Hallo Broemmel,
mein Anwalt hat gegen den Widerspruchsbescheid der KK Klage beim SG eingereicht.
Hallo GerneKrankenVersichert,
So wie ich das verstehe mit der Begründung, dass durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorlag. Der Bewilligungsbescheid wurde anscheinend nach § 45 SGB X aufgehoben.
Der Bewilligunggsbescheid wurde nicht aufgehoben. Musste er angeblich auch nicht, da dieser Verwaltungsakt, aus der Sicht der KK, lediglich "Informationsmaterial" darstellte. Aus der Sicht des Vorstandes der KK erhielt ich sogar "
versehentlich ein falsches Schreiben zur Krankengeldzahlung". Das Witzigste dabei: Die KK wollte sich anfänglich mit einer Praktikantin herausreden, die diesen Verwaltungsakt erstellte und abschließend wegschickte, weil mein SB im Urlaub war.
Als Krankenkasse betrachtet man die Spontanheilungen nach LU besonders kritisch. Und ich denke, dass in diese Richtung auch die Frage des LSG zielt, warum das Beschäftigungsverhältnis nach kurzer Zeit wieder beendet wurde. Wenn es gesundheitliche Gründe gewesen wären, wäre das schon mal ein Indiz in eine Richtung.
Was die KK als "Spontanheilung" betrachtet, vermag ich nicht zu beurteilen. Dennoch ist es recht merkwürdig und skandalös zugleich, dass die Krankenkassen nicht selten, nach "Aktenlage", eine Spontanheilung von kranken Menschen herbeiführen können. Bei mir war es total umgekehrt. Warum das Beschäftigungsverhältnis nach kurzer Zeit wieder beendet wurde, habe ich bereits erläutert. Deshalb erschließt sich mir überhaupt nicht, warum das LSG darauf pocht, die "maßgebenden" Gründe für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses erfahren zu wollen. Zumal ich davon ausgehe, dass auch ein Richter wissen muss, dass eine Kündigung in aller Regel ohne Angaben von Gründen erfolgt.
Ein Gutachten muss bestimmte Punkte enthalten. Ich gehe davon aus, dass ein Fachanwalt für Sozialrecht dies überprüft. Und wenn im Gutachten nachvollziehbar begründet eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, kann dies m. E. vor Gericht nur mit einem Gegengutachten angefochten werden.
Die Klage beim SG wurde nach dem Widerspruchsbescheid der KK erhoben. Es wurde bereits angeregt, ein Gegengutachten erstellen zu lassen, bis jetzt kam es allerdings nicht dazu, da beide Gerichte - das SG und das LSG - sich lieber mit Nebensächlichkeiten beschäftigen.
So wie du die Antwort des LSG und die Fakten beschreibst, dürfte es für deinen Anwalt doch ein leichtes sein, die entsprechenden Punkte zu entkräften.
Die entsprechenden Punkte, die vom LSG als "fraglich" bezeichnet wurden, wurden nun ausführlich entkräftet.
Im Verwaltungssprech handelt es sich darum um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt, der unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden kann. Und das hat die Kasse anscheinend getan. Darum geht es doch bei dem Widerspruch und der Klage, oder etwa nicht?!?
Nochmal: Die KK hat gar nichts zurückgenommen, weil sie die Meinung vertritt, keinen Verwaltungsakt erlassen zu haben. Aus der Sicht der KK handelte es sich beim ersten Schreiben um "Informationsmaterial".
So wie ich es verstehe, geht es um den vorläufigen Rechtsschutz, in der Sache selbst ist noch keine Entscheidung getroffen worden?
Ja, beim LSG geht es um den vorläufigen Rechtsschutz, in der Sache selbst wurde beim SG noch keine Entscheidung getroffen.
Da du ja nun anscheinend im Nachbarforum tatkräftige Unterstützung gefunden hast, wäre zu überlegen, die Klage vorm Sozialgericht ohne Anwalt durchzuziehen. Es gibt keinen Anwaltszwang und die Klage ist kostenfrei.
Ich bin kein Anwalt, deshalb überlasse ich die Sache jemandem, der sich damit auskennt. Für die tatkräftige Unterstützung möchte ich mich an dieser Stelle nochmal ganz herzlich bedanken!
Stand in dem Schreiben, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde, dass gegen diesen Bescheid Klage erhoben werden kann?
Ja, in dem Widerspruchsbescheid stand drin, dass dagegen Klage erhoben werden kann und das haben wir auch getan.
Grüße!