Krankenversichert über Familienversicherung der Ehefrau

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Marcel75
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Krankenversichert über Familienversicherung der Ehefrau

Beitrag von Marcel75 » 22.10.2009, 14:27

Hallo!

Momenten bin ich als Rentenantragsteller über die Familienversicherung meiner Frau krankenversichert. Meine Frau bezieht aufgrund meiner vorliegenden Berufsunfähigkeit monatl. Leistungen aus einer privaten BUZ, da ausschließlich meine Frau Versicherungsnehmer (ich VP) der genannten Versicherung ist. Ich selbst verfüge derzeit über keinerlei Einnahmen.

Da sie Ende Juli einen Bandscheibenvorfall hatte und seitdem arbeitsunfähig ist (wobei sie die KK im August jedoch nach Aktenlage gesund schrieb), werden wir für sie ab dem 6. Monat der „AU“ Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragen müssen. Versicherungsnehmer für diese Versicherungspolice bin ich. Versicherte Person hingegen meine Frau.

Meine Frage:

Zählen Leistungen aus einer privat abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, zu der weder staatliche Zuschüsse, noch Zuschüsse des Arbeitgebers geleistet wurden, als Einnahmen, die eine Mitgliedschaft in der Familienversicherung meiner Frau ausschließen, sodass ich für meine Mitgliedschaft aufgrund dieser Einnahmen selbst aufkommen muss?
Der Sachbearbeiter sagte ja, konnte mir jedoch keine genauen Angaben über die Art der Einnahmen aus Versorgungsbezügen machen, da die private BUZ nicht aufgeführt wird.

Als Einnahmen zählen:
Der Rente vergleichbare Einnahmen, insbesondere laufende Geldleistungen zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz der zuständigen GKV, Renten der betrieblichen Altersversorgung, Zusatzrenten im öffentlichen Dienst, Versorgungsbezüge aus dem Ausland, sonstige Zusatzversorgungen, Renten oder Versorgungsbezüge bestimmter Berufsgruppen. Ausgenommen davon sind z.B.: Übergangsweise gewährte Bezüge, Übergangsgelder, -beihilfen und –gebührnisse. Unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung (Unfallrenten und unfallbedingte Erhöhungen von Versorgungsbezügen)

Einnahmen speziell aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden hingegen nicht genannt. Außerdem werden die Leistungen aus der BUZ nur übergangsweise und damit befristet, längstens bis zum 65. Lj. (= Vertragsende) geleistet, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bis dahin weiterhin erfüllt sind und vorzeitig nicht entfallen.

Aus der BUZ müssen keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Staatliche Zuschüsse oder Zuschüsse vom Arbeitgeber wurden nicht geleistet. Es handelt sich also um eine rein privat abgeschlossene Zusatzversicherung (Dt. Herold) für den Fall der Berufsunfähigkeit, deren Versicherungsbeiträge aus der eigenen Tasche und ohne Zuschüsse Dritter entrichtet wurden.


Viele Grüße
Marcel

heinrich
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Beitrag von heinrich » 22.10.2009, 21:58

Für die Beurteilung der Familienversicherung (FAMI) gibt ein Einkommensgrenzen.

Dabei wird das Gesamteinkommen, die ist im Grunde der Betrag der steuerpflichtig ist, angesetzt.

Hier eine Auflistung, was anzurechnen ist

(http://www.vdek.com/versicherte/familie ... kommen.pdf)

Sehen Sie nach unter: Renten aus privaten Lebensversicherungen und anderen Veträgen.

Sie sehen ein JA = Gesamteinkommen, was auf den FAMI-Anspruch anzurechnen ist.


Jetzt haben Sie dann leider noch Sachen zitiert, die mit der FAMI nix zu tun haben.

Nämlich:
Als Einnahmen zählen:

Ich weiß nicht , wo Sie dies rausgekramt haben.

Es sieht aber so aus, dass Sie irgendwo ein Passage entdeckt haben, wo es darum geht, welcher Beitragssatz angewendet wird (also sind Sie hier schon in Phase drin, wo man freiwillig versichert ist oder als Rentenantragsteller versichert ist)

Bei den dort aufgeführten Einnahmen gilt der allgemeine Beitragssatz = 14,9 %)
Bei den anderen (also die nicht drin stehen) der ermäßigten Beitragssatz.

UND bei den anderen

Marcel75
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Beitrag von Marcel75 » 23.10.2009, 20:59

Hallo Heinrich,

vielen Dank für die Mühe und die Verlinkung!

"Als Einnahmen zählen" habe ich hier gefunden:
(http://www.netversicherung.com/info-cen ... r_rentner/)

Dennoch ist für mich weiterhin unklar, ob Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ebenfalls als Einnahmen bei der Familienversicherung gezählt werden dürfen.
Es handelt sich bei der Versicherungspolice um eine Lebensversicherung UND einer ebenfalls enthaltenen aber separaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Während die LV bei Tod eine Leistung vorsieht, erbringt die BUZ eine monatl. Leistung bei Berufsunfähigkeit, solange diese besteht. Die Auszahlung der BU-Rente ist zeitlich befristet und endet mit dem Versicherungsvertrag, in meinem Fall im Alter von 65 Jahren.

Gerade heute, wo doch die BUZ eine wichtige Zusatzfunktion, hat wundert es mich, dass derartige Verträge nicht gesondert aufgelistet sind oder werden.

Wie gesagt, es handelt sich dabei nicht um eine Leistung aus einer Lebens- oder Rentenversicherung und auch nicht um betriebliche Altersvorsorge!


Viele Grüße
Marcel

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 24.10.2009, 10:41

Also die Rente wird dann zum Gesamteinkommen gerechnet wenn Sie Steuerpflichtig ist, das heißt dersteuerpflichtige Anteil wird dem Gesamteinkommen angerechnet.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 24.10.2009, 11:58

Richtig was CiceroOWL da schreibt.

Ergänzend noch, dass Renten unabhängig von der steuerrechtlichen Regelung als für die Familienversicherung in voller Höhe als anzurechnendes Einkommen gewertet werden.

Egal wie die laufenden Leistung bezeichnet wird, sie wird als Rente ausgezahlt.

Man stelle sich vor, dass es für Bananen eine Bananensteuer gibt.
Jetzt nenne ich dieses gelbe Ding aber Binini. Muss ja trotzdem die Steuer zahlen, nicht wahr. Auch wenn es keinen Spaß macht.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 24.10.2009, 12:26

Jo Einnahmen sind Einnahmen, mal sehen was denn so noch kommt.

Marcel75
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Beitrag von Marcel75 » 24.10.2009, 18:59

"Einnahmen sind Einnahmen" kann man nicht pauschal sagen, da es auch Ausnahmen gibt (z.b. bei Arbeitsplatzabfindungen als Einmalzahlungen, Pflegegeldleistungen, Eigenheimzulage ...)

Dennoch bin ich durch die zwei unterschiedlichen Angaben doch ein wenig verwirrt.

Wird jetzt a) der steuerpflichtige Teil der Einnahme oder b) die gesamte Summe als Einnahmen bei der Familienversicherung gerechnet?

Mal rechnerisch vereinfacht ausgedrückt:
Im Fall a) würden dann beispielsweise 50% der Auszahlsumme bei der Einkommensteuer veranlagt.
Würde also bedeuten, dass bei einer Renten-Auszahlsumme von jährlich 10.000 Euro lediglich 5.000 Euro als Einnahmen von der Krankenkasse herangezogen werden dürfen?

oder b) von der Krankenversicherung die komplette Summe von jährlich 10.000 Euro als Einnahmen herangezogen werden?



Freundliche Grüße
Marcel
Zuletzt geändert von Marcel75 am 24.10.2009, 19:13, insgesamt 1-mal geändert.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 24.10.2009, 19:06

Also es gilt der zu versteuernde Anteil der privaten EU Rente als angrechenbares Einkommen für die Familienversichrung, sofern gezahlt wird.

Marcel75
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Beitrag von Marcel75 » 24.10.2009, 19:21

Vielen Dank!

Dann hatte die Krankenkasse in meinem Fall aber unrecht.
Bevor ein bei mir zurückliegender Fall durch einen Widerspruch entschieden wurde, wollte die KK als Einnahmen mehr ansetzen, wodurch eine Mitgliedschaft nur auf freiwilliger Basis möglich wäre.

Ausgezahlt werden meiner Frau als VN (für meine Berufsunfähigkeit als VP) ca. 500 Euro im Monat.
Die Krankenkasse hat daraus aber ca. 850 Euro (entsprechend einer rechnerischen Bruttosumme) gemacht, obwohl es bei der Auszahlsumme kein Brutto oder Netto gibt. Die Auszahlsumme von 500€ pro Monat ist im Versicherungsschein festgelegt.
Da es sich um einen Vertrag mit befristeter Laufzeit handelt, werden die Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung niedriger angesetzt bzw. niedriger besteuert. Auch dies blieb von der Krankenkasse unberücksichtigt.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 24.10.2009, 19:49

Wie kommen die denn auf 850 € Auszahlsumme ?, sofern der zu versteuernden anteil zu berechnen sit, gilt dieser ürs Gesamteinkommen als anzurechnerders Einkommen meiner Meinung nach.
Sofern dieser Anteil denn 360 € übersteigt ergibt scih eine Beitragsbessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung v. 840 €, meiner Meinung nach.

Marcel75
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Beitrag von Marcel75 » 24.10.2009, 20:44

Die Krankenkasse sagte, dass von der Auszahlsumme von derzeit exakt 515,00 € ein Bruttobetrag ermittelt wird, woraus sich dann der fällige Mitgliedsbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung errechnet. Ich hatte die Zahl 850 Euro im Kopf. Es können natürlich auch 840 Euro gewesen sein.

Ich empfinde das als Benachteiligung meiner Person. Bei der ausgezahlten Versicherungsleistung gibt es kein Brutto. Aus dem tatsächlichen Betrag wird mehr gemacht, als man in Wirklichkeit ausbezahlt bekommt und tatsächlich versteuern muss.

Bei der Einkommensteuer zählen zunächst die 515 € (=6180 €/Jahr) und nicht etwa 10.080 Euro/Jahr entsprechend 840 € x 12 Monate.

Demnach dachte ich, dass die Krankenkasse aus der Summe von 515,00 € den Mitgliedsbeitrag errechnet, welcher dann natürlich deutlich niedriger liegen würde.
Oder eben die zu versteuernden 50% der Gesamtsumme, also 3.090 €/Jahr, woraus sich der Mitgliedsbeitrag dann entsprechend errechnet.

Die von der KK monatl. angesetzten 840 € Brutto habe ich sowohl theoretisch als auch praktisch nie ausbezahlt bekommen, geschweigedenn bei der Einkommensteuerveranlagung angeben müssen!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 24.10.2009, 20:53

Jo so ist das, keine chance, Beiträge müssen gezahlt werden so oder so.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 24.10.2009, 21:58

Hallo,

da die Familienversicherung durch das Einkommen von mehr als 360,- EURO monatlich endete, wurde eine freiwillige Mitgliedschaft notwendig.

Die Beiträge werden nach den jeweiligen Einnahmen ermittelt, diese betragen nach Angaben des TE monatlich ca. 500,- EURO. Der Gesetzgeber hat eine Mindestbemessungsgrenze festgelegt (§ 240 Abs.4 SGB V). 2009 beträgt sie 840,- EURO monatlich.

Die KK hat somit die Beiträge korrekt berechnet.

MfG
ratte1

Marcel75
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Beitrag von Marcel75 » 25.10.2009, 00:43

Das mit der Mindestbemessungsgrenze wusste ich bislang nicht. Dann ist es natürlich - wenn auch unter Zähneknirrschen - korrekt.

Allerdings war die Kasse dennoch im unrecht, da die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausschliesslich meine Frau als VN bezieht und sie diese bei der Einkommensteuerveranlagung angeben und versteuern muss. Die KK war jedoch anfangs der Meinung, dass ich diese Einnahmen erzielen würde. Dahingehend wurde bei der KK auch Widerspruch eingelegt, dem letztendlich auch stattgegeben wurde und meine Mitgliedschaft über die Fam-Vers. meiner Frau ermöglichte.

Allerdings droht mir nun dennoch der "Rausschmiss" aus der Familienversicherung meiner Frau, da diesmal ich als VN aufgrund ihrer derzeitigen Arbeits- und Berufsunfähigkeit Leistungen aus der BUZ beantragen muss, dessen Leistungen weit höher liegen.

Ich bedanke mich vielmals für Ihre Meinungen!


Freundliche Grüße
Marcel

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