Kündigung vor längerer Auslandsreise?
Moderator: Czauderna
Zitat:
Jetzt meine Frage
Wenn Sie die freiwillige gesetzliche Krankenkasse kündigt bevor sie 5 Monate das Land verläßt, muß die letzte Krankenkasse sie wieder aufnehmen oder können die auch ablehnen und sie müßte dann in eine private Krankenversicherung, die dann viel teurer wird?
Upsela, jenes würde ich nicht machen, denn es könnte danach erhebliche Probleme geben.
Wenn die Freundin die freiw. Kv. kündigt und dann nach 5 Monaten wieder in Deutschland einreist, dann hat sie allenfalls die Möglichkeit in die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu kommen. Die vorherige freiw. Kv. ist weg.
Und genau bei dieser Pflichtmitgliedschaft gibt es einen fetten Haken. Es kommt dann entscheidend auf den ausländerrechtlichen Status an. Die Ausländerbehörde hat mit Sicherheit die Aufenthaltserlaubnis aus 2014 davon abhängig gemacht, dass der Lebensunterhalt und die Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 AufentG) gesichert sein mussten. Und wenn dies der Fall war (davon ist auszugehen), dann kommt sie nach den 5 Monaten nicht in die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Denn in dieser Konstellation (für die AE musste der Lebensunterhalt und die KV sichergestellt sein) ist die allgem. Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 11 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V ausgeschlossen.
Jenes hört sich vielleicht im ersten Anlauf idiotisch an, ist aber so.
Der Slogan lautet.
Wenn ausländerrechtlich der Lebensunterhalt und die Krankenversicherung gesichert sein müssen, dann keine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Wenn ausländerrechtlich der Lebensunterhalt und die Krankenversicherung nicht gesichert sein müssen, dann ggf. Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Jetzt meine Frage
Wenn Sie die freiwillige gesetzliche Krankenkasse kündigt bevor sie 5 Monate das Land verläßt, muß die letzte Krankenkasse sie wieder aufnehmen oder können die auch ablehnen und sie müßte dann in eine private Krankenversicherung, die dann viel teurer wird?
Upsela, jenes würde ich nicht machen, denn es könnte danach erhebliche Probleme geben.
Wenn die Freundin die freiw. Kv. kündigt und dann nach 5 Monaten wieder in Deutschland einreist, dann hat sie allenfalls die Möglichkeit in die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu kommen. Die vorherige freiw. Kv. ist weg.
Und genau bei dieser Pflichtmitgliedschaft gibt es einen fetten Haken. Es kommt dann entscheidend auf den ausländerrechtlichen Status an. Die Ausländerbehörde hat mit Sicherheit die Aufenthaltserlaubnis aus 2014 davon abhängig gemacht, dass der Lebensunterhalt und die Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 AufentG) gesichert sein mussten. Und wenn dies der Fall war (davon ist auszugehen), dann kommt sie nach den 5 Monaten nicht in die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Denn in dieser Konstellation (für die AE musste der Lebensunterhalt und die KV sichergestellt sein) ist die allgem. Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 11 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V ausgeschlossen.
Jenes hört sich vielleicht im ersten Anlauf idiotisch an, ist aber so.
Der Slogan lautet.
Wenn ausländerrechtlich der Lebensunterhalt und die Krankenversicherung gesichert sein müssen, dann keine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Wenn ausländerrechtlich der Lebensunterhalt und die Krankenversicherung nicht gesichert sein müssen, dann ggf. Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Hallo,
ich muss doch noch mal nachhaken.
heinrich hat mir alles gut verständlich beschrieben.
Wenn ich mich an die vorgaben halte und wieder zurück komme vom Ausland, bin ich in der sogenannten Bürgerversicherung/Auffangpflichtversicherung.
Wenn ich am ersten Tag meiner Ankunft in D zum Job Center gehe, bin ich dann wieder über die Arge Pflichtversichert?
Wenn ich, sagen mir mal nach 3 Monaten, nicht mehr Arbeitssuchend sein möchte und wieder auf die Philippinen fliege, läuft es dann genauso wie von heinrich beschrieben, auch wenn ich wieder zurück komme?
Ich habe noch mehr offene Fragen, die stelle ich dann später, weil es sonst zu kompliziert wird.
Ich hoffe ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrücken.
Ich möchte gerne so viel wie möglich Fakten sammeln, bevor ich zu der KK gehe.
Viele Grüße
Martin
ich muss doch noch mal nachhaken.
heinrich hat mir alles gut verständlich beschrieben.
Wenn ich mich an die vorgaben halte und wieder zurück komme vom Ausland, bin ich in der sogenannten Bürgerversicherung/Auffangpflichtversicherung.
Wenn ich am ersten Tag meiner Ankunft in D zum Job Center gehe, bin ich dann wieder über die Arge Pflichtversichert?
Wenn ich, sagen mir mal nach 3 Monaten, nicht mehr Arbeitssuchend sein möchte und wieder auf die Philippinen fliege, läuft es dann genauso wie von heinrich beschrieben, auch wenn ich wieder zurück komme?
Ich habe noch mehr offene Fragen, die stelle ich dann später, weil es sonst zu kompliziert wird.
Ich hoffe ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrücken.
Ich möchte gerne so viel wie möglich Fakten sammeln, bevor ich zu der KK gehe.
Viele Grüße
Martin