Knifflige Frage fuer Experten

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

ElkeS
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Knifflige Frage fuer Experten

Beitrag von ElkeS » 31.08.2010, 14:14

Hallo,
bin neu hier im Forum und bitte um Rat bezueglich eines Sachstands, den ich auf die Schnelle allein nicht zu loesen vermag:

Ich lebe seit 3/1979 im Ausland und war zu meiner Ausreise 23 Jahre und waehrend der Lehrlings- und Studienzeit und fuer 1,5 Jahre als Angestellte krankenversichert - das alles in der damaligen DDR. Im Ausland war ich lange nicht versichert und jetzt fuer ein paar Jahre privat in einer auslaendischen Krankenversicherung.

Ich werde demnaechst bei einem deutschen Arbeitgeber angestellt sein (mit Firmensitz in D), einen Wohnsitz in D haben und moechte nun auch wieder ueber meinen Arbeitgeber in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung kommen. Unter welchen Voraussetzungen ist das moeglich bzw. was muss meine Firma tun, damit ich gesetzlich krankenversichert werde.

Was ich bis jetzt erfahren habe ist, dass ich noch in die Gesetzliche kann solange ich nicht das 55. Lebensjahr abgeschlossen habe.

Ueber weitergehende Informationen wuerde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank im voraus,

yerry
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Beitrag von yerry » 31.08.2010, 19:32

Das Sozialgesetzbuch gilt nur, wenn dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Bundesgebiet liegt (§ 30 SGB I). Wenn du also i Deutschland wohnst und auch hier arbeitest, bist du ganz normal in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) wenn du mehr als 400 Euro verdienst.

Wenn du allerdings das 55. Lebensjahr bereits vollendet hast und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig warst, tritt diese Versicherungspflicht nicht ein.

ElkeS
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Beitrag von ElkeS » 01.09.2010, 17:54

Vielen Dank fuer die hilfreiche Antwort, Yerry. Jetzt bin ich schon ein ganzes Stueck schlauer.
Gruesse

RHW
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Beitrag von RHW » 01.09.2010, 22:24

Hallo,

noch zwei Nachfragen:
- in welchem Staat besteht die aktuelle Versicherung?

- wo wird zukünftig die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt?

Gruß

RHW

ElkeS
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Beitrag von ElkeS » 02.09.2010, 04:14

Hallo,

meine jetzige (private) Versicherung ist beim Bund der Auslandserwerbstaetigen (die machen das ueber eine Gruppenversicherung bei der Mondial). Meine fruehere gesetzliche Krankenversicherung war bei der staatlichen Versicherung der DDR.

Der neue Job, ueber den ich wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurueckkommen moechte, ist teils in D, teils in Suedasien - Arbeitgeber ist aber in beiden Faellen eine deutsche Firma.

Warum moechtest Du das wissen? Hat dies einen Einfluss auf die Rueckkehr in die Gesetzliche?

Gruss

RHW
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Beitrag von RHW » 02.09.2010, 19:31

Hallo,

im Moment sehe ich da verschiedene Varianten, die zutreffen könnten:

1) Die Beschäftigung wird in Deutschland ausgeübt. Die Beschäftigung unterliegt dann ab Beginn der deutschen Sozialversicherung. In der Krankenversicherung besteht nach derzeitigem Recht (ggf. Änderung für 2011) Versicherungspflicht nur, wenn in den letzten 3 Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze (aktuell monatlich 4162 Euro) nicht immer überschritten oder in den nächsten 12 Monaten nach Beschäftigungsbeginn vorauss. nicht überschritten wird.
Wenn man vom deutschen Arbeitgeber von Deutschland aus für befristete Zeit ins Ausland entsandt wird, ändert das nichts an der deutschen Sozialversicherung.

2) Wenn man vom deutschen Arbeitgeber im Ausland eingestellt wird und nur für begrenzte Zeit in Deutschland eingesetzt wird, gilt nicht die deutsche Sozialversicherung.
Wenn man aber in dieser Konstellation einen Wohnsitz in Deutschland hat, unterliegt man ggf. der Versicherungspflicht
nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V. Hierbei ist entscheidend welche deutsche Krankenversicherung zuletzt bestanden hat.
Für die Zeit in der DDR kann flgende Übergangsregelung wichtig sein:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__309.html

Fragen zur Abgrenzung, ob eine Entsendung vorliegt, kann ggf. die DRV beantworten:
deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02__arbeitgeber__steuerberater/03__publikationen/Gemeinsame__Rundschreiben__der__SV/2007/rs__ein__und__ausstrahlung__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/rs_ein_und_ausstrahlung_pdf

Die Versicherung über den Bund der Auslandserwerbstaetigen (die machen das ueber eine Gruppenversicherung bei der Mondial) kann ich im Moment noch nicht eindeutig einordnen.
Vielleicht hilfreich:
vdek.com/versicherte/Mitgliedschafts-Beitragsrecht/versicherungspflichtohne/nichtversicherte_auslandsversicherung.pdf

Gruß
RHW

ElkeS
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Beitrag von ElkeS » 03.09.2010, 13:30

Hallo RHW,
Herzlichen Dank fuer die Informationen, die mir sehr weiterhelfen. So langsam bekomme ich alles zusammen.

Fuer mich trifft 1) zu - vom Arbeitgeber in Deutschland angestellt und taetig und fuer befristete Zeit in's Ausland geschickt.

Desweiteren steht in dem beigefuegten Link der vdek, falls eine private Auslandsversicherung bei einem Auslandsaufenthalt (ich war in Dritteweltlaendern) unvermeidbar ist, dann nicht zwingend eine private Krankenversicherung nach Rueckkehr in D folgen muss. Das Recht auf die gesetzliche Versicherung bleibt somit weiterhin bestehen.

Drei Fragen sind dennoch offen:
1. Mir wurde gesagt, dass ich, wenn ich "zum ersten" in die gesetzliche deutsche Sozialversicherung komme, PFLICHTVERSICHERTES Mitglied bin und freiwillig versichert zu sein, erst dann moeglich ist, wenn ich drei Jahre mit meinem Gehalt oberhalb der Jahresentgeltgrenze gelegen habe.

Ich weiss nicht, was das "zum ersten" bedeutet. Ich war ja eigentlich schon zu DDR-Zeiten versichert. Und ich werde demnaechst einkommensmaessig ueber der Obergrenze liegen.

2. Dann verstehe ich auch nicht, was die Vorteile der freiwilligen Sozialversicherung sind und warum immer betont wird, dass man nur unter bestimmten Bedingungen freiwillig versichert sein kann.

3. Wie verhaelt sich das mit der Anwartschaftsversicherung? Ich weiss, dass man sich damit das Recht sichert, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. Aber hat dies etwas mit der freiwilligen Versicherung zu tun?

Sorry fuer meine Unbedarftheit. Ich blicke da noch nicht ganz durch. Danke fuer's Weiterhelfen. Find ich echt super!

ElkeS
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Beitrag von ElkeS » 03.09.2010, 13:35

Hallo RHW,
noch ein Nachtrag zu meinem letzten Posting:

Kann ich unter den geschilderten Bedingungen wieder Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung werden, dann aber freiwillig versichert sein?

Wenn ja, was bedeutet das "freiwillige" dann konkret?

Tausend Dank

RHW
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Beitrag von RHW » 04.09.2010, 10:09

Hallo,

noch eine Nachfrage:
Wurde in den letzten 3 Jahren durch Arbeitnehmertätigkeiten im Ausland die Versicherungspflichtgrenze von ca. 4000 Euro deutlich unter- oder überschritten? Oder im Grenzbereich?

Liegt der Verdienst in der Beschäftigung in Deutschland deutlich über oder unter der Grenze?

Ich kann dann die eine Hälfte einer langen Antwort weglassen.

Gruß
RHW

ElkeS
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Beitrag von ElkeS » 04.09.2010, 10:51

Hallo,

hier die Antwort zur Versicherungspflichtgrenze:

wenn unter "Verdienst" ausschliesslich das monatliche Bruttogehalt zu verstehen ist, dann habe ich in den letzten drei Jahren nicht durchgehend ueber der Versicherungspflichtgrenze gelegen, sondern nur die letzten 19 Monate.

wenn unter "Verdienst" die gesamte Verguetung, also Bruttogehalt, sonstige Zulagen, Auslandszuschlaegen, Mietzueschuesse etc. zu verstehen ist, dann habe ich in den letzten drei Jahren durchgehend ueber der Versicherungspflichtgrenze gelegen.

Mein Verdienst in Deutschland wird auch ueber der Grenze liegen.

Mit besten Gruessen

RHW
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Beitrag von RHW » 04.09.2010, 20:03

Hallo,

ich hatte es befürchtet: die ganz lange Antwort! :lol:

Als Bruttoverdienst gilt das steuerpflichtige Entgelt.
Wenn man vom steuerpflichtigen Brutto die unregelmäßigen Bezüge abzieht (z.B. Prämie für Verbesserungsvorschläge, Geburtsbeihilfe, steuerpflichtiger Teil der Reisekostebnerstattung, ...) und alle Bezüge mit Rücksicht auf den Familienstand, erhält man den maßgebenden Wert. Es gilt immer der volle Jahreswert (auch wenn teilweise Arbeitslosigkeit vorlag):

http://de.wikipedia.org/wiki/Versicherungspflichtgrenze

Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden mitgerecnet, wenn sie sicher zu erwarten sind.


Es gibt jetzt grundsätzlich 2 Varianten (unter Voraussetzung, dass es eine Beschäftigung in Deutschland mit anschließender Entsendung ins Ausland ist).
deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_7130/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02__arbeitgeber__steuerberater/03__publikationen/Besprechungsergebnisse/Beitragseinzug/2007/2007__4__23__24__top__1,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/2007_4_23_24_top_1

Beispiel 6.18 auf Seite 20 ist evtl. besonders interessant.

a) Wenn in den letzten 3 Kalenderjahren nicht immer die Grenze überschritten wurde, besteht ab Beschäftigungsbeginn in Deutschland Krankenversicherungspflicht.

b) In den letzten 3 Kalenderjahren wurde immer die jeweilige Grenze überschritten und in den 12 Monaten ab Beschäftigungsbeginn in Deutschland wird die dann gültige Grenze überschritten. Krankenversicherungspflicht besteht dann nicht. Eine Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V ist auch nicht möglich. Evtl. ist dann eine freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Nr. 5 SGB V möglich:
5.Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__9.html
Falls diese Regelung nicht greifen sollte, wird es schwierig mit einer Versicherung in der GKV.


1. Mir wurde gesagt, dass ich, wenn ich "zum ersten" in die gesetzliche deutsche Sozialversicherung komme, PFLICHTVERSICHERTES Mitglied bin und freiwillig versichert zu sein, erst dann moeglich ist, wenn ich drei Jahre mit meinem Gehalt oberhalb der Jahresentgeltgrenze gelegen habe.

Ich weiss nicht, was das "zum ersten" bedeutet. Ich war ja eigentlich schon zu DDR-Zeiten versichert. Und ich werde demnaechst einkommensmäßig ueber der Obergrenze liegen.
Die Aussage kann ich mir nicht erklären. Evtl. eine Mischung aus veralteten und aktuellen Regelungen?

Es gibt eine Aussage im Rundschreiben zur Prüfung der Versicherungspflicht bei Auslandsrückkehrern: Seite 12
deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_9694/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02__arbeitgeber__steuerberater/03__publikationen/Gemeinsame__Rundschreiben__der__SV/2007/rs__ueberschreiten__jahresarbeitsentgeltgrenze__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/rs_ueberschreiten_jahresarbeitsentgeltgrenze_pdf

Es gelten die beiden oben beschriebenen Varianten.
Die Zeit der Versicherung in der DDR kann evtl. als erste Beschäftigung in Deutschland gewertet werden (m.E. aber hier ohne Bedeutung):
Absatz 5
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__309.html
2. Dann verstehe ich auch nicht, was die Vorteile der freiwilligen Sozialversicherung sind und warum immer betont wird, dass man nur unter bestimmten Bedingungen freiwillig versichert sein kann.
Manchmal hat die freiwillige Versicherung Vorteile, manchmal die Pflichtversicherung. Personen, die gerne in die PKV wechseln möchten, können das nur, wenn keine Versicherungspflicht besteht. Da viele freiwillig Versicheete über der Grenze verdienen, spielt manchmal auch Statusdenken eine Rolle: Wer Mercedes oder Porsche fährt, redet auch häufiger über sein Auto als Besitzer anderer Automarken.
Praktische Unterschiede sind teilweise bei den Kündigungsfristen und bei der Beitragszahlung in besonderen Situationen (Lücke zwischen zwei Tätigkeiten, Elternzeit, unbezahlter Urlaub ...).
3. Wie verhaelt sich das mit der Anwartschaftsversicherung? Ich weiss, dass man sich damit das Recht sichert, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. Aber hat dies etwas mit der freiwilligen Versicherung zu tun?
Anwartschaftsversicherung ist eine besondere Form der freiwilligen Versicherung. Sie wird sehr häufig bei Auslandsaufenthalten gewählt.
Link mirt Einzelheiten folgt noch!

4) Kann ich unter den geschilderten Bedingungen wieder Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung werden, dann aber freiwillig versichert sein?
Bei Variante b) könnte es schwierig werden.
Wenn ja, was bedeutet das "freiwillige" dann konkret?
Das bei einem Wechsel in eine andere Versicherung 2 volle Kalendermonate Kündigungsfrist gelten. Bei Lücken in der Entgeltzahlun (z.B. unbezahlter Urlaub, Elternzeit, Arbeitgeberwechsel) sind die Beiträge dann meist selbst zu zahlen.

Sorry fuer meine Unbedarftheit. Ich blicke da noch nicht ganz durch.
Das kann ich sehr gut verstehen!!
Danke fuer's Weiterhelfen. Find ich echt super!
Sehr gerne! Bei Fragen einfach nochmal posten!

Gruß
RHW

RHW
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Beitrag von RHW » 04.09.2010, 20:05


ElkeS
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Beitrag von ElkeS » 05.09.2010, 08:08

Hallo RWH,

vielen, herzlichen Dank fuer die ausfuehrliche, allumfassend und kompetente Anwort! Ich haette nie gedacht, dass das alles so kompliziert.

Aber mit Deiner Hilfe ist es mir gelungen, die Teile des Puzzles zusammenzufuegen und zumindest schon mal zu wissen, wie die Sache ausgehen koennte. Super.

Also:
Es zeichnet sich ab, dass ich auf jeden Fall Anrecht auf die gesetzliche Sozialversicherung habe (was mit dem zukuenftigen Entsandtenstatus zusammenhaengt und damit, dass ich in der Vergangenheit meiner Auslandstaetigkeit keine andere Wahl als die private Versicherung hatte).

Da ich mit dem Verdienst wahrscheinlich 3 Jahre ueber der Pflichtversicherungsgrenze gelegen habe, sollte die freiwillige statt die Pflichtversicherung in Frage kommen. Ich schreibe deshalb "wahrscheinlich", da ich mir noch nicht ganz klar bin, welche Teile des Verdienstes als steuerpflichtig anzusehen sind (ausser dem Gehalt). Aber das kann man ja in Erfahrung bringen.

Das einzige grosse Fragezeichen ist immer noch, warum ich nach Aussagen meines Arbeitgebers, unbedingt mindestens ein Jahr pflichtversichert sein muss und danach wiederum 3 Jahre zusaemmenhaengend ueber der Verdienstgrenze liegen muss, um freiwillig versichert sein zu koennen.

ich komme tatsaechlich "erstmals" in die Gesetzliche, da ich durch den Auslandsaufenthalt (ohne Entsandtenstatus) ewig nicht versichert war (egal ob DDR-Versicherung oder nicht). Aber wo steht, dass man das erste Jahr pflichtversichert sein muss, unabhaengig vom Einkommen??

Dann verstehe ich auch noch nicht, was fuer mich persoenlich besser waere, pflichtversichert oder freiwillig versichert. Mein Bauchgefuehl sagt mir, dass Pflichtversicherung vielleicht doch erst 'mal besser ist, um sich alle anderen Ansprueche (Arbeitslosen-, Pflegeversicherung etc.) auch abzusichern.


Desweiteren habe ich bereits von einer gesetzlichen Krankenversicherung das gruene Licht bekommen und ein Antragsformular fuer die Aufnahme, was doch ein gutes Zeichen ist.

Oder sind die Auslegungen der Sachlage bei verschiedenen Versicherungen unterschiedlich?

Liebe Gruesse

RHW
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Beitrag von RHW » 05.09.2010, 08:39

Hallo,
Es zeichnet sich ab, dass ich auf jeden Fall Anrecht auf die gesetzliche Sozialversicherung habe (was mit dem zukuenftigen Entsandtenstatus zusammenhaengt und damit, dass ich in der Vergangenheit meiner Auslandstaetigkeit keine andere Wahl als die private Versicherung hatte).

Da ich mit dem Verdienst wahrscheinlich 3 Jahre ueber der Pflichtversicherungsgrenze gelegen habe, sollte die freiwillige statt die Pflichtversicherung in Frage kommen. Ich schreibe deshalb "wahrscheinlich", da ich mir noch nicht ganz klar bin, welche Teile des Verdienstes als steuerpflichtig anzusehen sind (ausser dem Gehalt). Aber das kann man ja in Erfahrung bringen.
Es sind noch die Voraussetzungen nach § 9 SGB V für eine Aufnahme als Auslandsrückkehrer zu prüfen. Am besten bei einer Krankenkasse einen passenden Vordruck anfordern.
Das einzige grosse Fragezeichen ist immer noch, warum ich nach Aussagen meines Arbeitgebers, unbedingt mindestens ein Jahr pflichtversichert sein muss und danach wiederum 3 Jahre zusaemmenhaengend ueber der Verdienstgrenze liegen muss, um freiwillig versichert sein zu koennen.
Einfach den Arbeitgeber nochmal fragen! Maßgebend ist im Endeffekt aber immer die (schriftliche) Aussage der Krankenkasse.
ich komme tatsaechlich "erstmals" in die Gesetzliche, da ich durch den Auslandsaufenthalt (ohne Entsandtenstatus) ewig nicht versichert war (egal ob DDR-Versicherung oder nicht). Aber wo steht, dass man das erste Jahr pflichtversichert sein muss, unabhaengig vom Einkommen??
Wenn man noch nie in Deutschland gearbeitet hätte, wäre das die einzige Möglichkeit in die GKV zu kommen. Für AuslandsRÜCKkehrer gilt aber noch u.U. die Sonderregelung nach § 9 SGB V.
Dann verstehe ich auch noch nicht, was fuer mich persoenlich besser waere, pflichtversichert oder freiwillig versichert. Mein Bauchgefuehl sagt mir, dass Pflichtversicherung vielleicht doch erst 'mal besser ist, um sich alle anderen Ansprueche (Arbeitslosen-, Pflegeversicherung etc.) auch abzusichern.
Die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung gibt es nur in der Krankenversicherung. In der Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung gibt es keinerlei Unterschiede. Dort ist der Status in der Krankenversicherung egal.
Die Entscheidung Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung trifft der Arbeitgeber aufgrund der Verdiensthöhen. In Zweifelsfällen lässt er sich von der Krankenkasse beraten. Eine Wahlmöglichkeit gibt es für den Arbeitnehmer bei feststehendenm Verdienst nicht.
Desweiteren habe ich bereits von einer gesetzlichen Krankenversicherung das gruene Licht bekommen und ein Antragsformular fuer die Aufnahme, was doch ein gutes Zeichen ist.
Oder sind die Auslegungen der Sachlage bei verschiedenen Versicherungen unterschiedlich?
Die Auslegungen sind (fast) immer identisch. Der Kenntnisstand der Mitarbeiter bezüglich der vielen Ausnahmen und Besonderheiten ist aber sehr unterschiedlich. Am besten eine Kasse wählen die Durchblick hat und ggf. einen Service vor Ort anbietet.

Alle Infos beziehen sich sich auf die aktuelle Rechtslage. Zum 01.01.2011 können sich gravierende Änderungen ergeben.

Gruß
RHW

ElkeS
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Beitrag von ElkeS » 05.09.2010, 16:53

Hallo,

wieder ein grosses Dankeschoen vorweg! Habe alles genau gelesen und mich auch ueber die Sonderregelung nach § 9 SGB V informiert. Diesbezueglich duerfte auch alles im gruenen Bereich sein.

Aber es ist noch nicht ausgestanden, ich habe noch einen Satz Fragen... Ich hoffe, dass dies die letzten sein werden:

1. Wie sieht es nun mit meinem Sohn (17) und meinem Mann aus? Beide werden wieder mit mir im Ausland sein. Mein Sohn hat einen deutschen Pass, hat aber nie in Deutschland gelebt. Mein Mann ist Auslaender.

Mein Mann hat im Ausland ein Einkommen ueber 400 Euro und kann m.E. solange er nicht in D lebt, nicht ueber mich versichert sein.

Hinsichtlich meines Sohnes denke ich, dass er sobald er in Deutschland studiert, ueber mich familienversichert sein kann. Ist das richtig so??

Bis dahin, muessen beide privat versichert werden.

2. Wenn mein Mann nach Abschluss meiner Entsendung mit mir zurueck nach Deutschland kommt und dort kein eigenes Einkommen hat, ist er dann durch mich gesetzlich krankenversichert (familienversichert)?

3. Ich werde in Deutschland auf Grund der fehlenden Einzahlungen in die Rentenversicherung waehrend der vergangenen 30 Jahre keine Rente bekommen und wir werden von Erspartem leben muessen und von Zinseinkuenften. Wie wird sich in dem Fall der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung fuer meinen Mann und mich berechnen?

4. Ist es moeglich, nur gesetzlich krankenversichert zu sein oder ist die gesetzliche Sozialversicherung ein Paket, was untrennbar aus mehreren Komponenten besteht?

Liebe Gruesse

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