasse nennt? Fragt man dort nach ob auch wirklich eine Mitgliedschaft bestand?
ps
Ich würde mich freuen wenn man mir z.B. per P.M. Kassen nennt die nicht so akribisch sind. Was haltet ihr z.B. von der Wirtschafts BKK?
Nun ja cadillac; Du bist ja der Oberknaller.
Ich kann Dir nur aus meiner Erfahrung berichten. Es kommt derzeit leider einzig und allein auf die Sichtweise der jeweiligen Kasse an.
Eine Patentlösung, wie man sich der Nachzahlungspflicht - wie ein Aal - entziehen kann, habe ich noch nicht. Würde ich auch niemals machen.
Ich kann Dir nur aus meiner Erfahrung berichten. Es kommt derzeit leider einzig und allein auf die Sichtweise der jeweiligen Kasse an.
Eine Patentlösung, wie man sich der Nachzahlungspflicht - wie ein Aal - entziehen kann, habe ich noch nicht. Würde ich auch niemals machen.
Grins sowas habeich öfters auf den Tisch, was glaubst du wohl wie schnell ich denn weiss wie wer wann wo vesichert war. Eine Anfrage an drei vier stellen und ich weiss was ich wissen muss.cadillac hat geschrieben:Können wir mal das Thema Ausland diskutieren. Unwahr hin oder her.
Will die Kasse nicht auch da wissen wo man versichert war? Oder gar belege haben, dass man im Ausland war?
Und noch was!
Was passiert wenn man irgendeine Kasse nennt? Fragt man dort nach ob auch wirklich eine Mitgliedschaft bestand?
ps
Ich würde mich freuen wenn man mir z.B. per P.M. Kassen nennt die nicht so akribisch sind. Was haltet ihr z.B. von der Wirtschafts BKK?
Also, grundsätzlich ist es so das denn dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinung einer Krankenaksse vorliegen muss, liegt dem Arbeitgeber keine Mitgliedsbescheinung innerhalb von 14 Tag nach Aufnahme einer SV Pflichtigenvor, entscheidet der Arbeitgeber bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer angemeldet wird, passives Wahlrecht. Liegt denn meist nach 8 Wochen die Anmeldung der entsprechend gewählten Kasse vor, läuft das Spielchen von wegen Klärung der Anmeldung und der Mitgliedschaft. Denn gibt es meist ein nettes Schreiben wo denn bitte der Mitgliedsantrag ausgfüllt werden soll und erklärt werden soll wo denn bisher die Mitgliedschaft bestand usw.. Kommt also praktisch aufs Gleiche raus. wenn denn noch Beitragschulden bei einer anderen Kasse besatnden haben sollten und deswegen die Mitgleidschaft ruht usw, naja denn geht es richtig in die Feinarbeit der Vollstreckung, der Leistungsbeschneidung usw rein. Da kann ich nur Rossis Ratschläge empfehlen, die alte Kasse wählen und einen Antrag auf Beitragserlaß, Beitragsstundung stellen, sowie rückwirkend eine Mitgleidschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V stellen. Ist aber nur meine Meinung.