Liebes Forum,
ich habe eine Frage zur KSK: Weiß jemand, was geschieht, wenn man für ein Jahr ein niedrigeres Jahreseinkommen angegeben (geschätzt) hat, als sich dann tatsächlich herausgestellt hat?
Ich hatte 2008: 3900 angegeben aber 10000 Gewinn, 2009 dann wieder gar keins, bzw. Minus. Muss man dann bei einer Überprüfung nachzahlen?
Liebe Grüße
KSK Beiträge und Einstufungen
Moderator: Czauderna
Hallo,
der § 12 KSVG gibt hier keine eindeutigen Regeln vor:
§ 12 (1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.
(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.
(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt worden ist.
Auch die Hinweise auf der KSK-Seite sind eher allgemein:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... kommen.php
Ggf. ergeben sich aus dem Einkommensfragebogen oder den Erläuterungen dazu oder dem Bescheid zur Beitragshöhe nähere Angaben.
Im Übrigen hat die Höhe der Beiträge Auswirkungen auf die Höhe von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Rente.
Sonst zur Sicherheit bei der KSK nachfragen.
Gruß
RHW
der § 12 KSVG gibt hier keine eindeutigen Regeln vor:
§ 12 (1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.
(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.
(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt worden ist.
Auch die Hinweise auf der KSK-Seite sind eher allgemein:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... kommen.php
Ggf. ergeben sich aus dem Einkommensfragebogen oder den Erläuterungen dazu oder dem Bescheid zur Beitragshöhe nähere Angaben.
Im Übrigen hat die Höhe der Beiträge Auswirkungen auf die Höhe von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Rente.
Sonst zur Sicherheit bei der KSK nachfragen.
Gruß
RHW