Hallo,
nun ja, 2 Jahre nach Verfassen des Threads könnte sich ebentuell die Sache erledigt haben, oder?
LG, Fee
KK-Wechsel nicht möglich?
Moderator: Czauderna
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Leider falsch. Der nachgehende Anspruch gilt als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, wenn daran eine andere Versicherung anschließt. § 5 Abs. 8a SGB V.The Law and Order Man hat geschrieben:Was wäre denn,wenn man den einen Tag rückwirkend über den §5 Abs.1 Nr.13 SGBV selbst absichern würde?
Es gibt doch seit 01.04.2007 ein Gesetz ,dass jeder versichert sein muss.....
Das wäre ja dann auch vorrangig vor dem nachgehenden Leistunsanspruch.
Und damit gäbe es auch keine Lücke mehr.':idea:'