Jahresentgeltgrenzen und Entfall aus der Versicherungspflich
Moderator: Czauderna
natürlich muss in beiden Jahren (2011 ab 01.11.2011) und
dann auch zum 01.01.2012 (die 2012er JAE-Grenze)
überschritten werden, damit zum 31.12.2011 die Vers-Pflicht endet.
Dies habe ich auch nicht anders behauptet.
Dies war aber hier sicherlich auch der Fall.
Hallo Fragesteller:
Schreib doch mal, wie hoch Dein mtl. Brutto ab 14.01.2011
und wie hoch es ab 01.11.2011 war.
Dann kommt mehr Klarheit rein.
dann auch zum 01.01.2012 (die 2012er JAE-Grenze)
überschritten werden, damit zum 31.12.2011 die Vers-Pflicht endet.
Dies habe ich auch nicht anders behauptet.
Dies war aber hier sicherlich auch der Fall.
Hallo Fragesteller:
Schreib doch mal, wie hoch Dein mtl. Brutto ab 14.01.2011
und wie hoch es ab 01.11.2011 war.
Dann kommt mehr Klarheit rein.
vdek.com/arbeitgeber/Informationen/versicherungsfreiheit/2010-12-07_gkv-rs_2010-593_1.pdf
Es ist NICHT die Vergangenheit zu prüfen.
siehe obigen Rundschreiben des Spibu vom 07.12.2010 zu der ab ab 01.01.2011 gültigen Regelung.
Auszug aus Punkt 1.1 dieses Rundschreibens
"Das bisherige zusätzliche Erfordernis,
dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (Mein Kommentrar: "also Prüfung der Vergangenheit") überschritten haben muss (sog. dreijährige Wartefrist), fällt zum Ende des Jahres 2010 weg."
Es ist NICHT die Vergangenheit zu prüfen.
siehe obigen Rundschreiben des Spibu vom 07.12.2010 zu der ab ab 01.01.2011 gültigen Regelung.
Auszug aus Punkt 1.1 dieses Rundschreibens
"Das bisherige zusätzliche Erfordernis,
dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (Mein Kommentrar: "also Prüfung der Vergangenheit") überschritten haben muss (sog. dreijährige Wartefrist), fällt zum Ende des Jahres 2010 weg."
dass bei jeder Gehaltsänderung zu prüfen ist.
siehe z.B. hier im 2. Absatz der Info der DAK
dak.de/content/dakprfirmenservice/jahresarbeitsentgeltgrenze_2011.html
Die Krankenversicherungspflicht ist nicht nur zu Beginn einer Beschäftigung, sondern auch bei j e d e r Ä n d e r u n g des Arbeitsentgelts und zum Jahreswechsel zu prüfen.
siehe z.B. hier im 2. Absatz der Info der DAK
dak.de/content/dakprfirmenservice/jahresarbeitsentgeltgrenze_2011.html
Die Krankenversicherungspflicht ist nicht nur zu Beginn einer Beschäftigung, sondern auch bei j e d e r Ä n d e r u n g des Arbeitsentgelts und zum Jahreswechsel zu prüfen.
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Ich habe da was gefunden, was Heinrichs Meinung stützt:
bkk-faber-castell.de/ueberschreiten-jae-grenze.html
bkk-faber-castell.de/ueberschreiten-jae-grenze.html
Ich muss gestehen, dass mir diese Art der Ermittlung vollkommen neu ist und ich sie weder aus dem Gesetzestext noch dem Gemeinsamen Rundschreiben heraus nachvollziehen kann. Da werde ich morgen mal wieder unsere Anweisungen studieren.Der Arbeitnehmer A hat zu Beginn des Jahres 2011 ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.000,00 €. Dies bedeutet, dass sein Jahresarbeitsentgelt vorausschauend (48.000,00 €) eigentlich unter der JAE-Grenze 2011 von 49.500,00 € liegt.
Zum 01.09.2011 erhält der Arbeitnehmer jedoch eine Entgelterhöhung. Sein künftiges Arbeitsentgelt beträgt monatlich
4.300,00 €.
Ab dem 01.09.2011 ist erneut für ein Zeitjahr vorausschauend das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das JAE des Arbeitnehmer A beträgt daher 51.600,00 € (4.300,00 € x 12 Monate).
Das JAE überschreitet somit die JAE-Grenze im Jahr 2011 von 49.500,00 €. Ein einmaliges Überschreiten ist daher gegeben!
Zum 01.01.2012 wird erneut für ein Jahr vorausschauend das Jahresarbeitsentgelt ermittelt.
Die JAE-Grenze im Jahr 2012 liegt bei 50.850,00 €.
Das Jahresarbeitsentgelt überschreitet somit die JAE-Grenze 2011 sowie 2012.
Versicherungsfreiheit tritt daher ab dem 01.01.2012 ein.
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Guten Morgen,
überwiegend stehe ich auf heinrichts seite. Abweichend sehe ich hier aber nicht die Möglichkeit, die niedrigere JAEG aus Abs. 7 anzuwenden. Diese war als Besitzstandsregelung eingeführt worden. Dieser Besitzstand endet, wenn eine Pflichtversicherung eingetreten ist. Hierzu die Ausführungen aus dem Rundschreiben v. 08.03.2007 zur alten Regelung:
[4] Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung anschließt oder der Zeitraum zwischen zwei Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V überbrückt wird.
Von daher müsste im aktuellen Fall mit der höheren JAEG gerechnet werden.
Viele Grüße und
lachhaltmal
überwiegend stehe ich auf heinrichts seite. Abweichend sehe ich hier aber nicht die Möglichkeit, die niedrigere JAEG aus Abs. 7 anzuwenden. Diese war als Besitzstandsregelung eingeführt worden. Dieser Besitzstand endet, wenn eine Pflichtversicherung eingetreten ist. Hierzu die Ausführungen aus dem Rundschreiben v. 08.03.2007 zur alten Regelung:
[4] Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung anschließt oder der Zeitraum zwischen zwei Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V überbrückt wird.
Von daher müsste im aktuellen Fall mit der höheren JAEG gerechnet werden.
Viele Grüße und
lachhaltmal
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Guten Morgen,
überwiegend stehe ich auf heinrichts seite. Abweichend sehe ich hier aber nicht die Möglichkeit, die niedrigere JAEG aus Abs. 7 anzuwenden. Diese war als Besitzstandsregelung eingeführt worden. Dieser Besitzstand endet, wenn eine Pflichtversicherung eingetreten ist. Hierzu die Ausführungen aus dem Rundschreiben v. 08.03.2007 zur alten Regelung:
[4] Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung anschließt oder der Zeitraum zwischen zwei Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V überbrückt wird.
Von daher müsste im aktuellen Fall mit der höheren JAEG gerechnet werden.
Viele Grüße und
lachhaltmal
überwiegend stehe ich auf heinrichts seite. Abweichend sehe ich hier aber nicht die Möglichkeit, die niedrigere JAEG aus Abs. 7 anzuwenden. Diese war als Besitzstandsregelung eingeführt worden. Dieser Besitzstand endet, wenn eine Pflichtversicherung eingetreten ist. Hierzu die Ausführungen aus dem Rundschreiben v. 08.03.2007 zur alten Regelung:
[4] Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung anschließt oder der Zeitraum zwischen zwei Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V überbrückt wird.
Von daher müsste im aktuellen Fall mit der höheren JAEG gerechnet werden.
Viele Grüße und
lachhaltmal
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- Registriert: 26.03.2012, 11:25
Guten Morgen,
zu der Frage meines Bruttogehaltes:
Ich habe im Januar 2011 mit einem monatlichen Bruttogehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze wieder angefangen. Ich habe in 2011 unterhalb beider JEG verdient. Die Meldung durch meinen Arbeitgeber erfolgte ausschließlich aufgrund meiner Arbeitszeiterhöhung und der dadurch gestiegenen Bezüge ab 14.11.2011, wobei ich mit dieser Erhöhung im November 2011 zunächst nur die besondere JEG in den nächsten 12 Monaten überschreite. Aufgrund anderer Effekte in 2012 werde ich - bei meiner aktuellen Stundenzahl - jedoch auch die allgemeine JEG in 2012 übersteigen.
Die Aussage, dass die besondere JEG mit Eintritt der Versicherungspflicht entfällt, habe ich von meiner Krankenkasse ebenfalls erhalten. Mein Arbeitgeber verweist allerdings auf ein Gerichtsurteil, dass aussagt, dass die besondere JEG Lebenslang gelte. Leider kenne ich das Gerichtsurteil nicht.
zu der Frage meines Bruttogehaltes:
Ich habe im Januar 2011 mit einem monatlichen Bruttogehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze wieder angefangen. Ich habe in 2011 unterhalb beider JEG verdient. Die Meldung durch meinen Arbeitgeber erfolgte ausschließlich aufgrund meiner Arbeitszeiterhöhung und der dadurch gestiegenen Bezüge ab 14.11.2011, wobei ich mit dieser Erhöhung im November 2011 zunächst nur die besondere JEG in den nächsten 12 Monaten überschreite. Aufgrund anderer Effekte in 2012 werde ich - bei meiner aktuellen Stundenzahl - jedoch auch die allgemeine JEG in 2012 übersteigen.
Die Aussage, dass die besondere JEG mit Eintritt der Versicherungspflicht entfällt, habe ich von meiner Krankenkasse ebenfalls erhalten. Mein Arbeitgeber verweist allerdings auf ein Gerichtsurteil, dass aussagt, dass die besondere JEG Lebenslang gelte. Leider kenne ich das Gerichtsurteil nicht.
hallo lachhaltmal,
Du zitierst aus Punkt 7 (nicht 4) des Gemeinsamen Rundschreibens vom 08.03.2007.
Da geht es in Punkt 7 um eine Besitzstandwahrung , die mit diesem komischen 02.02.2007 zu tun hat. Dies hat NICHTS mit dem 31.12.2002 zu tun.
Maßgebend und zutreffend ist Punkt 4 des gleichen Rundschreibens vom 08.03.2007.
Nämlich: Fortschreibung undFortgeltung (der seit 31.12.2002) bestehenden verschiedenen JAE-Grenzen ändert sich NICHTS.
ALSO: es gilt für den Fragesteller weiterhin (bis Lebensende, wenn sich das Gesetz nicht ändert) die besondere (nämlich niedrigere) JAE-Grenze
Du zitierst aus Punkt 7 (nicht 4) des Gemeinsamen Rundschreibens vom 08.03.2007.
Da geht es in Punkt 7 um eine Besitzstandwahrung , die mit diesem komischen 02.02.2007 zu tun hat. Dies hat NICHTS mit dem 31.12.2002 zu tun.
Maßgebend und zutreffend ist Punkt 4 des gleichen Rundschreibens vom 08.03.2007.
Nämlich: Fortschreibung undFortgeltung (der seit 31.12.2002) bestehenden verschiedenen JAE-Grenzen ändert sich NICHTS.
ALSO: es gilt für den Fragesteller weiterhin (bis Lebensende, wenn sich das Gesetz nicht ändert) die besondere (nämlich niedrigere) JAE-Grenze
Das JAE ist bei folgenden Anlässen neu zu berechnen:
bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses
bei jeder dauerhaften Gehaltsveränderung
bei Beginn eines jeden Kalenderjahres
Hier hat sich doch eine dauerhafte Gehaltsveränderung aufgrund der Erhöhung der Stundenzahl ergeben.
Deshalb ist eine neue Beurteilung vorzunehmen.
Die besondere JAE gilt für alle die am Stichtag 31.12.2002 in der PKV aufgrund Überschreiten der Versicherungpflichtgrenze versichert waren.
Meine Meinung: Es ist eine neue Beurteilung mit dem Gehalt ab November vorzunehmen und die besondere JAE ist zu berücksichtigen.
bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses
bei jeder dauerhaften Gehaltsveränderung
bei Beginn eines jeden Kalenderjahres
Hier hat sich doch eine dauerhafte Gehaltsveränderung aufgrund der Erhöhung der Stundenzahl ergeben.
Deshalb ist eine neue Beurteilung vorzunehmen.
Die besondere JAE gilt für alle die am Stichtag 31.12.2002 in der PKV aufgrund Überschreiten der Versicherungpflichtgrenze versichert waren.
Meine Meinung: Es ist eine neue Beurteilung mit dem Gehalt ab November vorzunehmen und die besondere JAE ist zu berücksichtigen.
hallo verzweifelt,
ich lese gerade erst Deine Zeilen.
Leider muss ich Deinem Arbeitgeber Recht geben. Er darf auch nicht anders handeln.
Eine Gerichtsentscheidung zu diesem Thema kenne ich nicht.
Der Gesetzestext ist so eindeutig, dass sich daraus schon meines Erachtens alles ergibt, ohne dass es einer gerichtlichen Klarstellung bedarf.
§ 6 Abs. 7 SGB V gilt hier: ich zitiere:
"Abweichend von Absatz 6 Satz 1(das ist die allgemeines, nämlich höhere Grenze) beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 (das bist Du, weil am am 31.12.2002 privat versichert warst) wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 (das ist die Grenze von 2003)Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend (das ist die Fortschreibung der Dynamik, weshalb dann in diesem Jahr 2012 45900 EUR gilt)."
ich lese gerade erst Deine Zeilen.
Leider muss ich Deinem Arbeitgeber Recht geben. Er darf auch nicht anders handeln.
Eine Gerichtsentscheidung zu diesem Thema kenne ich nicht.
Der Gesetzestext ist so eindeutig, dass sich daraus schon meines Erachtens alles ergibt, ohne dass es einer gerichtlichen Klarstellung bedarf.
§ 6 Abs. 7 SGB V gilt hier: ich zitiere:
"Abweichend von Absatz 6 Satz 1(das ist die allgemeines, nämlich höhere Grenze) beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 (das bist Du, weil am am 31.12.2002 privat versichert warst) wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 (das ist die Grenze von 2003)Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend (das ist die Fortschreibung der Dynamik, weshalb dann in diesem Jahr 2012 45900 EUR gilt)."
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- Registriert: 01.02.2009, 20:17
Hallo Heinrich,
ich zitiere schon aus Punkt 7, allerdings ist es Absatz 4 des GR.
Von wegen der Zuordnung der Besitzstandswahrung könntest Du Recht haben. Letztlich hat aber der "komische 02.02.2007" auch etwas damit zu tun. Insgesamt finde ich es unlogisch, dass diese Grenze "ein Leben lang" gelten sollte. Ich werde mich bei Gelegenheit nochmal mit der Sache auseinandersetzen. In irgendeinem Kommentar hatte ich was gelesen, was meiner Auffassung zuspricht.
Bis dann...
lachhaltmal
ich zitiere schon aus Punkt 7, allerdings ist es Absatz 4 des GR.
Von wegen der Zuordnung der Besitzstandswahrung könntest Du Recht haben. Letztlich hat aber der "komische 02.02.2007" auch etwas damit zu tun. Insgesamt finde ich es unlogisch, dass diese Grenze "ein Leben lang" gelten sollte. Ich werde mich bei Gelegenheit nochmal mit der Sache auseinandersetzen. In irgendeinem Kommentar hatte ich was gelesen, was meiner Auffassung zuspricht.
Bis dann...
lachhaltmal