Was bisher geschah:
Meiner Tochter (Azubi) wurde zum Ende der Probezeit seitens des AG zum 24.3.2021 gekündigt.
Danach bekam sie 4 Monate ALG1 von der Arbeitsagentur, welches zum 24.7.2021 ausläuft, danach
hat sie keinen Anspruch mehr darauf. (ALG2 wurde nicht beantragt)
Ab dem 1.8.2021 hat sie nun einen neuen Ausbildungsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber.
Dadurch entsteht (theoretisch) eine Lücke bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine Anfrage bei der AfA wegen der Krankenkasse ergab die Antwort, dass sie Beiträge
nur bis 24.7., abführen, der Rest interessiert die nicht - die können also nichts dazu sagen.
Bei einer telefonische Anfrage bei der Krankenkasse wurde ihr gesagt, dass die Versicherung
für die fehlenden 7 Tage automatisch weiter besteht. Allerdings hat sie nichts schriftliches
bekommen.
Es könnte sein, dass es sich um den sog. nachgehenden Leistungsanspruch handelt, aber da kenn ich mich nicht mit aus.
Nun meine Frage man die Experten hier:
Kann es sein, dass von der Krankenkasse doch noch Beitragsforderungen für die fehlende Woche kommen werden?
Ich befürchte, dass der Mitarbeiter, der diese tel. Angabe gemacht hat, sich vlt. nicht so ganz auskennt.
Was würden Sie uns raten?
Vielen Dank!
(Kurze) Lücke in der Krankenversicherung?
Moderator: Czauderna
Re: (Kurze) Lücke in der Krankenversicherung?
Nachtrag: Eine Familienversicherung in der GKV der Eltern für die fehlenden Tage ist keine Option.
Re: (Kurze) Lücke in der Krankenversicherung?
Hallo und willkommen im Forum
die Antwort lautet - nein, da wird nichts passieren .
Grund - Da zwischen dem Ende des ALG-1 Bezuges (Krankenversicherungspflicht) und dem Beginn der neuen Tätigkeit (Krankenversicherungspflicht), weniger als ein Monat liegt, gilt der nachgehende Leistungsanspruch einhergehend mit einer Beitragsfreiheit
Gruss
Czauderna
die Antwort lautet - nein, da wird nichts passieren .
Grund - Da zwischen dem Ende des ALG-1 Bezuges (Krankenversicherungspflicht) und dem Beginn der neuen Tätigkeit (Krankenversicherungspflicht), weniger als ein Monat liegt, gilt der nachgehende Leistungsanspruch einhergehend mit einer Beitragsfreiheit
Gruss
Czauderna
Re: (Kurze) Lücke in der Krankenversicherung?
Ok danke Czauderna, für die schnelle Antwort.
Meine Bemerkung mit der Familenversicherung bezog sich darauf:
"Ein Anspruch auf eine Familienversicherung nach § 10 SGB V verdrängt einen nachgehenden Leistungsanspruch."
Diesen hat sich jedoch nicht, da die Eltern als Beamte nicht in der GKV versichert sind.
Meine Bemerkung mit der Familenversicherung bezog sich darauf:
"Ein Anspruch auf eine Familienversicherung nach § 10 SGB V verdrängt einen nachgehenden Leistungsanspruch."
Diesen hat sich jedoch nicht, da die Eltern als Beamte nicht in der GKV versichert sind.