Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Moderator: Czauderna
Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Hallo,
mein Anliegen lässt sich in aller Kürze reduzieren auf die Frage: Besteht für die GKV eine Verpflichtung zur Beratung ihrer Mitglieder bzgl. der Folgen einer Eheschließung für die Familienversicherung?
Wir haben Antrag auf aufsichtsrechtliche Überprüfung der Entscheidung beim Bundesversichersicherungsamt eingereicht, aber nur die Information erhalten, dass die Prüfung dauert, insoweit hoffe ich auf eine zuverlässige Auskunft hier.
LG
Polly
mein Anliegen lässt sich in aller Kürze reduzieren auf die Frage: Besteht für die GKV eine Verpflichtung zur Beratung ihrer Mitglieder bzgl. der Folgen einer Eheschließung für die Familienversicherung?
Wir haben Antrag auf aufsichtsrechtliche Überprüfung der Entscheidung beim Bundesversichersicherungsamt eingereicht, aber nur die Information erhalten, dass die Prüfung dauert, insoweit hoffe ich auf eine zuverlässige Auskunft hier.
LG
Polly
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Hallo,
willkommen im Forum.
Sagen wir mal so, wir antworten nach besten Wissen unsd Gewissen und versuchen auch meist neutral zu sein. Wenn das alles klappt, dann sind wir auch zuverlässig - garantieren könnern wir aber auch nix.
Konkret zu deiner Frage - dazu muessten wir etwas mehr über den Sachverhalt wissen - was genau ist denn passiert ?.
Danke und Gruzss
Czauderna
willkommen im Forum.
Sagen wir mal so, wir antworten nach besten Wissen unsd Gewissen und versuchen auch meist neutral zu sein. Wenn das alles klappt, dann sind wir auch zuverlässig - garantieren könnern wir aber auch nix.
Konkret zu deiner Frage - dazu muessten wir etwas mehr über den Sachverhalt wissen - was genau ist denn passiert ?.
Danke und Gruzss
Czauderna
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Vielen Dank, Czauderna! Ich verstehe. Natürlich habe ich auch schon recherchiert und auch Angaben zur Beratungspflicht von Sozialversicherungsträgern gefunden und diese in meinen Briefwechseln mit der GKV angeführt, allerdings darauf nie eine Erwiderung erhalten. Und bräuchte dazu eben eine valide Aussage. Oder hätte zumindest gerne eine objektive Einschätzung eines sachkundigen Dritten.
Hier also die ganze Geschichte:
Im August 2018 teilte die GKV uns mit, dass sie beabsichtige, die Familienversicherung unserer beiden Kinder rückwirkend zu Juli 2017 (Datum der Eheschließung) zu beenden, da die Anspruchsvoraussetzungen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt seien.
Ich habe regelmäßig jährlich rechtzeitig und vollständig alle geforderten Informationen geliefert, die im Rahmen des Fragebogens zur Familienversicherung abgefragt wurden. Bei der Abfrage 2017 habe ich wahrheitsgemäß und vollständig angegeben, dass ich Minijobberin war und mein Lebensunterhalt durch meinen Lebensgefährten und Vater meiner beiden mit mir familienversicherten Kinder sichergestellt wurde, der privat krankenversichert ist und ein Einkommen über der Bemessungsgrenze bezieht.
Nach meiner Eheschließung im Juli 2017 habe ich meine Eheurkunde im September 2017 bei der GKV eingereicht, die besagt, dass ich nun mit eben diesem Mann verheiratet bin, und ich habe eine auf meinen neuen Familiennamen lautende Versichertenkarte erhalten. Da in den Schreiben der GKV zur Einkommensabfrage jeweils nur der Hinweis steht, dass ich verpflichtet bin, über Änderungen meiner Einkommensverhältnisse (nicht Familienverhältnisse, was ich darüber hinaus ja sogar dennoch mit Bekanntgabe meiner Hochzeit getan habe) zu informieren, bin ich – offenbar fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass unsere Kinder, solange ich keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe, weiterhin kostenlos mit mir familienversichert bleiben können.
Dem ist, wie ich inzwischen erfahren musste, offensichtlich nicht so. Allerdings lag der Versicherung die Information meiner Eheschließung ja seit September 2017 vor und es erfolgte keinerlei Hinweis, geschweige denn eine Beratung. Selbstverständlich hätten wir ansonsten den Austritt unserer Kinder erklärt und sie weitaus kostengünstiger in der privaten Versicherung meines Mannes versichern können (was wir mit Antritt meiner Festanstellung im Juli 2018 auch umgehend getan haben).
Hinzu kommt, dass die GKV ist mutmaßlich überhaupt nur deshalb auf den in Rede stehenden Sachverhalt aufmerksam wurde, weil ich mich Anfang Juli 2018 telefonisch an diese gewendet hatte bzgl. einer Versicherungsfrage im Zusammenhang mit der Aufnahme meiner neuen beruflichen Tätigkeit. Im Verlauf dieses Gesprächs wurde die Mitarbeiterin plötzlich stutzig und thematisierte dann - und dies war das erste Mal überhaupt, dass dieses Thema seitens der GKV an mich adressiert wurde - die beitragsfreie Familienversicherung und dass da wohl etwas nicht stimme und dass sie den Vorgang jetzt intern an eine andere Abteilung zur Prüfung weiterleiten würde… Kurz darauf kam dann das Schreiben, Jedenfalls ist anzunehmen, dass ohne mein Zutun die Jahresfrist seit Kenntnis meiner Heirat hätte verstreichen können. Jetzt beruft sich die GKV zu meinen Ungunsten auf die Einhaltung der Jahresfrist und argumentiert, dass ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurückgenommen werden kann.
Insoweit sehe ich keinerlei in unserer Verantwortung liegendes Versäumnis und habe das Gefühl - angesichts der Nachforderungen der GKV für zwei Kinder für je zwölf Monate - gegen den ich Widerspruch einzulegen beabsichtige, hier abkassiert zu werden. Nachdem ich absichtlich oder zumindest nicht systematisch nicht rechtzeitig beraten wurde.
Oder ist dies einfach ein Fall von "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"?
Hier also die ganze Geschichte:
Im August 2018 teilte die GKV uns mit, dass sie beabsichtige, die Familienversicherung unserer beiden Kinder rückwirkend zu Juli 2017 (Datum der Eheschließung) zu beenden, da die Anspruchsvoraussetzungen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt seien.
Ich habe regelmäßig jährlich rechtzeitig und vollständig alle geforderten Informationen geliefert, die im Rahmen des Fragebogens zur Familienversicherung abgefragt wurden. Bei der Abfrage 2017 habe ich wahrheitsgemäß und vollständig angegeben, dass ich Minijobberin war und mein Lebensunterhalt durch meinen Lebensgefährten und Vater meiner beiden mit mir familienversicherten Kinder sichergestellt wurde, der privat krankenversichert ist und ein Einkommen über der Bemessungsgrenze bezieht.
Nach meiner Eheschließung im Juli 2017 habe ich meine Eheurkunde im September 2017 bei der GKV eingereicht, die besagt, dass ich nun mit eben diesem Mann verheiratet bin, und ich habe eine auf meinen neuen Familiennamen lautende Versichertenkarte erhalten. Da in den Schreiben der GKV zur Einkommensabfrage jeweils nur der Hinweis steht, dass ich verpflichtet bin, über Änderungen meiner Einkommensverhältnisse (nicht Familienverhältnisse, was ich darüber hinaus ja sogar dennoch mit Bekanntgabe meiner Hochzeit getan habe) zu informieren, bin ich – offenbar fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass unsere Kinder, solange ich keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe, weiterhin kostenlos mit mir familienversichert bleiben können.
Dem ist, wie ich inzwischen erfahren musste, offensichtlich nicht so. Allerdings lag der Versicherung die Information meiner Eheschließung ja seit September 2017 vor und es erfolgte keinerlei Hinweis, geschweige denn eine Beratung. Selbstverständlich hätten wir ansonsten den Austritt unserer Kinder erklärt und sie weitaus kostengünstiger in der privaten Versicherung meines Mannes versichern können (was wir mit Antritt meiner Festanstellung im Juli 2018 auch umgehend getan haben).
Hinzu kommt, dass die GKV ist mutmaßlich überhaupt nur deshalb auf den in Rede stehenden Sachverhalt aufmerksam wurde, weil ich mich Anfang Juli 2018 telefonisch an diese gewendet hatte bzgl. einer Versicherungsfrage im Zusammenhang mit der Aufnahme meiner neuen beruflichen Tätigkeit. Im Verlauf dieses Gesprächs wurde die Mitarbeiterin plötzlich stutzig und thematisierte dann - und dies war das erste Mal überhaupt, dass dieses Thema seitens der GKV an mich adressiert wurde - die beitragsfreie Familienversicherung und dass da wohl etwas nicht stimme und dass sie den Vorgang jetzt intern an eine andere Abteilung zur Prüfung weiterleiten würde… Kurz darauf kam dann das Schreiben, Jedenfalls ist anzunehmen, dass ohne mein Zutun die Jahresfrist seit Kenntnis meiner Heirat hätte verstreichen können. Jetzt beruft sich die GKV zu meinen Ungunsten auf die Einhaltung der Jahresfrist und argumentiert, dass ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurückgenommen werden kann.
Insoweit sehe ich keinerlei in unserer Verantwortung liegendes Versäumnis und habe das Gefühl - angesichts der Nachforderungen der GKV für zwei Kinder für je zwölf Monate - gegen den ich Widerspruch einzulegen beabsichtige, hier abkassiert zu werden. Nachdem ich absichtlich oder zumindest nicht systematisch nicht rechtzeitig beraten wurde.
Oder ist dies einfach ein Fall von "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"?
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Hallo,
vielen dank für die Schilderung. Nach meiner Meinung liegt hier ein gravierender Fehler der Kasse vor, dessen Folgen nicht von dir getragen werden muessen. Die Kasse wusste durch die Übersendung der Heiratsurkunde im September 2017, dass sich dein Familienstand geändert hat und sie wusste auch durch die vorherigen Erklärung(en), dass dein seitheriger Lebensgefährte und jetziger Ehemann auch der Vater der Kinder ist. Die Kasse hätte schon im September 2017 die Familienversicherung beenden müssen. Mein Rat, sofort Widerspruch einlegen mit der entspürechenden Begründung und wenn dieser nicht fruchtet einen Rechtsanwalt einschalten.
Was die Beratungspflicht angeht, so hast du insoweit recht, dass die Kasse dich hinsichtlich der Weiterversicherung der Kinder hätte beraten müssen, damals in 2017, aber genau das ist ja der Fehler - die Kasse hat nicht beraten sondern nicht reagiert bzw. gehandelt.
Eine Verletzung der Beratungspflicht, in der Form, dass die Kasse dich schon vor 2017 beraten musste für den Fall der evtl. Eheschliessung, sehe ich dagegen nicht. Was meinen die aktiven Experten dazu ?
Gruss
Czauderna
vielen dank für die Schilderung. Nach meiner Meinung liegt hier ein gravierender Fehler der Kasse vor, dessen Folgen nicht von dir getragen werden muessen. Die Kasse wusste durch die Übersendung der Heiratsurkunde im September 2017, dass sich dein Familienstand geändert hat und sie wusste auch durch die vorherigen Erklärung(en), dass dein seitheriger Lebensgefährte und jetziger Ehemann auch der Vater der Kinder ist. Die Kasse hätte schon im September 2017 die Familienversicherung beenden müssen. Mein Rat, sofort Widerspruch einlegen mit der entspürechenden Begründung und wenn dieser nicht fruchtet einen Rechtsanwalt einschalten.
Was die Beratungspflicht angeht, so hast du insoweit recht, dass die Kasse dich hinsichtlich der Weiterversicherung der Kinder hätte beraten müssen, damals in 2017, aber genau das ist ja der Fehler - die Kasse hat nicht beraten sondern nicht reagiert bzw. gehandelt.
Eine Verletzung der Beratungspflicht, in der Form, dass die Kasse dich schon vor 2017 beraten musste für den Fall der evtl. Eheschliessung, sehe ich dagegen nicht. Was meinen die aktiven Experten dazu ?
Gruss
Czauderna
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Hallo,
nun, ich sehe hier schon ein Versäumnis der Kasse, die Prüfung hätte zeitnah erfolgen können, da die wesentlichen Informationen ja vorlagen. Absichtlich passieren solche Versäumnisse nicht, da wurde einfach nicht von der Heirat auf die Familienversicherung geschlossen.
Ob die Kasse von einer Heiratsurkunde unbedingt auf die Idee kommen muss, eine eventuelle Familienversicherung zu hinterfragen, ist eine sehr gute Frage. Da würde ich nicht auf die Meinung der Aufsichtsbehörde wetten. Da dem Versicherten aber nichts vorzuwerfen ist, halte ich einen Widerspruch für wahrscheinlich erfolgversprechend.
Man hat sich ja aber auch schon an die Aufsicht gewandt, aber man kann auch alles auf einmal tun. Im Widerspruchsverfahren braucht man zunächst keinen Anwalt, außer, wenn man unbedingt einen bezahlen will.
nun, ich sehe hier schon ein Versäumnis der Kasse, die Prüfung hätte zeitnah erfolgen können, da die wesentlichen Informationen ja vorlagen. Absichtlich passieren solche Versäumnisse nicht, da wurde einfach nicht von der Heirat auf die Familienversicherung geschlossen.
Ob die Kasse von einer Heiratsurkunde unbedingt auf die Idee kommen muss, eine eventuelle Familienversicherung zu hinterfragen, ist eine sehr gute Frage. Da würde ich nicht auf die Meinung der Aufsichtsbehörde wetten. Da dem Versicherten aber nichts vorzuwerfen ist, halte ich einen Widerspruch für wahrscheinlich erfolgversprechend.
Man hat sich ja aber auch schon an die Aufsicht gewandt, aber man kann auch alles auf einmal tun. Im Widerspruchsverfahren braucht man zunächst keinen Anwalt, außer, wenn man unbedingt einen bezahlen will.
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Hallo Fragesteller,
kannst Du mir mal sagen, WANN (in welchem Monat) die KK denn jetzt
einen Beitragsbescheid für die beiden Kinder geschickt hat.
Oder ist dies noch nicht erfolgt.
Ich möchte wissen, ob die Versicherung der Kinder schon in eine (beitragspflichtige) eigenen Mitgliedschaft geändert wurde.
UND:
Wurde von Euch denn jetzt schon diese eigene Mitgliedschaft der Kinder gekündigt ? (WANN erfolgte die Kündigung ?) , um dann ja jetzt zumindest
schnellstmöglich in die private Versicherung reinzukommen
kannst Du mir mal sagen, WANN (in welchem Monat) die KK denn jetzt
einen Beitragsbescheid für die beiden Kinder geschickt hat.
Oder ist dies noch nicht erfolgt.
Ich möchte wissen, ob die Versicherung der Kinder schon in eine (beitragspflichtige) eigenen Mitgliedschaft geändert wurde.
UND:
Wurde von Euch denn jetzt schon diese eigene Mitgliedschaft der Kinder gekündigt ? (WANN erfolgte die Kündigung ?) , um dann ja jetzt zumindest
schnellstmöglich in die private Versicherung reinzukommen
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Guten Abend,
das ist ein interessantes Thema. Ich überlege grade auch, wie man als Sachbearbeiter auf diese Entscheidungskette bzw. die Endkonsequenz kommen sollte. Auf allen vorherigen Einkommensanfragen zur Beitragsberechnung bzw. Bestandspflegebögen zur Familienversicherung (FamV) wurde ledig bzw. so wie du geschrieben hast, Lebensgefährte ü. BBG angegeben (aufjedenfall nicht relevant zum Zeitpunkt der Beurteilung). Wenn mir dann ein lediger freiwillig Versicherter Monate später, eine Eheurkunde einreicht, dann auf die Schlussfolgerung zu kommen, dass der nun jetzt neue Ehepartner PKV ist und dass ja dann theoretisch noch der Ausschluss nach § 10 Abs. 3 SGB V vorliegen KÖNNTE, finde ich als Sachbearbeiter extrem schwierig. .Wenn man als Sachbearbeiter an diese Endkonsequenz denkt, dann Respekt. Die meisten werden die Namensänderung im System erfassen und das Poststück ablegen. Der Sachverhalt wäre dann aber spätestens bei der neuen Beitragsberechnung oder Prüfung zur Familienversicherung auf den Tisch gekommen.
Dass man da dann aktiv auf dich zukommt und dich bei Einreichung der Eheurkunde anruft und dich auf die Konsequenzen hinweist, sehe ich daher etwas kritisch. Es wäre für mich etwas anderes, wenn du damals bereits angerufen hättest und du dich von deiner Krankenkasse schon beraten hättest zur Folge der Eheschließlung auf die FamV - wäre da die Auskunft gekommen, dass sich nichts ändern würde, dann würde ich das alles etwas anders sehen. Das ist jedenfalls meine Sicht als Sachbeabeiter für Versicherungs-und Beitragsrecht.
Interessant wäre natürlich auch, wann die Steuerbescheide ausgestellt sind und ob auch schon ein neuer Steuerbescheid vorliegt, bei dem der Ehegatte vielleicht auch wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt. Wurde zur Prüfung eine Verdienstbescheinigung eingereicht, würden ich schauen, ob die Familienzuschläge abgezogen worden sind, die sind nämlich bei der Prüfung zur FamV nicht relevant. Hier werden sehr viele Fehler gemacht.
Würde mich mal auch interessieren, ob deine Krankenkasse dann auch so konsequent war und dir die Beiträge erhöht hat, wegen der Anrechnung des Familieneinkommens durch die Heirat
Ich würde dennoch auch mal einen Widerspruch zur Entscheidung einreichen mit einer entsprechenden Begründung. Ich habe schon oft die Erfahrung gemacht, dass bei solchen Fällen Mal ein Auge zugedrückt wird. Wobei ich auch sagen muss, dass ich einen sehr kulanten Gruppenleiter habe.
Liebe Grüße und einen schönen Abend.
das ist ein interessantes Thema. Ich überlege grade auch, wie man als Sachbearbeiter auf diese Entscheidungskette bzw. die Endkonsequenz kommen sollte. Auf allen vorherigen Einkommensanfragen zur Beitragsberechnung bzw. Bestandspflegebögen zur Familienversicherung (FamV) wurde ledig bzw. so wie du geschrieben hast, Lebensgefährte ü. BBG angegeben (aufjedenfall nicht relevant zum Zeitpunkt der Beurteilung). Wenn mir dann ein lediger freiwillig Versicherter Monate später, eine Eheurkunde einreicht, dann auf die Schlussfolgerung zu kommen, dass der nun jetzt neue Ehepartner PKV ist und dass ja dann theoretisch noch der Ausschluss nach § 10 Abs. 3 SGB V vorliegen KÖNNTE, finde ich als Sachbearbeiter extrem schwierig. .Wenn man als Sachbearbeiter an diese Endkonsequenz denkt, dann Respekt. Die meisten werden die Namensänderung im System erfassen und das Poststück ablegen. Der Sachverhalt wäre dann aber spätestens bei der neuen Beitragsberechnung oder Prüfung zur Familienversicherung auf den Tisch gekommen.
Dass man da dann aktiv auf dich zukommt und dich bei Einreichung der Eheurkunde anruft und dich auf die Konsequenzen hinweist, sehe ich daher etwas kritisch. Es wäre für mich etwas anderes, wenn du damals bereits angerufen hättest und du dich von deiner Krankenkasse schon beraten hättest zur Folge der Eheschließlung auf die FamV - wäre da die Auskunft gekommen, dass sich nichts ändern würde, dann würde ich das alles etwas anders sehen. Das ist jedenfalls meine Sicht als Sachbeabeiter für Versicherungs-und Beitragsrecht.
Interessant wäre natürlich auch, wann die Steuerbescheide ausgestellt sind und ob auch schon ein neuer Steuerbescheid vorliegt, bei dem der Ehegatte vielleicht auch wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt. Wurde zur Prüfung eine Verdienstbescheinigung eingereicht, würden ich schauen, ob die Familienzuschläge abgezogen worden sind, die sind nämlich bei der Prüfung zur FamV nicht relevant. Hier werden sehr viele Fehler gemacht.
Würde mich mal auch interessieren, ob deine Krankenkasse dann auch so konsequent war und dir die Beiträge erhöht hat, wegen der Anrechnung des Familieneinkommens durch die Heirat
Ich würde dennoch auch mal einen Widerspruch zur Entscheidung einreichen mit einer entsprechenden Begründung. Ich habe schon oft die Erfahrung gemacht, dass bei solchen Fällen Mal ein Auge zugedrückt wird. Wobei ich auch sagen muss, dass ich einen sehr kulanten Gruppenleiter habe.
Liebe Grüße und einen schönen Abend.
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Hallo,
ich kann mir vorstellen, dass es im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, bei der Aufsichtsbehörde bzw. vor dem Sozialgericht eine Rolle spielt, ob bei dem jährlichen Familienversicherungsfragebogen ein Infoblatt zu den Familienversicherungsvoraussetzungen beigefügt war. Insbesondere die Regelungen nach § 10 Absatz 3 SGB V sind dabei relevant: Ehegatte in der PKV, Einkünfte des PKV-Mitgliedes höher als die des GKV-Mitgliedes und Einkünfte des PKV-Mitgliedes höher als die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wenn es beigefügt war, kann man ggf. den Standpunkt vertreten, dass das Lesen des Informationsblattes dem Versicherten zuzumuten ist.
Es würde mich nicht überraschen, wenn es dazu schon Urteile von Sozialgerichten gibt.
Gruß
RHW
ich kann mir vorstellen, dass es im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, bei der Aufsichtsbehörde bzw. vor dem Sozialgericht eine Rolle spielt, ob bei dem jährlichen Familienversicherungsfragebogen ein Infoblatt zu den Familienversicherungsvoraussetzungen beigefügt war. Insbesondere die Regelungen nach § 10 Absatz 3 SGB V sind dabei relevant: Ehegatte in der PKV, Einkünfte des PKV-Mitgliedes höher als die des GKV-Mitgliedes und Einkünfte des PKV-Mitgliedes höher als die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wenn es beigefügt war, kann man ggf. den Standpunkt vertreten, dass das Lesen des Informationsblattes dem Versicherten zuzumuten ist.
Es würde mich nicht überraschen, wenn es dazu schon Urteile von Sozialgerichten gibt.
Gruß
RHW
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Der letzte Hinweis ist wertvoll, ein Infoblatt genügt der Aufklärungs- und Beratungspflicht mit Sicherheit. Es würde mich wundern, wenn es dazu keine Urteile gäbe.
Die Frage im Sachverhalt bleibt aber: reicht zur Mitwirkung der Versicherten die kommentarlose (?) Einreichung einer Eheurkunde aus, oder muss sie ausdrücklich schreiben "Prüfen Sie damit bitte auch den Anspruch auf Familienversicherung nach"...?
Ich glaube, sie muss das eher nicht. Es wäre vielmehr der Kasse zuzumuten, aus einer Urkunde auf die Sachverhalte zu schließen, die sie damit beurteilen muss. Schließlich hat die Kasse ja ihren Beruf gelernt, nicht die Versicherte, interne Organisation hin oder her.
Damit ist aber noch lange nicht entschieden, was "rechtzeitig" und "zeitnah" für die Kasse überhaupt bedeuten soll. Ein Tag, eine Woche, ein Jahr? Der zitierte "rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt" kann in aller Regel nur in sehr engen Grenzen für die Vergangenheit aufgehoben werden, und die sehe ich hier nicht erfüllt. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt mit Sicherheit vor (Bestätigung des Anspruchs auf Familienversicherung).
Ob dieser ganze Schriftwechsel aber noch belegt werden kann...
Die Frage im Sachverhalt bleibt aber: reicht zur Mitwirkung der Versicherten die kommentarlose (?) Einreichung einer Eheurkunde aus, oder muss sie ausdrücklich schreiben "Prüfen Sie damit bitte auch den Anspruch auf Familienversicherung nach"...?
Ich glaube, sie muss das eher nicht. Es wäre vielmehr der Kasse zuzumuten, aus einer Urkunde auf die Sachverhalte zu schließen, die sie damit beurteilen muss. Schließlich hat die Kasse ja ihren Beruf gelernt, nicht die Versicherte, interne Organisation hin oder her.
Damit ist aber noch lange nicht entschieden, was "rechtzeitig" und "zeitnah" für die Kasse überhaupt bedeuten soll. Ein Tag, eine Woche, ein Jahr? Der zitierte "rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt" kann in aller Regel nur in sehr engen Grenzen für die Vergangenheit aufgehoben werden, und die sehe ich hier nicht erfüllt. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt mit Sicherheit vor (Bestätigung des Anspruchs auf Familienversicherung).
Ob dieser ganze Schriftwechsel aber noch belegt werden kann...
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Hallo,
ich würde schriftlich alle Unterlagen der Krankenkasse seit Juli 2016 (1 Jahr vor den Veränderungen) anfordern. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen zur Familienversicherung beträgt 5 oder 6 Jahre. Seit das Einscannen der Post üblich geworden ist, dürfte das vermutlich kein großer Aufwand für die Kasse sein.
Ein Richter beim Sozialgericht würde sich vermutlich mit folgenden Punkten näher beschäftigen:
- Beratung durch die Krankenkasse nach § 14 SGB IV
- sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch bei fehlerhafter Beratung (wobei sich zunächst die Frage stellt, ob eine unterlassene Beratung eine fehlerhafte Beratung ist)
- Vertrauensschutz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherten nach § 45 Absatz 2 SGB V:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
- Urteilen der Landes- bzw. des Bundessozialgerichts zu diesem Thema
z.B. BSG seit 2010-2017: https://www.rechtsprechung-im-internet. ... s&riinav=2
Wie ein Richter sich letztlich entscheidet, hängt von vielen Faktoren ab.
Gruß
RHW
ich würde schriftlich alle Unterlagen der Krankenkasse seit Juli 2016 (1 Jahr vor den Veränderungen) anfordern. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen zur Familienversicherung beträgt 5 oder 6 Jahre. Seit das Einscannen der Post üblich geworden ist, dürfte das vermutlich kein großer Aufwand für die Kasse sein.
Ein Richter beim Sozialgericht würde sich vermutlich mit folgenden Punkten näher beschäftigen:
- Beratung durch die Krankenkasse nach § 14 SGB IV
- sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch bei fehlerhafter Beratung (wobei sich zunächst die Frage stellt, ob eine unterlassene Beratung eine fehlerhafte Beratung ist)
- Vertrauensschutz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherten nach § 45 Absatz 2 SGB V:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html
- Urteilen der Landes- bzw. des Bundessozialgerichts zu diesem Thema
z.B. BSG seit 2010-2017: https://www.rechtsprechung-im-internet. ... s&riinav=2
Wie ein Richter sich letztlich entscheidet, hängt von vielen Faktoren ab.
Gruß
RHW
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Hallo Polly,
würdest Du noch meine Frage vom 30.1.2019 beantworten.
würdest Du noch meine Frage vom 30.1.2019 beantworten.
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Liebe alle,
ich bin überwältigt von eurem Engagement hier und kann euch gar nicht genug danken für eure Bemühungen!
@ heinrich: Der Ablauf war im Detail wie folgt:
27.07.17
Hochzeit mit meinem bisherigen Lebensgefährten (Einkommen über der Bemessungsgrenze, verbeamtet) und Vater unserer - bei mir als selbstzahlender Minijobberin - in der Familienversicherung beitragsfrei mitversicherten Kinder
11.09.2017
Einreichung der Eheurkunde bei der GKV, diese stellt daraufhin einen neuen Ausweis auf meinen neuen Familiennamen aus
15.05.2018
Jährliche Überprüfung der Beitragshöhe, zu der ich wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, u. a. dass mein Lebensunterhalt durch meinen Ehemann sichergestellt wird
01.07.2018
Beginn einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung meinerseits, woraufhin wir die Kinder ab 02.07.2018 bei der PKV meines Mannes angemeldet haben (da dies nach unserem Kenntnisstand die aufhebende Bedingung bzgl. der Familienversicherung war)
[Juli 2018 / genaues Datum unbekannt]
Anruf bei der GKV zur Klärung einer Frage im Zusammenhang mit meinem neuen Arbeitgeber; im Laufe dieses Gesprächs wurde die Mitarbeiterin stutzig und meinte, da stimme wohl was nicht bei unserer Familienversicherung, sie müsse den Vorgang intern zur Prüfung weiterleiten
10.08.2018
Brief der GKV "Familienversicherung / Anhörung nach § 24 SGB X
- Danke für die eingereichten Fragebögen zur Überprüfung der Familienversicherung
- nach § 10 III SGB V ist eine Familienversicherung nicht möglich
- wir beabsichtigen die Beendigung der Familienversicherung
- im Vorfeld besteht die Möglichkeit, sich zu den Tatbeständen zu äußern und weitere Unterlagen einzureichen
30.08.2018
Briefliche Stellungnahme und WIderspruch meinerseits
- habe immer alle erforderlichen Angaben gemacht
- sehe kein Versäumnis oder Verschulden
23.10.2018
Anruf der GKV
- Einkommensunterlagen werden zur Prüfung benötigt
24.10.2018
Email an GKV
- Einreichen von Einkommensnachweisen etc.
25.10.20187
Brief der GKV: "Beendigung der Familienversicherung"
- man entschuldigt sich für die verzögerte Bearbeitung
- aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die kostenfreie Familienversicherung für unsere beiden Kinder seit dem Tag der Heirat (27.07.2017) nicht mehr erfüllt sind
- nach § 45 IV 2 SGB X darf ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurück genommen werden
- wir haben innerhalb eine Jahres nach Kenntnis der Heirat die Beendigung der Familienversicherung angestrebt
- mein Widerspruch vom 30.08.2018 wird an den Widerspruchsausschuss zur Entscheidung weitergeleitet
- zum Schutz meier Rechte gibt es erneut Gelegenheit zur Stellungnahme
- Versicherung der Kinder wird seit 27.07.2017 obligatorisch beitragspflichtig fortgeführt, wenn nicht der Austritt erklärt wird
- ein Widerspruch hat keine zahlungsaufschiebende Wirkung
- in der Anlage: Mitgliedsanträge für die Kinder
(wir haben parallel versucht, die Kinder bei der PKV rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschließung zu versichern, dies wurde seitens der PKV jedoch leider abgelehnt)
12.11.2018
Briefliche Stellungnahme und Widerspruch
- ich bestreite nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienversicherung nicht erfüllt sind, die Zahlen sprechen ja für sich
- ich weise darauf hin, dass der Stein durch einen Anruf meinerseits bei der GKV überhaupt erst ins Rollen gekommen ist und ansonsten möglicherweise die Jahresfrist verstrichen wäre
- ich führe an, dass wir zu keinem Zeitpunkt durch die GKV hingewiesen oder beraten wurden auf die Auswirkungen auf die Familienversicherung und dass in der jährlichen Einkommensabfrage es lediglich heißt, man ist zur Bekanntgabe von Änderungen der Einkommensverhältnisse verpflcihtet - nicht jedoch der Familienverhältnisse (was ich ja dennoch mit Einreichen der Eheurkunde getan hatte)
22.11.2018
Briefe der GKV: "Ende der Familienvwersicherung - Krankenversicherungsschutz"
- die Anschlussversicherung für die beiden Kinder läuft obligatorisch seit 27.07.2017, hierfür sind Beiträge zu entrichten
17.12.2018
Briefe der GKV: "Ende der Familienversicherung"- Krankenversicherungsschutz
- die Anschlussversicherung für die beiden Kinder läuft obligatorisch seit 27.07.2017, hierfür sind Beiträge zu entrichten
- Unterlagen / Mitgliedsanträge wurden noch nicht eingereicht
14.01.2019
Briefe von der GKV "Beitragsfestsetzung"
- da keine Angaben zur Mitgliedschaft vorliegen, werden die Beiträge für unsere beiden Kinder anhand der Maximaleinkommensgrenze berechnet: 807,57 Euro je Monat je Kind, also Saldo 27.07.2017 bis 31.07.2018 je Kind 9.754,71 Euro
15.01.2019
Einkommensfragebögen mit Angaben zum Familienstand (!) und zum (nicht vorhandenen) Einkommen unserer 6 und 9 Jahre alten Kinder an die GKV zurück gesendet
22.01.2019
Briefe von der GKV: "Beiträge 2017/2018"
- Rücknahme des Bescheids vom 14.01.2019
- Neufestsetzung der Beiträge auf 185,24 Euro je Monat je Kind, also Saldo 27.07.2017 bis 31.07.2018 je Kind 2.231,75 Euro
Gegen diesen Bescheid werde ich selbstverständlich erneut Widerspruch einlegen! Ich erkenne natürlich an, dass eine Versicherung erfolgen muss und auch, dass dies bei dieser GKV der Fall sein muss. Allerdings sehe ich nicht ein, Beiträge in der geforderten Höhe nachträglich zu entrichten, da ich der Auffassung bin, man hat uns hier ins offene Messer rennen lassen und ist mglw. auch nur durch mein Zutun (Anruf Juli 2017) überhaupt dazu in der Lage.
Dem Bundesversicherungsamt haben wir den Sachverhalt ebenfalls zur Prüfung eingereicht, allerdings noch keine Rückmeldung erhalten.
Notfalls reicht meine Wut auch für eine Klage vor dem BSG. Es kann doch nicht sein, dass sich diese GKV bereichert an uns, die wir gutgläubig und jederzeit gewissenhaft gehandelt haben!?
Für eure schlagkräftigen Argumente und Tipps bin ich weiterhin sehr dankbar!
LG
ich bin überwältigt von eurem Engagement hier und kann euch gar nicht genug danken für eure Bemühungen!
@ heinrich: Der Ablauf war im Detail wie folgt:
27.07.17
Hochzeit mit meinem bisherigen Lebensgefährten (Einkommen über der Bemessungsgrenze, verbeamtet) und Vater unserer - bei mir als selbstzahlender Minijobberin - in der Familienversicherung beitragsfrei mitversicherten Kinder
11.09.2017
Einreichung der Eheurkunde bei der GKV, diese stellt daraufhin einen neuen Ausweis auf meinen neuen Familiennamen aus
15.05.2018
Jährliche Überprüfung der Beitragshöhe, zu der ich wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, u. a. dass mein Lebensunterhalt durch meinen Ehemann sichergestellt wird
01.07.2018
Beginn einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung meinerseits, woraufhin wir die Kinder ab 02.07.2018 bei der PKV meines Mannes angemeldet haben (da dies nach unserem Kenntnisstand die aufhebende Bedingung bzgl. der Familienversicherung war)
[Juli 2018 / genaues Datum unbekannt]
Anruf bei der GKV zur Klärung einer Frage im Zusammenhang mit meinem neuen Arbeitgeber; im Laufe dieses Gesprächs wurde die Mitarbeiterin stutzig und meinte, da stimme wohl was nicht bei unserer Familienversicherung, sie müsse den Vorgang intern zur Prüfung weiterleiten
10.08.2018
Brief der GKV "Familienversicherung / Anhörung nach § 24 SGB X
- Danke für die eingereichten Fragebögen zur Überprüfung der Familienversicherung
- nach § 10 III SGB V ist eine Familienversicherung nicht möglich
- wir beabsichtigen die Beendigung der Familienversicherung
- im Vorfeld besteht die Möglichkeit, sich zu den Tatbeständen zu äußern und weitere Unterlagen einzureichen
30.08.2018
Briefliche Stellungnahme und WIderspruch meinerseits
- habe immer alle erforderlichen Angaben gemacht
- sehe kein Versäumnis oder Verschulden
23.10.2018
Anruf der GKV
- Einkommensunterlagen werden zur Prüfung benötigt
24.10.2018
Email an GKV
- Einreichen von Einkommensnachweisen etc.
25.10.20187
Brief der GKV: "Beendigung der Familienversicherung"
- man entschuldigt sich für die verzögerte Bearbeitung
- aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die kostenfreie Familienversicherung für unsere beiden Kinder seit dem Tag der Heirat (27.07.2017) nicht mehr erfüllt sind
- nach § 45 IV 2 SGB X darf ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurück genommen werden
- wir haben innerhalb eine Jahres nach Kenntnis der Heirat die Beendigung der Familienversicherung angestrebt
- mein Widerspruch vom 30.08.2018 wird an den Widerspruchsausschuss zur Entscheidung weitergeleitet
- zum Schutz meier Rechte gibt es erneut Gelegenheit zur Stellungnahme
- Versicherung der Kinder wird seit 27.07.2017 obligatorisch beitragspflichtig fortgeführt, wenn nicht der Austritt erklärt wird
- ein Widerspruch hat keine zahlungsaufschiebende Wirkung
- in der Anlage: Mitgliedsanträge für die Kinder
(wir haben parallel versucht, die Kinder bei der PKV rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschließung zu versichern, dies wurde seitens der PKV jedoch leider abgelehnt)
12.11.2018
Briefliche Stellungnahme und Widerspruch
- ich bestreite nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienversicherung nicht erfüllt sind, die Zahlen sprechen ja für sich
- ich weise darauf hin, dass der Stein durch einen Anruf meinerseits bei der GKV überhaupt erst ins Rollen gekommen ist und ansonsten möglicherweise die Jahresfrist verstrichen wäre
- ich führe an, dass wir zu keinem Zeitpunkt durch die GKV hingewiesen oder beraten wurden auf die Auswirkungen auf die Familienversicherung und dass in der jährlichen Einkommensabfrage es lediglich heißt, man ist zur Bekanntgabe von Änderungen der Einkommensverhältnisse verpflcihtet - nicht jedoch der Familienverhältnisse (was ich ja dennoch mit Einreichen der Eheurkunde getan hatte)
22.11.2018
Briefe der GKV: "Ende der Familienvwersicherung - Krankenversicherungsschutz"
- die Anschlussversicherung für die beiden Kinder läuft obligatorisch seit 27.07.2017, hierfür sind Beiträge zu entrichten
17.12.2018
Briefe der GKV: "Ende der Familienversicherung"- Krankenversicherungsschutz
- die Anschlussversicherung für die beiden Kinder läuft obligatorisch seit 27.07.2017, hierfür sind Beiträge zu entrichten
- Unterlagen / Mitgliedsanträge wurden noch nicht eingereicht
14.01.2019
Briefe von der GKV "Beitragsfestsetzung"
- da keine Angaben zur Mitgliedschaft vorliegen, werden die Beiträge für unsere beiden Kinder anhand der Maximaleinkommensgrenze berechnet: 807,57 Euro je Monat je Kind, also Saldo 27.07.2017 bis 31.07.2018 je Kind 9.754,71 Euro
15.01.2019
Einkommensfragebögen mit Angaben zum Familienstand (!) und zum (nicht vorhandenen) Einkommen unserer 6 und 9 Jahre alten Kinder an die GKV zurück gesendet
22.01.2019
Briefe von der GKV: "Beiträge 2017/2018"
- Rücknahme des Bescheids vom 14.01.2019
- Neufestsetzung der Beiträge auf 185,24 Euro je Monat je Kind, also Saldo 27.07.2017 bis 31.07.2018 je Kind 2.231,75 Euro
Gegen diesen Bescheid werde ich selbstverständlich erneut Widerspruch einlegen! Ich erkenne natürlich an, dass eine Versicherung erfolgen muss und auch, dass dies bei dieser GKV der Fall sein muss. Allerdings sehe ich nicht ein, Beiträge in der geforderten Höhe nachträglich zu entrichten, da ich der Auffassung bin, man hat uns hier ins offene Messer rennen lassen und ist mglw. auch nur durch mein Zutun (Anruf Juli 2017) überhaupt dazu in der Lage.
Dem Bundesversicherungsamt haben wir den Sachverhalt ebenfalls zur Prüfung eingereicht, allerdings noch keine Rückmeldung erhalten.
Notfalls reicht meine Wut auch für eine Klage vor dem BSG. Es kann doch nicht sein, dass sich diese GKV bereichert an uns, die wir gutgläubig und jederzeit gewissenhaft gehandelt haben!?
Für eure schlagkräftigen Argumente und Tipps bin ich weiterhin sehr dankbar!
LG
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Hallo,
einige Kommentare dazu habe ich noch:
Beginn einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung meinerseits, woraufhin wir die Kinder ab 02.07.2018 bei der PKV meines Mannes angemeldet haben (da dies nach unserem Kenntnisstand die aufhebende Bedingung bzgl. der Familienversicherung war) - Dieser Kenntnisstand war vollkommen falsch und entbehrt jeder Grundlage.
Ich habe große Bedenken, ob die Jahresfrist nach § 45 SGB X greifen kann. Von grober Fahrlässigkeit usw. kann keine Rede sein. Ich wäre dort bei Absatz 1 und damit Beendigung nicht für die Vergangenheit. Damit sollte im Widerspruchsverfahren in meinen Augen vorrangig argumentiert werden.
Dass ein Widerspruch gegen Beitragsbescheide keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist korrekt. Ohne Zahlung ist mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen, Überzahlungen werden ggf. erstattet. Das gilt auch, wenn man gegen weitere Bescheide weitere Widersprüche einlegt, was im Grunde ziemlich sinnlos ist, da die - bildlich gesprochen - bloß noch an den laufenden Fall getackert werden.
Ein Widerspruch gegen die Beendigung der Familienversicherung würde aber schon aufschiebende Wirkung entfalten, einschließlich des Risikos, dass man die Nachzahlung auflaufen lässt bis zum Ende des Verfahrens. Bei dieser Zeitreihe hätten die obligatorischen Versicherungen m.E. noch nicht hergestellt werden dürfen.
Das Bundesversicherungsamt hat viel zu tun. Das meldet sich möglicherweise innerhalb von Monaten, im schlechteren Fall auch innerhalb von Jahren.
Vors BSG kommt man nicht, weil man wütend ist, dem Rechtsweg zufolge fängt man nach dem Widerspruchsverfahren beim örtlichen Gericht an und schaut, wie weit man kommt.
Die Kasse bereichert sich eigentlich nicht wirklich, die führt sowie alle Beiträge an den Gesundheitsfonds ab.
Geändert Um den Gedanken noch unterzubringen: Man tut im Verfahren allen Beteiligten, vor allem sich selbst, einen Gefallen, wenn man so emotionales Gepöbel über Wut und Ausnehmen und Bereichern weglässt, sich auf die Sache beschränkt und einen normalen Umgangston beibehält. Für die unfreundlichste Beschwerde des Jahres hat sich noch nie ein Widerspruch auf dem kurzen Dienstweg erledigt, für die freundlichste schon viel eher, da bin ich mir ziemlich sicher.
einige Kommentare dazu habe ich noch:
Beginn einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung meinerseits, woraufhin wir die Kinder ab 02.07.2018 bei der PKV meines Mannes angemeldet haben (da dies nach unserem Kenntnisstand die aufhebende Bedingung bzgl. der Familienversicherung war) - Dieser Kenntnisstand war vollkommen falsch und entbehrt jeder Grundlage.
Ich habe große Bedenken, ob die Jahresfrist nach § 45 SGB X greifen kann. Von grober Fahrlässigkeit usw. kann keine Rede sein. Ich wäre dort bei Absatz 1 und damit Beendigung nicht für die Vergangenheit. Damit sollte im Widerspruchsverfahren in meinen Augen vorrangig argumentiert werden.
Dass ein Widerspruch gegen Beitragsbescheide keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist korrekt. Ohne Zahlung ist mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen, Überzahlungen werden ggf. erstattet. Das gilt auch, wenn man gegen weitere Bescheide weitere Widersprüche einlegt, was im Grunde ziemlich sinnlos ist, da die - bildlich gesprochen - bloß noch an den laufenden Fall getackert werden.
Ein Widerspruch gegen die Beendigung der Familienversicherung würde aber schon aufschiebende Wirkung entfalten, einschließlich des Risikos, dass man die Nachzahlung auflaufen lässt bis zum Ende des Verfahrens. Bei dieser Zeitreihe hätten die obligatorischen Versicherungen m.E. noch nicht hergestellt werden dürfen.
Das Bundesversicherungsamt hat viel zu tun. Das meldet sich möglicherweise innerhalb von Monaten, im schlechteren Fall auch innerhalb von Jahren.
Vors BSG kommt man nicht, weil man wütend ist, dem Rechtsweg zufolge fängt man nach dem Widerspruchsverfahren beim örtlichen Gericht an und schaut, wie weit man kommt.
Die Kasse bereichert sich eigentlich nicht wirklich, die führt sowie alle Beiträge an den Gesundheitsfonds ab.
Geändert Um den Gedanken noch unterzubringen: Man tut im Verfahren allen Beteiligten, vor allem sich selbst, einen Gefallen, wenn man so emotionales Gepöbel über Wut und Ausnehmen und Bereichern weglässt, sich auf die Sache beschränkt und einen normalen Umgangston beibehält. Für die unfreundlichste Beschwerde des Jahres hat sich noch nie ein Widerspruch auf dem kurzen Dienstweg erledigt, für die freundlichste schon viel eher, da bin ich mir ziemlich sicher.
Zuletzt geändert von vikingz am 06.02.2019, 18:03, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Die Beiträge für die Kinder sollten soweit möglich gezahlt werden, um zu vermeiden, dass ein Leistungsruhen aufgrund rückständiger Beiträge eintritt. Die Beiträge gibt es sowieso zurück, wenn positiv entschieden wird.
Und das wird es bestimmt. Für mich sieht das eigentlich nach einem klassischen Vermögensschaden für die Kasse aus, den sie bei ihrer Versicherung anmelden wird.
Viele Grüße
D-S-E
Und das wird es bestimmt. Für mich sieht das eigentlich nach einem klassischen Vermögensschaden für die Kasse aus, den sie bei ihrer Versicherung anmelden wird.
Viele Grüße
D-S-E
Re: Kündigung Familienversicherung nach Eheschließung
Warum sollte Polly jetzt schon die Beiträge zahlen?
Der noch anhängige Widerspruch gegen die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung hat nämlich aufschiebende Wirkung. D.h., diese bleibt erst einmal bestehen, bis endgültig geklärt ist, ob das alles so richtig war.
Die Eintragung der OAV dürfte zudem rechtswidrig sein, weil die Kinder eben nicht aus der Fami aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ausgeschieden sind. Ein Ruhen kann daher auch nicht drohen.
Meines Erachtens alles ganz schön rechtswidrig, was die Kasse hier macht.
Zitat aus meinem letzten Widerspruch:
Ich weise jedoch darauf hin, dass mein Widerspruch gegen die Beendigung der Familienversicherung aufschiebende Wirkung hat.
Bei der Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Beendigung einer Familienversicherung handelt es sich nämlich um eine Statusentscheidung im Sozialversicherungsrecht (vgl. LSG Hessen, Beschluss v. 21.08.2008 - L 1 KR 145/08 B ER). Die Bestimmungen des § 10 SGB V enthalten keine des Selbstvollzugs fähige Regelungen; es bedarf daher der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die zuständige Verwaltung unter Anwendung des Rechts auf den jeweiligen Einzelfall (vgl. BSG Urteil vom 16.11.1995 - 4 RK 1/94 - und Urteil vom 07.12.2000 -B 10 KR 3/99 R - jeweils Juris sowie LSG Bayern Urteil 29.06.2006 - L 4 KR 359/05).
Diese Feststellung (Beendigung der Familienversicherung) haben Sie mit dem o. a. Schreiben getroffen. Hierbei handelt es ich um einen Verwaltungsakt i.S.d. 31 Satz 1 SGB X, der mit dem Widerspruch angefochten werden kann (vgl. Beschluss LSG NRW - vom 07.04.2011 L 5 KR 107/11 B ER und Beschluss LSG Hessen vom 21.08.2008 L 1 KR 145/07 B ER jeweils www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der Widerspruch hat auch aufschiebende Wirkung (vgl. o. a. LSG NRW und LSG Hessen), sodass meine Familienversicherung vorerst weiterzuführen ist. Somit können Sie zunächst auch keine Beträge im Rahmen einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung fordern, sofern dies bis zum 09.10.2017 nicht geklärt ist.
Hier die entsprechenden Entscheidungen hierzu:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=141110
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... b&id=84542
Der noch anhängige Widerspruch gegen die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung hat nämlich aufschiebende Wirkung. D.h., diese bleibt erst einmal bestehen, bis endgültig geklärt ist, ob das alles so richtig war.
Die Eintragung der OAV dürfte zudem rechtswidrig sein, weil die Kinder eben nicht aus der Fami aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ausgeschieden sind. Ein Ruhen kann daher auch nicht drohen.
Meines Erachtens alles ganz schön rechtswidrig, was die Kasse hier macht.
Zitat aus meinem letzten Widerspruch:
Ich weise jedoch darauf hin, dass mein Widerspruch gegen die Beendigung der Familienversicherung aufschiebende Wirkung hat.
Bei der Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Beendigung einer Familienversicherung handelt es sich nämlich um eine Statusentscheidung im Sozialversicherungsrecht (vgl. LSG Hessen, Beschluss v. 21.08.2008 - L 1 KR 145/08 B ER). Die Bestimmungen des § 10 SGB V enthalten keine des Selbstvollzugs fähige Regelungen; es bedarf daher der rechtsstaatsgemäßen Umsetzung durch die zuständige Verwaltung unter Anwendung des Rechts auf den jeweiligen Einzelfall (vgl. BSG Urteil vom 16.11.1995 - 4 RK 1/94 - und Urteil vom 07.12.2000 -B 10 KR 3/99 R - jeweils Juris sowie LSG Bayern Urteil 29.06.2006 - L 4 KR 359/05).
Diese Feststellung (Beendigung der Familienversicherung) haben Sie mit dem o. a. Schreiben getroffen. Hierbei handelt es ich um einen Verwaltungsakt i.S.d. 31 Satz 1 SGB X, der mit dem Widerspruch angefochten werden kann (vgl. Beschluss LSG NRW - vom 07.04.2011 L 5 KR 107/11 B ER und Beschluss LSG Hessen vom 21.08.2008 L 1 KR 145/07 B ER jeweils www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der Widerspruch hat auch aufschiebende Wirkung (vgl. o. a. LSG NRW und LSG Hessen), sodass meine Familienversicherung vorerst weiterzuführen ist. Somit können Sie zunächst auch keine Beträge im Rahmen einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung fordern, sofern dies bis zum 09.10.2017 nicht geklärt ist.
Hier die entsprechenden Entscheidungen hierzu:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=141110
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... b&id=84542