KVDR-Vorversicherungszeit und Zeiten als Nichtversicherte
Moderator: Czauderna
KVDR-Vorversicherungszeit und Zeiten als Nichtversicherte
Hallo eine Frage an die Krankenkassenmitarbeiter,
Prüfen die Krankenkassen, wenn sie die KVDR mangels der notwendigen Vorversicherungszeit ablehenen auch ob seit dem 01.04.2007 noch Lücken in der Versicherung vorhanden sind, die sich dann mit einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V schließen lassen?
Oder kann der Versicherte im Widerspruchsverfahren diese Versicherung beantragen?
Vielen Dank für die Antworten
Freundliche Grüße
AdDiavolo
Prüfen die Krankenkassen, wenn sie die KVDR mangels der notwendigen Vorversicherungszeit ablehenen auch ob seit dem 01.04.2007 noch Lücken in der Versicherung vorhanden sind, die sich dann mit einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V schließen lassen?
Oder kann der Versicherte im Widerspruchsverfahren diese Versicherung beantragen?
Vielen Dank für die Antworten
Freundliche Grüße
AdDiavolo
@AdDiavolo: Sehe ich genauso wie heinrich. Unter Punkt 5 im KVDR-Merkblatt kannst Du nachlesen wer nicht in die KVDR kommt:
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... nFile&v=14
Lücken im Versicherungsverlauf und ggf. eine 5.1.13er-Mitgliedschaft und das Erfüllen der KVDR-VVZ sind unterschiedliche paar Schuhe.
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... nFile&v=14
Lücken im Versicherungsverlauf und ggf. eine 5.1.13er-Mitgliedschaft und das Erfüllen der KVDR-VVZ sind unterschiedliche paar Schuhe.
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Hallo,GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich bin der Ansicht, dass Beiträge nur im Rahmen der Verjährung nachgezahlt werden müssen.
Ja klar, die Zeiten der Erlasse sind vorbei und wenn es für die KVdR. Tatsächlich darum geht, dann ist Nachzahlung im Rahmen der Verjährungsfrist nicht mehr als recht.
Gruss
Czauderna
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- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Lücken kleiner 1 Monat führen in der Regel nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. In dieser Lücke besteht nämlich häufig ein "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall", und zwar der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V.AdDiavolo hat geschrieben:dann stelle ich nur einen Antrag für alle Lücken 2007 und 2008, auch wenn sie unter einem Monat sind, auf eine Versicherung nach § 5 Abs. Nr. 13 SGB V [...]
Nach § 5 Abs. 8a SGB V ist der nachgehende Leistungsanspruch nur dann kein "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall", wenn im Anschluß daran immer noch kein Versicherungsschutz besteht. Also dann, wenn die Lücke länger ist als der nachgehende Leistungsanspruch.
Hier wäre die Lücke in der KVdR-VVZ nur durch eine (beitragspflichtige) freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu verhindern gewesen. Die Beitritt zur freiwilligen Versicherung kann aber rückwirkend nicht mehr erklärt werden, weil die 3-Monats-Frist nach § 9 Abs. 2 SGB V längst abgelaufen ist.
Gruß
Swantje
Nicht nur Beiträge bis 2008 sind verjährt, sondern auch Beitragsansprüche bis zum 30.11.2009.
Ich habe solche Fälle schon häufiger in der Praxis gehabt. Durch die Füllung der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V war die KVdR erfüllt.
Ansonsten ist es auch ein Rechenexempel. Denn ggf. lohnt es sich auch Zeiten nach dem 30.11.2009 zu füllen. Es kommt darauf an, wie hoch die Rente ist.
Ich habe solche Fälle schon häufiger in der Praxis gehabt. Durch die Füllung der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V war die KVdR erfüllt.
Ansonsten ist es auch ein Rechenexempel. Denn ggf. lohnt es sich auch Zeiten nach dem 30.11.2009 zu füllen. Es kommt darauf an, wie hoch die Rente ist.