ich habe eine etwas kompliziertere Frage zur Krankenversicherungspflicht, auf die ich in den einschlägigen Gesetzen noch keine klare Antwort finden konnte.
Eine kostengünstige KV-Pflichtversicherung entsteht für Personen, die
(§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Bezieht sich der Begriff "Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung" hier ausschließlich auf eine Rente aus der deutschen gesetzlichen RV oder kann es auch eine vergleichbare Rente aus einer ausländischen gesetzlichen RV sein?
Bei der Beitragsbemessung sind deutsche und ausländische gesetzliche Renten ja gleichgestellt (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V), abgesehen davon, daß der hälftige Beitragsanteil des RV-Trägers jetzt entfällt, da er im Ausland sitzt und von ihm nichts kassiert werden kann.
Hintergrund der Frage ist, daß manchmal ausländische gesetzliche Renten schon früher bezogen werden können als deutsche, weil das Rentenrecht je nach Land verschieden ist. Bei dem betreffenden Land handelt es sich um eines außerhalb der EU, im zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen ist nur das Recht der Rentenversicherung behandelt, Regelungen für die Krankenversicherung bestehen nicht. Ein Anspruch auf Krankenversicherung im Ausland besteht nicht, mein Wohnsitz ist in Deutschland.
Vielen Dank!