Eine Bekannte, die lange in Kanada lebte u. arbeitete bekommt eine Betriebsrente in Höhe von 112 Euro ( nach dem derzeitigen Kurs) aus Kanada überwiesen. Auf diese Betriebsrente muß sie den vollen Satz zur Krankenversicherung u. Pflegeversicherung bei ihrer Krankenkasse zahlen. Fällt diese Summe nicht unter die Beitragsbemessungsgrenze ?
Sie hat noch folgende Renten: Rente aus der DRV Berlin 133,11 Brutto (Netto 121,41)
Rente aus Kanada 945,80 - hierauf zahlt sie 8,2 % Krankenversicherung und 1,95 % Pflegeversicherung. Da die Renten nicht so hoch sind, ist es mir unverständlich, warum die Betriebsrente mit einbezogen wird, da sie doch nur 133,11 Brutto beträgt.
Wer weiß Bescheid ? Danke im voraus
Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrente
Moderator: Czauderna
Das müßte deine Bekannte denn mal mit der zuständige Zahlstelle die für die Betriebsrente zuständig ist abklären, inwieweit denn die Betriebsrente ausgezahlt wird und denn der Beitragspflicht unterliegt, wenn es für zurücliegende Jahre gezahlt wird, kann es sein das die Rente denn beitragspflichtig ist. GGf sich au noch mit dem dem DRV Nord in Verbindung setzten.
Pardon , da fällt mir auf, ist Sie als versicherungspflichtige Renterin in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder als frewilliges Mitglied versichert?
Pardon , da fällt mir auf, ist Sie als versicherungspflichtige Renterin in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder als frewilliges Mitglied versichert?
Hm, wenn Sie lange in Kanada gelebt und gearbeitet hat, dann sind vermutlich die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt, oder? Es gibt zwar ein SV-Abkommen mit Kanada, allerdings nur im Bereich der Rentenersicherung, wenn ich mich nicht irre.
Ich glaube allerdings, dass die Bekannte irgendwann nach April 2007 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist und somit von der sog. Bürgerversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) erwischt worden ist. In dieser Konstellation (Pflichtversicherung) muss die DRV Beiträge von der Rente einbehalten und an den Gesundheitsfonds zahlen.
Die Beitragsbemessung für die Bürgerversicherung erfolgt ja nach den Grundsätzen einer freiwilligen Krankenversicherung und dort wäre dann die ausländische Betriebsrente voll beitragspflichtig.
Jenes sind natürlich nur Vermutungen.
Von daher muss man genau wissen, wonach die Bekannte versichert ist.
sog. KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), geht allerdings nur bei langjährig GKV Versicherten.
freiw. Kv. (§ 9 SGB V) oder Bürgerversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Ich glaube allerdings, dass die Bekannte irgendwann nach April 2007 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist und somit von der sog. Bürgerversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) erwischt worden ist. In dieser Konstellation (Pflichtversicherung) muss die DRV Beiträge von der Rente einbehalten und an den Gesundheitsfonds zahlen.
Die Beitragsbemessung für die Bürgerversicherung erfolgt ja nach den Grundsätzen einer freiwilligen Krankenversicherung und dort wäre dann die ausländische Betriebsrente voll beitragspflichtig.
Jenes sind natürlich nur Vermutungen.
Von daher muss man genau wissen, wonach die Bekannte versichert ist.
sog. KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), geht allerdings nur bei langjährig GKV Versicherten.
freiw. Kv. (§ 9 SGB V) oder Bürgerversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V