Kompliziert Kind 23j. Familienversicherung
Moderator: Czauderna
sollte man dem Fragesteller nicht einmal sagen,
dass, worum es hier geht,
eine Pflichtversicherung ist.
Eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
(auch Bürgerversicherung genannt)
JEder in Deutschland muss versichert sein.
Und damit hat auch jeder Versicherungsschutz
und muss eben nicht nur Beiträge zahlen.
Wenn Widerspruch eingelegt wurde.
Dann entscheidet der Widerspruchsausschuss; natürlich genau so wie die Verwaltung.
Dann kann Klage beim Gericht eingelegt werden.
Die Fälle die wir bisher (nach einem Widerspruch) bei Gericht hatten
Da sagt der Richter: Pflicht ist Pflicht ; auch ohne dass der Kunde es will, BASTA.
PS: das BSG hat noch gar nichts in dieser Sache entschieden.
dass, worum es hier geht,
eine Pflichtversicherung ist.
Eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
(auch Bürgerversicherung genannt)
JEder in Deutschland muss versichert sein.
Und damit hat auch jeder Versicherungsschutz
und muss eben nicht nur Beiträge zahlen.
Wenn Widerspruch eingelegt wurde.
Dann entscheidet der Widerspruchsausschuss; natürlich genau so wie die Verwaltung.
Dann kann Klage beim Gericht eingelegt werden.
Die Fälle die wir bisher (nach einem Widerspruch) bei Gericht hatten
Da sagt der Richter: Pflicht ist Pflicht ; auch ohne dass der Kunde es will, BASTA.
PS: das BSG hat noch gar nichts in dieser Sache entschieden.
Jooh, Heinrich, damit bringst Du es auf den Punkt.
Zitat:
Die Fälle die wir bisher (nach einem Widerspruch) bei Gericht hatten
Da sagt der Richter: Pflicht ist Pflicht ; auch ohne dass der Kunde es will, BASTA.
PS: das BSG hat noch gar nichts in dieser Sache entschieden.
Die hierzu bislang ergangenen Entscheidungen sind relativ eindeutig. Es ist natürlich keine BSG-Entscheidung.
Bei der Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V kommt es auf die objektive Betrachtungsweise und dem Ermittlungserbgebnis im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes der Kasse an.
D.h., ohne jegliche Ermittlungen der Kasse und der Würdigung aller Umstände im Einzelfall, kann die Kasse nicht stumpf feststellen, dass hier eine Versicherungspflicht eingetreten ist.
Eine einfache Umkehrbeweislast ist nicht zulässig (vgl. auch Ausführungen des BVA zu diesem Thema), unter dem Motto, Du machst keine Angaben zur Krankenversicherung, ergo bist Du nicht krankenversichert und die Bürgerversicherung ist einzutragen.
Dies bedarf der umfangreichen Ermittlungen im Einzelfall. Hierfür hat der Gesetzgeber schon allein den Grundsatz der Amtsermittlung eingeführt. Dies bedeutet, dass die Kassen erst einmal etwas machen müssen. Schwuppi duppi geht es nicht.
Und genau hier fängt das Problem in der Praxis an.
Dass dies natürlich in der Praxis sehr viel Arbeit für die Kassen bedeutet, ist allen Beteiligten völlig klar.
Jenes ändert aber nichts an dem Bestehenden Grundsatz der Amtsermittlung und der objektiven Beurteilung des Sachverhaltes.
Zitat:
Die Fälle die wir bisher (nach einem Widerspruch) bei Gericht hatten
Da sagt der Richter: Pflicht ist Pflicht ; auch ohne dass der Kunde es will, BASTA.
PS: das BSG hat noch gar nichts in dieser Sache entschieden.
Die hierzu bislang ergangenen Entscheidungen sind relativ eindeutig. Es ist natürlich keine BSG-Entscheidung.
Bei der Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V kommt es auf die objektive Betrachtungsweise und dem Ermittlungserbgebnis im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes der Kasse an.
D.h., ohne jegliche Ermittlungen der Kasse und der Würdigung aller Umstände im Einzelfall, kann die Kasse nicht stumpf feststellen, dass hier eine Versicherungspflicht eingetreten ist.
Eine einfache Umkehrbeweislast ist nicht zulässig (vgl. auch Ausführungen des BVA zu diesem Thema), unter dem Motto, Du machst keine Angaben zur Krankenversicherung, ergo bist Du nicht krankenversichert und die Bürgerversicherung ist einzutragen.
Dies bedarf der umfangreichen Ermittlungen im Einzelfall. Hierfür hat der Gesetzgeber schon allein den Grundsatz der Amtsermittlung eingeführt. Dies bedeutet, dass die Kassen erst einmal etwas machen müssen. Schwuppi duppi geht es nicht.
Und genau hier fängt das Problem in der Praxis an.
Dass dies natürlich in der Praxis sehr viel Arbeit für die Kassen bedeutet, ist allen Beteiligten völlig klar.
Jenes ändert aber nichts an dem Bestehenden Grundsatz der Amtsermittlung und der objektiven Beurteilung des Sachverhaltes.
Betrag erlassen
Hallöle
Meine Tochter hat einen netten Brief geschrieben
Betrag erlassen
Meine Tochter hat einen netten Brief geschrieben
Und nun war die Anwort da:Sehr geehrte Damen und Herren
Ihr Brief erreichte mich erst heute, da ich seit dem 05.07.12 im Krankenhaus war und operiert wurde.
Da ich ALG2 Empfängerin bin, habe ich keine 134,66€
Das JC weigert sich auch mir dafür ein Darlehen zu geben.
Ich bitte Sie im Kulanzwege mir die Zahlung zu erlassen.
Anderen Falls bin ich bereit monatlich 5€ zu zahlen. Mehr kann ich nicht.
Pfändungen würden bei mir ins Fruchtlose laufen, da ALG2 unpfändbar ist.
Mit freundlichem Gruß
Betrag erlassen