KKH will 3500€ nachzahlung
Moderator: Czauderna
KKH will 3500€ nachzahlung
hi ihr,
hab da mal ein frage.
war über 2,5 jahre nicht krankenversichert da ich mich wohl arbeitslos gemeldet hatte aber meine eltern nicht ihr konten dalegen wollten. dadurch konnte mein antrag nicht bearbeitet werden. ich meldete mich dann erst mit 26 wieder arbeitslos. nach einigen gesprächen mit der kkh-allianz hies es man würde die austehenden forderungen seit 2007 intern verrechnen. da ich durch meine elternzeit nur hartz 4 bekomme. nachdem ich einen langen terror nach meinen antrag im april 2009. ( 5 anträge per post verschwunden, im november antrag im service-center direkt abgegeben, danach immer noch 2 wochen nicht auffindbar. dezember wurde dem antrag genehmigt, dann mußte ich noch bis januar 2010 auf meine karte warten ) Und jetzt kam eine beitragsrechnung von 3500€ für die offene versicherungszeit. dabei hatte ich in dieser zeit nur einen 400€ job und war nie beim arzt. natürlich gleich in meinem zuständigen center angerufen, dort wurde mir nur gesagt: sie müssen alles einfordern, sie haben da keinen spielraum. sie können mir höchstens eine ratenzahlung von 15€ pro monat vereinbaren. wären ja nur über 19 jahre zu zahlen.
gibt es da keine andere möglichkeiten, bin ich verpflichtet die komplett summe zu bezahlen?
bitte um hilfe......
danke alex
hab da mal ein frage.
war über 2,5 jahre nicht krankenversichert da ich mich wohl arbeitslos gemeldet hatte aber meine eltern nicht ihr konten dalegen wollten. dadurch konnte mein antrag nicht bearbeitet werden. ich meldete mich dann erst mit 26 wieder arbeitslos. nach einigen gesprächen mit der kkh-allianz hies es man würde die austehenden forderungen seit 2007 intern verrechnen. da ich durch meine elternzeit nur hartz 4 bekomme. nachdem ich einen langen terror nach meinen antrag im april 2009. ( 5 anträge per post verschwunden, im november antrag im service-center direkt abgegeben, danach immer noch 2 wochen nicht auffindbar. dezember wurde dem antrag genehmigt, dann mußte ich noch bis januar 2010 auf meine karte warten ) Und jetzt kam eine beitragsrechnung von 3500€ für die offene versicherungszeit. dabei hatte ich in dieser zeit nur einen 400€ job und war nie beim arzt. natürlich gleich in meinem zuständigen center angerufen, dort wurde mir nur gesagt: sie müssen alles einfordern, sie haben da keinen spielraum. sie können mir höchstens eine ratenzahlung von 15€ pro monat vereinbaren. wären ja nur über 19 jahre zu zahlen.
gibt es da keine andere möglichkeiten, bin ich verpflichtet die komplett summe zu bezahlen?
bitte um hilfe......
danke alex
laut den Angaben wurden 15 EUR nicht 150 EUR angeboten...CiceroOWL hat geschrieben:150 € das geht nicht wenn du dadurch in in wirtschaftliche Bedrängnis kommst, Im Zweifelsfall auf einen niedrigen Betrag pochen
hast du da was schriftliches, dass die KK auf die Beiträge verzichtet. mündliche Aussagen haben selten rechtskraft. in welchem Zusammenhang wurde dir das zugesichert?Alex8211 hat geschrieben:nach einigen gesprächen mit der kkh-allianz hies es man würde die austehenden forderungen seit 2007 intern verrechnen.
Na ja,
Die Satzung der jeweiligen Krankenkassen haben hierüber näheres zu regeln. Allerdings setzt eine Ermäßigung voraus, dass Du Gründe vorträgst, dass Du die verspätete Anzeige ab April 2007 nicht zu vertreten hast.
Also überlege Dir ein paar Gründe und stelle diesen Antrag. Die Kassen reiten derzeit noch darauf rum, dass Nichtwissenheit als Antragsbegründung nicht ausreicht, weil das Gesetz zum 01.04.2007 veröffentlicht wurde und alle Bürger somit am 01.04.2007 gewusst haben, dass sie versicherungspflichtig sind. Ho, ho, sage ich nur.
Wenn Du eine Ermäßigung hinbekommst, dann beträgt der nachzuzahlende Beitrag pro Monat ca. 40,00 Euro. Jenes setzt voraus, dass Du natürlich auf Leistungen in dem Nachzahlungszeitraum verzichtest.
Es gibt hierzu leider so gut wie noch keine Rechtsprechung. Aber meine persönliche Entschätzung ist, dass hier etwas möglich ist.
Mache der Kasse deutlich, dass Du derzeit Hartz IV bekommst und somit über das soziokulturelle Existenzminimum verfügst. Du gehörst der untersten Einkommensschicht an und kannst normalerweise noch nicht einmal 15,00 Euro monatlich löhnen. Bei Dir ist nämlich nichts pfändbar. Die Krankenkassse kann bei Dir noch einmal das Ruhen gem. § 16 Abs. 3 a SGB V anordnen, da Du hilfebedürftig nach dem SGB II bist.
Das ist nicht ganz richtig. Die Kassen sehen es derzeit noch so, aber man sollte hier auf jeden Fall gem. § 186 Abs. 11 SGB V einen Antrag auf Ermäßigung des nachzuzahlenden Beitrags bei der Kasse stellen. Der Gesetzgeber hat nämlich explizit vorgesehen, dass der nachzuzahlende Beitrag zu ermäßigen ist.sie müssen alles einfordern, sie haben da keinen spielraum. sie können mir höchstens eine ratenzahlung von 15€ pro monat vereinbaren.
Die Satzung der jeweiligen Krankenkassen haben hierüber näheres zu regeln. Allerdings setzt eine Ermäßigung voraus, dass Du Gründe vorträgst, dass Du die verspätete Anzeige ab April 2007 nicht zu vertreten hast.
Also überlege Dir ein paar Gründe und stelle diesen Antrag. Die Kassen reiten derzeit noch darauf rum, dass Nichtwissenheit als Antragsbegründung nicht ausreicht, weil das Gesetz zum 01.04.2007 veröffentlicht wurde und alle Bürger somit am 01.04.2007 gewusst haben, dass sie versicherungspflichtig sind. Ho, ho, sage ich nur.
Wenn Du eine Ermäßigung hinbekommst, dann beträgt der nachzuzahlende Beitrag pro Monat ca. 40,00 Euro. Jenes setzt voraus, dass Du natürlich auf Leistungen in dem Nachzahlungszeitraum verzichtest.
Es gibt hierzu leider so gut wie noch keine Rechtsprechung. Aber meine persönliche Entschätzung ist, dass hier etwas möglich ist.
Mache der Kasse deutlich, dass Du derzeit Hartz IV bekommst und somit über das soziokulturelle Existenzminimum verfügst. Du gehörst der untersten Einkommensschicht an und kannst normalerweise noch nicht einmal 15,00 Euro monatlich löhnen. Bei Dir ist nämlich nichts pfändbar. Die Krankenkassse kann bei Dir noch einmal das Ruhen gem. § 16 Abs. 3 a SGB V anordnen, da Du hilfebedürftig nach dem SGB II bist.
Zuletzt geändert von Rossi am 21.02.2010, 19:58, insgesamt 1-mal geändert.
Also, es gibt bislang nur einen Beschluss im LSG-Bereich. Aber jener bringt mich definitiv zum nachdenken, ob die Praxis der Kassen richtig ist.
Guckt ihr hier:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &sensitive
Okay, dann pflücke ich mal die entsprechenden Passagen auseinander:
Für eine "unverschuldete" iSd § 186 Abs 11 Satz 4 SGB V bzw "nicht zu vertretende" (§ 17 Abs 6 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin) Unterlassung der Anzeige der Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V genügt einfache Fahrlässigkeit.
Aha, es reicht als nur die einfache Fahrlässigkeit. Da wäre ja fast jeder Fall von betroffen, wo zumindest ermäßigt werden müsste.
In Rechtsprechung und Schrifttum nicht eindeutig geklärt ist jedoch, welche Maßstäbe hieran anzulegen sind. In der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 (GKV WSG, BT Drucks 16/3100 Seite 159) heißt es hierzu: "Durch Satz 4 der Neuregelung soll vermieden werden, dass diese Nachzahlungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Betroffenen führt. Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachzuentrichtenden Beiträge wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine Leistungen oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben."
Aha, danach müsste fast auch in jedem Einzel, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden, zumindest eine Ermäßigung in Betracht kommen, wenn nicht sogar ein Erlass.
Ob, wie das SG meint, wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen (vgl BSG 8.2.2007 B 7a AL 22/06 R Rn 22) bereits die bloße Unkenntnis der Meldepflicht generell jedenfalls wenn die Krankenkasse ihre Beratungspflicht nicht verletzt hat (vgl BSG aaO) ein Verschulden des Versicherungspflichtigen begründet, ist zweifelhaft. Eine dergestalt eingeschränkte Anwendung des § 186 Abs 11 Satz 4 SGB V würde der Vorschrift weitgehend ihren Anwendungsbereich nehmen
Aha, wenn die Kassen weiterhin auf dem Grundsatz der Publizitätswirkung herumreiten und behaupten, durch die Veröffentlichung zum 01.04.2007 hat jeder Mensch in Deutschland gewusst, dass er versicherungspflichtig ist, dann könnte man den § 186 Abs. 11 SGB V ersatzlos streichen. Er hat dann nämlich überhaupt keine Bedeutung bzw. findet in der Praxis keine Anwendung.
Ob ausgehend von einer Beurteilung des Verschuldens nach zusätzlichen individuellen Maßstäben (Beruf; Bildungsstand oÄ) bei der Antragstellerin von unverschuldeter Unkenntnis auszugehen wäre, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen, sodass die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung von einer Interessenabwägung abhängt (dazu unten 7.).
Also, hier könnte evtl. ne kleine Einschränkung kommen. Es soll dann wohl nach der Intelligenz des Versicherten gehen, oder wie? Die Kassen machen dann erst mit den Kunden eine IQ-Test! Oder kommt es in der Praxis darauf an, wie es der zuständige Sachbearbeiter von der Kv. mit seiner persönlichen Einschätzung beurteilt. Da bin ich mir jetzt schon sicher, dass dort total unterschiedliche Beurteilungsweisen herauskommen.
Nee Leute, wehrt euch mit allen Kräften gegen diese Auslegungsweise der Kassen.
Guckt ihr hier:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &sensitive
Okay, dann pflücke ich mal die entsprechenden Passagen auseinander:
Für eine "unverschuldete" iSd § 186 Abs 11 Satz 4 SGB V bzw "nicht zu vertretende" (§ 17 Abs 6 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin) Unterlassung der Anzeige der Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V genügt einfache Fahrlässigkeit.
Aha, es reicht als nur die einfache Fahrlässigkeit. Da wäre ja fast jeder Fall von betroffen, wo zumindest ermäßigt werden müsste.
In Rechtsprechung und Schrifttum nicht eindeutig geklärt ist jedoch, welche Maßstäbe hieran anzulegen sind. In der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 (GKV WSG, BT Drucks 16/3100 Seite 159) heißt es hierzu: "Durch Satz 4 der Neuregelung soll vermieden werden, dass diese Nachzahlungspflicht bei unverschuldet verspäteter Anzeige zu unbilligen Härten für die Betroffenen führt. Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der nachzuentrichtenden Beiträge wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Betroffenen in der Zwischenzeit keine Leistungen oder nur Leistungen in geringem Umfang in Anspruch genommen haben."
Aha, danach müsste fast auch in jedem Einzel, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden, zumindest eine Ermäßigung in Betracht kommen, wenn nicht sogar ein Erlass.
Ob, wie das SG meint, wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen (vgl BSG 8.2.2007 B 7a AL 22/06 R Rn 22) bereits die bloße Unkenntnis der Meldepflicht generell jedenfalls wenn die Krankenkasse ihre Beratungspflicht nicht verletzt hat (vgl BSG aaO) ein Verschulden des Versicherungspflichtigen begründet, ist zweifelhaft. Eine dergestalt eingeschränkte Anwendung des § 186 Abs 11 Satz 4 SGB V würde der Vorschrift weitgehend ihren Anwendungsbereich nehmen
Aha, wenn die Kassen weiterhin auf dem Grundsatz der Publizitätswirkung herumreiten und behaupten, durch die Veröffentlichung zum 01.04.2007 hat jeder Mensch in Deutschland gewusst, dass er versicherungspflichtig ist, dann könnte man den § 186 Abs. 11 SGB V ersatzlos streichen. Er hat dann nämlich überhaupt keine Bedeutung bzw. findet in der Praxis keine Anwendung.
Ob ausgehend von einer Beurteilung des Verschuldens nach zusätzlichen individuellen Maßstäben (Beruf; Bildungsstand oÄ) bei der Antragstellerin von unverschuldeter Unkenntnis auszugehen wäre, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen, sodass die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung von einer Interessenabwägung abhängt (dazu unten 7.).
Also, hier könnte evtl. ne kleine Einschränkung kommen. Es soll dann wohl nach der Intelligenz des Versicherten gehen, oder wie? Die Kassen machen dann erst mit den Kunden eine IQ-Test! Oder kommt es in der Praxis darauf an, wie es der zuständige Sachbearbeiter von der Kv. mit seiner persönlichen Einschätzung beurteilt. Da bin ich mir jetzt schon sicher, dass dort total unterschiedliche Beurteilungsweisen herauskommen.
Nee Leute, wehrt euch mit allen Kräften gegen diese Auslegungsweise der Kassen.
Sie könnten ggf. an einer anderen Stellschraube drehen.war über 2,5 jahre nicht krankenversichert da ich mich wohl arbeitslos gemeldet hatte aber meine eltern nicht ihr konten dalegen wollten. dadurch konnte mein antrag nicht bearbeitet werden.
Sie könnten über den Rechtsweg versuchen, den Hartz IV Antrag nachträglich durchzuboxen.
Sie haben diesen ja hoffentlich nachweislich vor 2,5 Jahren gestellt?aber meine eltern nicht ihr konten dalegen wollten.
Gab es eine schriftl. Ablehnung als Bescheid?
Es stellt sich die Frage, ob die ARGE in diesem Fall generell leistungsfrei wird.
Erzählen Sie bitte mehr!!!
Falls Sie den Antrag nämlich bewilligt bekommen (auch wenn Sie kaum Geld erhalten), dann würde die ARGE die Beiträge an die Kasse bezahlen und durch die nachträgliche Einstufung müssten Sie keine Beiträge mehr nachzahlen.