Hallo zusammen,
ich bräuchte mal euren Rat, da ich bislang viele widersprüchliche Aussagen gelesen habe und die für meine Familie beste Lösung finden möchte.
Situation:
- Mitte 2019: Geburt 1. Kind
- Ich (Mann): Angestellter (Hessen); freiwillig gesetzlich versichert, da über Jahresentgeltgrenze
- Meine Frau: Beamtin (Lehrerin, Hessen); privat versichert, aber unterhalb Jahresentgeltgrenze
Erstmal die Grundfrage:
Ist es prinzipiell für mich möglich beitragsfrei meine Ehefrau, als auch unser Kind, in einer Familienversicherung mit zu versichern oder ist dies nicht möglich, da ich freiwillig gesetzlich versichert bin?
Ich frage dies, da ich dies zur Zeit als ideale Lösung (Lösung 1) sehe:
- Kind: Familienversicherung beitragsfrei bei mir
- Frau: Während Elternzeit beitragsfrei bei mir (PKV ruhen lassen, falls so etwas möglich?), dann wieder zurück in die PKV
Falls eine Familienversicherung nicht möglich ist, würde das bedeuten (Lösung 2):
Kind: freiwillig gesetzlich versichert oder PKV (laut Recherche: ca 80-150 pro Monat)
Frau: PKV (ca 300 + 300 Arbeitgeberanteil? pro Monat). Muss man hier tatsächlich den vollen Beitrag + Arbeitgeberanteil zahlen (Debeka)?
--> 5000-8000 Euro pro Jahr
Hier wäre es nun zu überlegen, ob ich bewusste einen weiteren Monat Elternzeit nehme (ingesamt 2 Monate in einem Kalenderjahr), um unter die Jahresentgeltgrenze zu fallen, in die Pflichtversicherung zu rutschen, um somit Lösung 1 zu nutzen.
Wird hier das Gesamtkalenderjahr betrachtet? Also 10 Monate über Grenze, aber 2 Monate darunter. Würde das klappen?
Seht ihr andere Lösungen oder Nachteile an Lösung 1?
Vielen Dank schonmal!
Krankenversicherung während Elternzeit
Moderator: Czauderna
Re: Krankenversicherung während Elternzeit
Hallo,
so, wie geschildert wird und bleibt das Kind in der GKV familienversichert. Die Ehefrau kann nicht in die Familienversicherung und auch nicht selbst in die GKV wechseln, da Beamtin.
Du muss nicht krankenversicherungspflichtig werden, da dein Einkommen höher ist als das deiner PKV-versicherten Ehefrau. In diesem Fall besteht der Anspruch auf die Familienversicherung für Euer Kind.
Gruss
Czauderna
so, wie geschildert wird und bleibt das Kind in der GKV familienversichert. Die Ehefrau kann nicht in die Familienversicherung und auch nicht selbst in die GKV wechseln, da Beamtin.
Du muss nicht krankenversicherungspflichtig werden, da dein Einkommen höher ist als das deiner PKV-versicherten Ehefrau. In diesem Fall besteht der Anspruch auf die Familienversicherung für Euer Kind.
Gruss
Czauderna
Re: Krankenversicherung während Elternzeit
Hallo eric84,
solange die Einkünfte des PKV-Elternteils die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigen, kann das Kind kostenlos beim GKV-Elternteil familienversichert werden:
Zu den Einkünften zählen ggf. auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Mieteinkünfte und Zinseinnahmen. Es gilt der Begriff "Einkünfte" wie im Einkommensteuerrecht (-> Einkünfte stehen im oberen Teil des Einkommensteuerbescheids).
Der PKV-Elternteil kann nicht in die Familienversicherung wechseln, da vor der Schutzfrist bzw. Elternteil eine PKV bestand:
Gruß
RHW
solange die Einkünfte des PKV-Elternteils die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigen, kann das Kind kostenlos beim GKV-Elternteil familienversichert werden:
-> § 10 Abs. 3 SGB V(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Zu den Einkünften zählen ggf. auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Mieteinkünfte und Zinseinnahmen. Es gilt der Begriff "Einkünfte" wie im Einkommensteuerrecht (-> Einkünfte stehen im oberen Teil des Einkommensteuerbescheids).
Der PKV-Elternteil kann nicht in die Familienversicherung wechseln, da vor der Schutzfrist bzw. Elternteil eine PKV bestand:
-> § 10 Abs. 1 SGB VEhegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Gruß
RHW