Krankenkasse will Auflösungsvertrag schicken
Moderator: Czauderna
Hallo,
"Meine ED Brustkrebs war der 22.08.08.Zu dem Zeitpunkt war ich noch im Erziehungsurlaub bis zum 31.12.08. Ab 01.01.09 zahlte dann mein AG sechs Wochen lang weiter Lohn. Die KK hat mir heute gesagt, dass mein KG genau 78 Wochengezahlt werden würden gerechnet vom Krankheitsbeginn am 22.08.09. Er rechnete mir dann was von Mitte Februar vor. Müssen die sechs Wochen die ich Lohn von meinem AG erhalten habe nicht in Abzug gebracht werden und ist es richtig das ab dem 22.08.08 gerechnet wird?"
Hallo,
der Krankengeldanspruch beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung - er ruht aber wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird, d.h. die zeit ab 01.01.2009 wird auf die Gesamtanspruchsdauer angerechnet.
Unsicher bin ich mir in der Frage ob Zeiten des Erziehungsurlaubs auch als
Ruhenszeiten angerechnet werden können - ich denke, eher nein - ich glaube eher dass in der Zeit vom 22.08.08. bis 31.12.2008 kein Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach bestand.
muss ich nachschauen.
Gruß
Czauderna
"Meine ED Brustkrebs war der 22.08.08.Zu dem Zeitpunkt war ich noch im Erziehungsurlaub bis zum 31.12.08. Ab 01.01.09 zahlte dann mein AG sechs Wochen lang weiter Lohn. Die KK hat mir heute gesagt, dass mein KG genau 78 Wochengezahlt werden würden gerechnet vom Krankheitsbeginn am 22.08.09. Er rechnete mir dann was von Mitte Februar vor. Müssen die sechs Wochen die ich Lohn von meinem AG erhalten habe nicht in Abzug gebracht werden und ist es richtig das ab dem 22.08.08 gerechnet wird?"
Hallo,
der Krankengeldanspruch beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung - er ruht aber wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird, d.h. die zeit ab 01.01.2009 wird auf die Gesamtanspruchsdauer angerechnet.
Unsicher bin ich mir in der Frage ob Zeiten des Erziehungsurlaubs auch als
Ruhenszeiten angerechnet werden können - ich denke, eher nein - ich glaube eher dass in der Zeit vom 22.08.08. bis 31.12.2008 kein Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach bestand.
muss ich nachschauen.
Gruß
Czauderna
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Das wäre lieb!
Habe ich das jetzt richtig verstanden? Die Zeit vom 01.01.09 bis 15.02.09 wo ich Entgelt vom meinem Arbeitgeber bezogen habe wird hinten dran gehangen!
Der Berater heute hat mich kurz in den Pc schauen lassen.Dort war als Startdatum Erkranbkungsbeginn bzw. Aufnahme Krhs 22.08.08 aufgeführt und Ende 21. oder 22. Februar 09. Das dürften dann die 78 Wochen
ohne Unterbrechung (also die sechs Wochen Lohn AG) sein.
Habe ich das jetzt richtig verstanden? Die Zeit vom 01.01.09 bis 15.02.09 wo ich Entgelt vom meinem Arbeitgeber bezogen habe wird hinten dran gehangen!
Der Berater heute hat mich kurz in den Pc schauen lassen.Dort war als Startdatum Erkranbkungsbeginn bzw. Aufnahme Krhs 22.08.08 aufgeführt und Ende 21. oder 22. Februar 09. Das dürften dann die 78 Wochen
ohne Unterbrechung (also die sechs Wochen Lohn AG) sein.
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habe deine Antwort noch mal genau gelesen und auch verstanden.
Die sechs Wochen Lohn werden also angerechnet, schade.
1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Müsste das nicht die Zeit des Erziehungsurlaubes sein?
In Bezug auf Elternzeit habe ich was gegoogelt, da ruht der Anspruch wenn die Erkrankung während der Elternzeit aufgetreten ist.
Die Frage wäre jetzt ob Elternzeit gleichzusetzen ist mit Erziehungsurlaub?
Die sechs Wochen Lohn werden also angerechnet, schade.
1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Müsste das nicht die Zeit des Erziehungsurlaubes sein?
In Bezug auf Elternzeit habe ich was gegoogelt, da ruht der Anspruch wenn die Erkrankung während der Elternzeit aufgetreten ist.
Die Frage wäre jetzt ob Elternzeit gleichzusetzen ist mit Erziehungsurlaub?
Zuletzt geändert von Manhattan007 am 18.09.2009, 17:39, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,
habe es gefunden :
§ 49.2 SGB V. - Ruhen des Krankengeldanspruches
......solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
ja, da hat die Kasse wohl recht.
Gruß
Czauderna
habe es gefunden :
§ 49.2 SGB V. - Ruhen des Krankengeldanspruches
......solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
ja, da hat die Kasse wohl recht.
Gruß
Czauderna
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okay, dann haben wir uns mit der letzten Nachricht überschnitten. Danke erstmal für alles.
Jetzt die letzte Frage die aber wahrscheinlich hier im KK Forum an Grenzen stößt!
Wenn ich ausgesteuert werde Ende 02/2010, die erste Maßnahme des Rententrägers aber erst Anfang 05/2010 erfolgt muss ich ALG I beantragen.
Da ich Maßnahmen schon vor Augen habe denke ich nicht, dass die mich noch in Maßnahmen einbringen (Kostensparen).
Wenn ich denen dann ab der Aussteuerung die gelben Scheine bringe müssen die dann dauerhaft bis Beginn Umschulungsmaßnahmen leisten oder auch nur für sechs Wochen?
Jetzt die letzte Frage die aber wahrscheinlich hier im KK Forum an Grenzen stößt!
Wenn ich ausgesteuert werde Ende 02/2010, die erste Maßnahme des Rententrägers aber erst Anfang 05/2010 erfolgt muss ich ALG I beantragen.
Da ich Maßnahmen schon vor Augen habe denke ich nicht, dass die mich noch in Maßnahmen einbringen (Kostensparen).
Wenn ich denen dann ab der Aussteuerung die gelben Scheine bringe müssen die dann dauerhaft bis Beginn Umschulungsmaßnahmen leisten oder auch nur für sechs Wochen?
Hallo,
eine bewilligte Maßnahme des RV-Trägers nimmt keine Rücksicht auf den Status des Betreffenden - es geht hier zuerst nur um medizinische Gründe die eine solche Massnahme notwendig machen.
Der oder die Betreffende steht grundsätzlich dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung und diese Massnahme soll dazu beitragen dass dies auch so bleibt.
Nach einer Aussteuerung zahlt das Arbeitsamt Leistungen - der nAchweis der weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit ist weiter gegenüber dem Arbeitsamt zu führen. erst bei beginn einer Massnahme durch den RV-Träger endet die Zahlung und der RV-Träger zahlt Übergangs- oder Unterhaltsgeld.
Gruß
Czauderna
eine bewilligte Maßnahme des RV-Trägers nimmt keine Rücksicht auf den Status des Betreffenden - es geht hier zuerst nur um medizinische Gründe die eine solche Massnahme notwendig machen.
Der oder die Betreffende steht grundsätzlich dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung und diese Massnahme soll dazu beitragen dass dies auch so bleibt.
Nach einer Aussteuerung zahlt das Arbeitsamt Leistungen - der nAchweis der weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit ist weiter gegenüber dem Arbeitsamt zu führen. erst bei beginn einer Massnahme durch den RV-Träger endet die Zahlung und der RV-Träger zahlt Übergangs- oder Unterhaltsgeld.
Gruß
Czauderna
Grins, da stößt nicht an unsere Grenzen § 126 SGB III kommt da zum tragen
ALG anstatt Krankengeld, aber die AfA ist da so ein wenig , wie soll ich sagen, griffig)
Wenn das nicht klappt ab zur ArGe JobCenter, Sozialamt, aber hier ist das Problem aufgrund der bestehenden Erkrankung können die Leistungen versagt werden. Da du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst.
In dem Fall müßtest du dann Grundsicherung beantragen.
Allerdings verweise ich auch hier wieder auf § 116 SGB VI, wonach gestellte Rehaanträge auch in Rentenanträge umgedeutet werden können, da aufgrund der bestehenden Erkrankung es zu so einer schlimmen Versechlechrerung des Krankheitsbildes kommt, das die Berufsunfähigkeit stant pede droht.
ALG anstatt Krankengeld, aber die AfA ist da so ein wenig , wie soll ich sagen, griffig)
Wenn das nicht klappt ab zur ArGe JobCenter, Sozialamt, aber hier ist das Problem aufgrund der bestehenden Erkrankung können die Leistungen versagt werden. Da du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst.
In dem Fall müßtest du dann Grundsicherung beantragen.
Allerdings verweise ich auch hier wieder auf § 116 SGB VI, wonach gestellte Rehaanträge auch in Rentenanträge umgedeutet werden können, da aufgrund der bestehenden Erkrankung es zu so einer schlimmen Versechlechrerung des Krankheitsbildes kommt, das die Berufsunfähigkeit stant pede droht.
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Die Agentur für Arbeit leistet nur für 6 Wochen. Wenn du ausgesteuert bist, aber weiterhin krankgeschrieben wirst, endet dein ALG1 nach 6 Wochen, es sei denn, die Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III könnte angewendet werden, was ich in deinem Fall allerdings für unwahrscheinlich halte. Dazu müsste deine Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate gemindert sein und du könntest nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Da die Rentenversicherung dir eine Umschulung anbietet, sehe ich das nicht unbedingt als gegeben an, entscheiden muss das allerdings die Agentur für Arbeit. Deshalb ist der Rat des KK-Mitarbeiters nicht unbedingt als Krankengeldeinsparen um jeden Preis zu verstehen, sondern durchaus berechtigt.
GKV
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- Registriert: 18.03.2009, 21:30
was also für mich bedeutet, dass ich Ende 02/10 ausgesteuert werde, dann für sechs Wochen ALG I, berechnet nach 3-6h Arbeitsfähigkeit, erhalte und mich im Anschluss bis zum Beginn der Maßnahme Rententräger in 05/10 selbst versichern muss!
Das gleiche Spiel dann wieder nach der Maßnahme Ende Juli bis zum Beginn der betrieblichen Umschulung!
Na das ist ja super!
Danke für die vielen Antworten und Grüße
Das gleiche Spiel dann wieder nach der Maßnahme Ende Juli bis zum Beginn der betrieblichen Umschulung!
Na das ist ja super!
Danke für die vielen Antworten und Grüße
Falsch, da gibr es denn noch denn noch die moglichkeit, die ggf über deine treusogeene Gatin dich familien zu verischern.
Wenn alle stricke reißne, gibt noch die Möglichkeit Ehefrau versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V = HartIV , du über Sie familienversichert, wenn du verheiratet bist.
Gebe aber auch zu bedenken das das Übergangsgeld durch den RV Träger berechnet sich nach dem letzten Lohn / Gehalt, Krankengeld, etc. errechnet.Hartz IV Empfänger haben keinen solchen Anspruch. den das Übergangsgeld wird aus den letzten drei Monaten des vorher genannten berechnet.
Wenn alle stricke reißne, gibt noch die Möglichkeit Ehefrau versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V = HartIV , du über Sie familienversichert, wenn du verheiratet bist.
Gebe aber auch zu bedenken das das Übergangsgeld durch den RV Träger berechnet sich nach dem letzten Lohn / Gehalt, Krankengeld, etc. errechnet.Hartz IV Empfänger haben keinen solchen Anspruch. den das Übergangsgeld wird aus den letzten drei Monaten des vorher genannten berechnet.
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das denke ich wird nicht funktionieren mit einer Heirat -:)
Wäre in dem Fall eine Milchmädchenrechnung, da mein Lebensgefährte Witwenrente bekommt neben seiner Arbeit.
Das ist zwar nicht der Hauptgrund nicht zu heiraten aber eine Versicherung wäre auch kein Grund zu heiraten.
In Bezug auf SGB II kennt er sich aus, da er Leistungssachbearbeiter in einer optierenden Kommune ist.
Dann werde ich wohl wirklich in den saueren Apfel der freiwilligen Pflichtversicherung treten müssen zwischen den Phasen.
Hieß es nicht fürher immer mal wieder, dass man bis zu vier Wochen krankenversichert bleibt oder verwechsel ich da was?
Dein Schluss hat mich etwas irritiert. Würde sich dann meine komplette Rehaleistung aus den sechs Wochen ALG I errechnen.
Das wäre ja selbst dann wenn ich 60% bekommen würde schon viel weniger als mein Arbeitslohn bzw. ALG I und noch weniger wenn ich ALG I nur für die Arbeitsfähigleit 3-6h erhalte und er daraus errechnet wird.
Oh man was für nen Mist, dann gehe ich ja voll den Bach runter!
Wäre in dem Fall eine Milchmädchenrechnung, da mein Lebensgefährte Witwenrente bekommt neben seiner Arbeit.
Das ist zwar nicht der Hauptgrund nicht zu heiraten aber eine Versicherung wäre auch kein Grund zu heiraten.
In Bezug auf SGB II kennt er sich aus, da er Leistungssachbearbeiter in einer optierenden Kommune ist.
Dann werde ich wohl wirklich in den saueren Apfel der freiwilligen Pflichtversicherung treten müssen zwischen den Phasen.
Hieß es nicht fürher immer mal wieder, dass man bis zu vier Wochen krankenversichert bleibt oder verwechsel ich da was?
Dein Schluss hat mich etwas irritiert. Würde sich dann meine komplette Rehaleistung aus den sechs Wochen ALG I errechnen.
Das wäre ja selbst dann wenn ich 60% bekommen würde schon viel weniger als mein Arbeitslohn bzw. ALG I und noch weniger wenn ich ALG I nur für die Arbeitsfähigleit 3-6h erhalte und er daraus errechnet wird.
Oh man was für nen Mist, dann gehe ich ja voll den Bach runter!
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Ändern würde sich aber auch nichts dadurch. Dann würde ich sagen wir mal zum 01.01.10 einen Äuflösungsvertrag unterschreiben und zur Agentur gehen. Die bezahlen dann nur für die sechs Wochen uns dann steh ich wieder bei meiner KK vor der Tür.GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Die Agentur für Arbeit leistet nur für 6 Wochen. Wenn du ausgesteuert bist, aber weiterhin krankgeschrieben wirst, endet dein ALG1 nach 6 Wochen, es sei denn, die Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III könnte angewendet werden, was ich in deinem Fall allerdings für unwahrscheinlich halte. Dazu müsste deine Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate gemindert sein und du könntest nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Da die Rentenversicherung dir eine Umschulung anbietet, sehe ich das nicht unbedingt als gegeben an, entscheiden muss das allerdings die Agentur für Arbeit. Deshalb ist der Rat des KK-Mitarbeiters nicht unbedingt als Krankengeldeinsparen um jeden Preis zu verstehen, sondern durchaus berechtigt.
GKV
Ist doch lediglich ein vertauschen der Leistungen und am Ende ist trotzdem Mitte April Feierabend!
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§ 125
Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
Aber der ist ja schon gestellt und auch genehmigt. Lediglich noch nicht durchgehend terminiert!
Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
Aber der ist ja schon gestellt und auch genehmigt. Lediglich noch nicht durchgehend terminiert!
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Sollte der § 125 zum Tragen kommen, wird für die Anspruchsdauer des ALG gezahlt, nicht nur für 6 Wochen. Allerdings liegen nach deinen Schilderungen die Voraussetzungen für den § 125 nicht vor.
Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung, weshalb ich genau bei der Rentenversicherung nachfragen würde, ob es auch gezahlt wird, wenn vorher kein Gehalt oder ALG bezogen wurde. Denn wo kein Ausfall, da normalerweise auch kein Ersatz. Vielleicht hat jetzt auch die DRV ein Fallmanagement?
Was spricht eigentlich dagegen, dass du dich mit deinem dann bestehenden Leistungsvermögen nach der Aussteuerung dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellst?
GKV
Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung, weshalb ich genau bei der Rentenversicherung nachfragen würde, ob es auch gezahlt wird, wenn vorher kein Gehalt oder ALG bezogen wurde. Denn wo kein Ausfall, da normalerweise auch kein Ersatz. Vielleicht hat jetzt auch die DRV ein Fallmanagement?
Was spricht eigentlich dagegen, dass du dich mit deinem dann bestehenden Leistungsvermögen nach der Aussteuerung dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellst?
GKV