KV-Wechsel nach Arbeitslosigkeit?
Moderator: Czauderna
KV-Wechsel nach Arbeitslosigkeit?
BeitragVerfasst am: 20.02.2014, 18:04 Titel: KV-Wechsel nach Arbeitslosigkeit Antworten mit Zitat
Hallo,
ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Und zwar möchte ich gerne meine gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Ich war nun 6 Monate arbeitssuchend und habe ab dem 1.3. eine neue Arbeitsstelle. Ist es möglich, dass ich bereits jetzt schon einen Antrag bei meiner Wunsch-Krankenkasse für den Eintrittstermin ab dem 1.3. stelle und meinem neuen Arbeitgeber dann nur mitteilen muss bei wem ich versichert bin?
Wenn dies der Fall ist, muss ich mit meiner "alten" Krankenkasse diesbezüglich noch etwas abklären?
Für eine Antwort bedanke ich mich.
Hallo,
ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Und zwar möchte ich gerne meine gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Ich war nun 6 Monate arbeitssuchend und habe ab dem 1.3. eine neue Arbeitsstelle. Ist es möglich, dass ich bereits jetzt schon einen Antrag bei meiner Wunsch-Krankenkasse für den Eintrittstermin ab dem 1.3. stelle und meinem neuen Arbeitgeber dann nur mitteilen muss bei wem ich versichert bin?
Wenn dies der Fall ist, muss ich mit meiner "alten" Krankenkasse diesbezüglich noch etwas abklären?
Für eine Antwort bedanke ich mich.
Hallo,
ich gehe davon aus, dass du derzeit freiwillig versichert bist und bereits schon 18 Monate Mitglied deiner jetzigen Kasse. - dann musst du die Kündigungsfrist einhalten, was bedeutet, dass du erst zum 30.04.2014 die Kasse wechseln kannst wenn du im Februar noch kündigst.
Wenn du allerdings Arbeitslosengeld 1 beziehst, dann bist du pflichtversichert, d.h., wenn du keine Bindungsfrist mehr erfüllen musst, kannst du dich ab 1.3. bei einer anderen Kasse versichern, musst dies aber deiner alten Kasse nachweisen.
Gruss
Czauderna
ich gehe davon aus, dass du derzeit freiwillig versichert bist und bereits schon 18 Monate Mitglied deiner jetzigen Kasse. - dann musst du die Kündigungsfrist einhalten, was bedeutet, dass du erst zum 30.04.2014 die Kasse wechseln kannst wenn du im Februar noch kündigst.
Wenn du allerdings Arbeitslosengeld 1 beziehst, dann bist du pflichtversichert, d.h., wenn du keine Bindungsfrist mehr erfüllen musst, kannst du dich ab 1.3. bei einer anderen Kasse versichern, musst dies aber deiner alten Kasse nachweisen.
Gruss
Czauderna
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??? Aber doch nur mit mindestens einem Tag Lücke, ansonsten muss m. E. auch in diesem Fall die Kündigungsfrist eingehalten werden.Czauderna hat geschrieben: Wenn du allerdings Arbeitslosengeld 1 beziehst, dann bist du pflichtversichert, d.h., wenn du keine Bindungsfrist mehr erfüllen musst, kannst du dich ab 1.3. bei einer anderen Kasse versichern, musst dies aber deiner alten Kasse nachweisen.
Gruss
Czauderna
Hallo,GerneKrankenVersichert hat geschrieben:??? Aber doch nur mit mindestens einem Tag Lücke, ansonsten muss m. E. auch in diesem Fall die Kündigungsfrist eingehalten werden.Czauderna hat geschrieben: Wenn du allerdings Arbeitslosengeld 1 beziehst, dann bist du pflichtversichert, d.h., wenn du keine Bindungsfrist mehr erfüllen musst, kannst du dich ab 1.3. bei einer anderen Kasse versichern, musst dies aber deiner alten Kasse nachweisen.
Gruss
Czauderna
und wo kann ich das nachlesen - Lücken gibt es keine mehr, d.h. in der Lücke freiwillig versichert (Anschlussversicherung)m dann muss Kündigungsfrist eingehalten werden, auch bei nachgehendem Leistungsanspruch (dann keine Anschlussversicherung) Kündigungsfrist,
aber bei nahtlosem Anschluss einer weiteren Pflichtversicherung genügt der Nachweis (innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch Kasse) einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse) - so habe ich es verstanden, lass mich da aber genr korrigieren in meinem Verständnis.
Gruss
Czauderna
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Lücken gibt es nach wie vor, wenn ein nachgehender Anspruch zwischen zwei Pflichtzeiten besteht.
Und ja, wo kann man das nachlesen? Ich meine mich zu erinnern, dass in unseren FAQ steht, dass die Austrittsmöglichkeit nach § 188 Abs. 4 SGB V sich nur auf einen Austritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt bezieht und ansonsten nach wie vor der § 175 SGB V gilt. Erscheint mir logisch, da die neue Kasse bei dieser Konstellation die Mitgliedschaft ja nur begründen darf, wenn eine Kündigungsbestätigung vorgelegt wird.
Und ja, wo kann man das nachlesen? Ich meine mich zu erinnern, dass in unseren FAQ steht, dass die Austrittsmöglichkeit nach § 188 Abs. 4 SGB V sich nur auf einen Austritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt bezieht und ansonsten nach wie vor der § 175 SGB V gilt. Erscheint mir logisch, da die neue Kasse bei dieser Konstellation die Mitgliedschaft ja nur begründen darf, wenn eine Kündigungsbestätigung vorgelegt wird.
Ja, der letzte Satz überzeugt mich - neue Mitgliedschaft geht nur mit Kündigungsbestätigung und die gibt es nur bei einer Kündigung und da müssen bestehende Kündigungsfristen eingehalten werden.GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Lücken gibt es nach wie vor, wenn ein nachgehender Anspruch zwischen zwei Pflichtzeiten besteht.
Habe ich auch geschrieben !!
- Gut, bezeichnen wir den nachgehenden Leistungsanspruch als Lücke
Und ja, wo kann man das nachlesen? Ich meine mich zu erinnern, dass in unseren FAQ steht, dass die Austrittsmöglichkeit nach § 188 Abs. 4 SGB V sich nur auf einen Austritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt bezieht und ansonsten nach wie vor der § 175 SGB V gilt. Erscheint mir logisch, da die neue Kasse bei dieser Konstellation die Mitgliedschaft ja nur begründen darf, wenn eine Kündigungsbestätigung vorgelegt wird.
Bleibt jetzt nur noch die Sache mit deinem 1 Tag Lücke - passt das denn dann noch ?
Gruss
Czauderna
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Gute Frage. Sezieren wir doch mal die Rechtsgrundlagen .Czauderna hat geschrieben: Bleibt jetzt nur noch die Sache mit deinem 1 Tag Lücke - passt das denn dann noch ?
Gruss
Czauderna
Momentan geltenden Rechtssprechung:
http://www.haufe.de/personal/personal-o ... 09098.htmlNach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft kann bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht eine andere Krankenkasse gewählt werden. Ein neues Wahlrecht entsteht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft auch dann, wenn die 18-monatige Bindungsfrist an die Vorkasse bei Eintritt einer neuen Versicherungspflicht noch nicht erfüllt ist. Diese Rechtsauffassung beruht auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach besteht ein Krankenkassenwahlrecht unabhängig von der Bindungsfrist, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete und nach einer Unterbrechung erneut Versicherungspflicht eintritt. In diesen Fällen darf die gewählte Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung die Mitgliedschaft durchführen und eine Mitgliedsbescheinigung der zur Meldung verpflichteten Stelle ausstellen. An der anderslautenden Aussage im Gemeinsamen Rundschreiben zum Krankenkassenwahlrecht v. 30.6.2008 wird nicht weiter festgehalten. Eine Unterbrechung der Mitgliedschaft liegt vor, wenn zwischen 2 Mitgliedschaften für mindestens einen Kalendertag eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. aufgrund einer privaten Krankenversicherung oder einer Krankenversicherung im Ausland) bestand. Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs gelten ebenfalls als Unterbrechungen.
Und jetzt die Frage, ob sich durch den § 188 Abs. 4 SGB V daran etwas geändert haben könnte
Ich würde mal sagen, es hat sich nichts geändert.4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.