Krankengeld zurückzahlen ? ? ?
Moderator: Czauderna
Krankengeld zurückzahlen ? ? ?
Hallo
Angenommen A ist seit dem 09.02.2007 krankgeschrieben und bekommt auch kurz danach von der Krankenkasse Krankengeld.
Am 08.06.07 hat die Krankenkasse A aufgefordert eine Kur zu beantragen...Frist dafür (für die Beantragung) war der 20.08.07...welche auch eingehalten wurde.
Die Kur wurde für den 11.12.2007 bewilligt, aber nicht angetreten, da es A zur Zeit
So schlecht ging, dass ein Antreten der Kur Ihren Zustand (psychische Angsterkrankung) nur noch verschlechtert hätte. Auch der nächste Termin, der von der Krankenkasse/Rentenversicherung für die Kur vorgeschlagen wurde (der 08.01.2008) wurde nicht wahrgenommen wegen
Dieser vorher genannten schlechten psychischen Verfassung.
A hat sich am 19.12 aber schon mit der Rentenversicherung in Verbindung gesetzt und der Rentenversicherung in einem 2-seitigem Brief erläutert, wieso es Ihr unmöglich war diese 2 von der RV gestellten Aufnahmetermine für eine Kur nicht anzutreten...und eine ambulante Kur beantragt, die auch jetzt (15.01.08) bewilligt wurde.
Nun hat A von der Krankenkasse Post bekommen in der steht, dass sie aufgrund der
fehlenden Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch das Krankengeld rückwirkend zum 21.08.07 zurückzahlen muss aufgrund vom Ablauf der gesetzten Frist kraft Gesetzes.
Desweiteren schreibt die Krankenkasse, dass ab dem 20.08.07 die Mitgliedschaft für A damit entfällt und sie auch noch die Beiträge rückwirkend zum 20.08. zurückzahlen muss.
Jetzt meine Frage:
Kann man da noch irgendwas machen? Klar...es wurden fristen gesetzt, aber die
menschliche Psyche...gerade bei einer psychischen Erkrankung kennt in Extremsituationen einfach keine Fristen bzw. wurde ja kurz nach dem 2. Termin am 08.01 auch eine Ambulante Kur bewilligt. Sollte eine Krankenkasse da nicht etwas
Feinfühligkeit zeigen und mit dem Kunden zusammenarbeiten und nicht gegen Ihn, wenn dieser gerade den Erfolg einer Bewilligung der Ambulanten Kur hat?
Gruß und schönen Tag noch
Kristofer
Angenommen A ist seit dem 09.02.2007 krankgeschrieben und bekommt auch kurz danach von der Krankenkasse Krankengeld.
Am 08.06.07 hat die Krankenkasse A aufgefordert eine Kur zu beantragen...Frist dafür (für die Beantragung) war der 20.08.07...welche auch eingehalten wurde.
Die Kur wurde für den 11.12.2007 bewilligt, aber nicht angetreten, da es A zur Zeit
So schlecht ging, dass ein Antreten der Kur Ihren Zustand (psychische Angsterkrankung) nur noch verschlechtert hätte. Auch der nächste Termin, der von der Krankenkasse/Rentenversicherung für die Kur vorgeschlagen wurde (der 08.01.2008) wurde nicht wahrgenommen wegen
Dieser vorher genannten schlechten psychischen Verfassung.
A hat sich am 19.12 aber schon mit der Rentenversicherung in Verbindung gesetzt und der Rentenversicherung in einem 2-seitigem Brief erläutert, wieso es Ihr unmöglich war diese 2 von der RV gestellten Aufnahmetermine für eine Kur nicht anzutreten...und eine ambulante Kur beantragt, die auch jetzt (15.01.08) bewilligt wurde.
Nun hat A von der Krankenkasse Post bekommen in der steht, dass sie aufgrund der
fehlenden Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch das Krankengeld rückwirkend zum 21.08.07 zurückzahlen muss aufgrund vom Ablauf der gesetzten Frist kraft Gesetzes.
Desweiteren schreibt die Krankenkasse, dass ab dem 20.08.07 die Mitgliedschaft für A damit entfällt und sie auch noch die Beiträge rückwirkend zum 20.08. zurückzahlen muss.
Jetzt meine Frage:
Kann man da noch irgendwas machen? Klar...es wurden fristen gesetzt, aber die
menschliche Psyche...gerade bei einer psychischen Erkrankung kennt in Extremsituationen einfach keine Fristen bzw. wurde ja kurz nach dem 2. Termin am 08.01 auch eine Ambulante Kur bewilligt. Sollte eine Krankenkasse da nicht etwas
Feinfühligkeit zeigen und mit dem Kunden zusammenarbeiten und nicht gegen Ihn, wenn dieser gerade den Erfolg einer Bewilligung der Ambulanten Kur hat?
Gruß und schönen Tag noch
Kristofer
Sorry, rückwirkend Leistungen wegen fehlender Mitwirkung einzustellen, bzw. sie dann auch zurückzufordern habe ich noch nie gehört. Wenn dann nur mit Wirkung für die Zukunft. Und so einfach ist das alles auch nicht, wie sich die Krankenkasse das vorstellt.
Vielleicht habe ich da ja auch etwas nicht mitbekommen.
Aber der Wortlaut von § 66 Abs. 2 und 3 SGB I ist recht eindeutig.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Also, die Einstellung aufgrund fehlender Mitwirkung setzt doch voraus, das man zuvor auf diese Rechtsfolgen innerhalb einer angemessenen Frist belehrt wird.
Wie kann man jemanden rückwirkend darauf hinweisen. Oder liege ich da jetzt völlig daneben.
Vielleicht habe ich da ja auch etwas nicht mitbekommen.
Aber der Wortlaut von § 66 Abs. 2 und 3 SGB I ist recht eindeutig.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Also, die Einstellung aufgrund fehlender Mitwirkung setzt doch voraus, das man zuvor auf diese Rechtsfolgen innerhalb einer angemessenen Frist belehrt wird.
Wie kann man jemanden rückwirkend darauf hinweisen. Oder liege ich da jetzt völlig daneben.
Hm, stellt sich auch die Frage, was der Gesetzgeber mit der Formulierung entziehen meint. Etwa die Leistungen rückwirkend entziehen?
Wobei, wenn in diesem Schreiben nicht explizit gestanden hat, dass Leistungen evtl. rückwirkend entzogen werden können, dann fehlt es - meines Erachtens - an der erforderlichen schriftlichen Belehrung.
Oh, weia, ich glaube, das wird spannend.
Stellt sich auch die Frage, wann die Mitwirkungsverpflichtung erfolgt ist. Vor dem 1. oder 2. Kurtermin, oder sogar etwa danach!
Wobei, wenn in diesem Schreiben nicht explizit gestanden hat, dass Leistungen evtl. rückwirkend entzogen werden können, dann fehlt es - meines Erachtens - an der erforderlichen schriftlichen Belehrung.
Oh, weia, ich glaube, das wird spannend.
Stellt sich auch die Frage, wann die Mitwirkungsverpflichtung erfolgt ist. Vor dem 1. oder 2. Kurtermin, oder sogar etwa danach!
Was stand denn in den bisherigen Schreiben (vor dem 1. und 2. Termin) explizit drinne. War dort explizit ein Hinweis auf § 66 ff. SGB I (Mitwirkungspflicht) enthalten, vor allen Dinge auch ganz deutlich, dass im Falle eine Nichtantritts die Leistung rückwirkend entzogen wird?
Wenn dieser Hinweis der rückwirkenden Entziehung des Krankengeldes erst explizit nach dem 2. verpassten Termin drinnestand, dann liegen meines Erachtens definitiv nicht die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung vor. Du hast es ja schliesslich nicht gewusst, bzw. waren Dir die Rechtsfolgen nicht bewusst, oder? Also handelt es sich jetzt um eine totale Hiobsbotschaft, oder?!? Wenn Du es gewusst hättest, dann hättest Du vermutlich mit hängen und würgen versucht, Dich dort hingeschleppt, oder?
Man kann dann allenfalls nur für die Zukunft einstellen.
Wenn dieser Hinweis der rückwirkenden Entziehung des Krankengeldes erst explizit nach dem 2. verpassten Termin drinnestand, dann liegen meines Erachtens definitiv nicht die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung vor. Du hast es ja schliesslich nicht gewusst, bzw. waren Dir die Rechtsfolgen nicht bewusst, oder? Also handelt es sich jetzt um eine totale Hiobsbotschaft, oder?!? Wenn Du es gewusst hättest, dann hättest Du vermutlich mit hängen und würgen versucht, Dich dort hingeschleppt, oder?
Man kann dann allenfalls nur für die Zukunft einstellen.
-
- Beiträge: 280
- Registriert: 28.03.2007, 13:35
Ich denke nach wie vor, es wird für die KV mehr als schwer werden, die Leistungen rückwirkend ab August 2007 zu entziehen. Es wäre allenfalls nur im Ansatz denkbar, wenn die Leistungen ab August 2007 als vorläufige Leistungen erbracht wurden. Diese setzt aber voraus, dass es explizit auch im Bewilligungsgescheid (August 2007) drinnesteht.
-
- Beiträge: 280
- Registriert: 28.03.2007, 13:35