KVdR Rahmenfrist

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Joebo
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KVdR Rahmenfrist

Beitrag von Joebo » 18.02.2016, 01:09

Hallo zusammen, aktuell herrscht bei uns etwas Uneinigkeit, wann die Rahenfrist bei RA-Stellern beginnt, sofern sie nicht erwerbstätig waren und nicht verheiratet waren. Und das 18 Lebensjahr vollendet haben. Beispiel: Tag RA 15.02.2016, geboren am 02.01.1990. Geht die Rahmenfrist nun am 02.01.2008 los oder wie schon in einigen Beispielaufgaben gesehen am 01.01.2008?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 18.02.2016, 09:31

Wurde eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen, so gilt hier (vgl. GR 02.12.2014 Pkt. A I 3.3.1 Seite 22):

- Tag der Eheschließung bzw. Eintragung Lebenspartnerschaft
- Tag der Geburt bei minderjährigen Waisen

- Vollendung des 18. Lebensjahres (keine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft)

Joebo
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Beitrag von Joebo » 18.02.2016, 16:04

Hallo Rossi, danke für die Antwort. Dies beantwortet jedoch nicht meine Frage. Wann beginnt in meinem Beispiel die Rahmenfrist (Datum)?

Manche sagen sie geht nach Vollendung los (Geburtstag =02.01). Andere sagen an dem Tag an dem das Lebensjahr vollendet wird (01.01 juristische Sekunde und somit Beginn des Tages = 01.01)

Rossi
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Beitrag von Rossi » 18.02.2016, 16:14

Tja, was sagt Wikepedia?

Zitat:
Berechnung des Lebensalters

Bei der Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB). Wer beispielsweise am 10. Oktober 1998 um 17:02 Uhr geboren ist, hat am 9. Oktober 2016 um 24:00 Uhr rechtlich das 18. Lebensjahr vollendet. Die Person ist damit von Beginn des 10. Oktobers 2016 an nicht mehr minderjährig, sondern volljährig.

Jenes würde in deinem Fall wohl bedeuten, der 01.01.2008.

Guckst Du hier:







https://de.wikipedia.org/wiki/Lebensalter

Joebo
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Beitrag von Joebo » 18.02.2016, 16:27

Sehe ich auch so. Top, danke!

heinrich
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Beitrag von heinrich » 18.02.2016, 20:12

2.1. wäre meine Lösung (nur Bauchgefühl)

Es ist wohl nur ein theoreitsche Frage.

Evt. geht es um eine Prüfung. Da sollte man die Lösung bieten, die
die Schule als richtig ansieht.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 18.02.2016, 22:42

Nun ja Heinrich, die Klamotte mit der Vollendung des entsprechenden Lebensjahres haben wir auch im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei dauernder Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII.

Es gilt dort auch immer 1 Tag vorher.

Joebo
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Beitrag von Joebo » 19.02.2016, 21:34

@ Heinrich: Keine theoretische Frage. Diese Fälle können in der Praxis durchaus vorkommen. Da ist es doch wichtig den Fristbeginn richtig ermitteln zu können.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 23.02.2016, 01:06

bist Du Sofa ?

Joebo
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Beitrag von Joebo » 24.02.2016, 23:40

Ja, wieso?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 25.02.2016, 00:08

Nun ja; die Fristenberechnung ist kein Wunschkonzert und hat auch nichts mit Bauchgefühlen oder Wunschkonzerten zu tun.

Die Gretchenfrage ist natürlich, was die Verfasser des GR zur KVdR mit dieser Aussage gemeint haben?

Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass in dieser Konstellation der 02.01. gemeint war, aber durch eine ggf. ungeschickte Formulierung in dem GR etwas anderes erreicht wird, wenn man Köddel anspitzt. Aber es steht schwarz auf weßi in diesem GR.

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