@Rossi: Ich würde abwarten ob das die Kasse nach Vorlage aller Unterlagen auch so sieht.Rossi hat geschrieben: Du bist ja nicht hauptberuflich selbständig; dies ist schon mal ganz gut.
Höchstsatz im Nacherhebungszeitraum?
Moderator: Czauderna
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Hallo Erdnusslocke,
warum hast du alle Beiträge zum Sachverhalt gelöscht? Für jemanden, der nicht von Anfang an mitgelesen hat, ist nicht mehr nachvollziehbar worum es eigentlich geht. So hilft das Forum auch niemandem, der vielleicht später in ähnlicher Situation diesen Thread findet. Schade.
Zu deinen letzten 2 Fragen:
1.) ja
2.) ja
Gruß
Swantje
warum hast du alle Beiträge zum Sachverhalt gelöscht? Für jemanden, der nicht von Anfang an mitgelesen hat, ist nicht mehr nachvollziehbar worum es eigentlich geht. So hilft das Forum auch niemandem, der vielleicht später in ähnlicher Situation diesen Thread findet. Schade.
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Swantje
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Okay, dann halten wir schon mal fest, dass die Kasse derzeit - von mir aus"vorläufig" davon ausgeht, dass Du eben nicht hauptberuflich selbständig bist sondern nur nebenberuflich. Dies hatte ich allerdings auch schon aus Deinen Postings zwischen den Zeilen gelesen.
Damit dürfte auch schon mal klar sein, dass die Kasse derzeit auch nicht für die zurückliegenden Zeiträume einen "eindeutigen Beweis einer hauptberuflichen Selbständigkeit" hat. Sonst würde sie nicht ermitteln und einen Fragebogen übersenden.
Damit ist für mich schon mal klar, dass die Kasse bislang für den Nachzahlungszeitraum den Höchstbeitrag gefordert hat, weil Du keine Angaben zum Einkommen gemachst hast und nicht weil Du hauptberuflich selbständig gewesen bist.
Dies hat die Kasse mit § 6 Abs. 5 der sog. einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung des SpiBus begründet. Genau diese Regelung ist rechtswidrig; dies hat das BSG den Kassen bzw. dem SpiBu kurz vor Weihnachten unter dem Tannenbaum gelegt. Die Kasse kann nur dann den Höchstbeitrag fordern, wenn Du "hauptberuflich selbständig" bist. Genau dies ist derzeit noch nicht einmal geklärt; insofern kann die Kasse auch nur für den zurückliegenden Zeitraum den sog. Mindestbeitrag (ca. 150,00 €) fordern und nicht den Höchstbeitrag (ca. 650,00 €).
Nun ja, völlig klar; alle Kassen werden sich selbstverständlich derzeit noch an die rechtswidrigen Bestimmungen des § 6 Abs. 5 der einheitlichen Grundsätze halten und natürlich für den zurückliegenden Zeitraum (ohne Einkommenangabe) immer den Höchstbeitrag fordern. Es wird auch ggf. keine Korrektur rückwirkend gemacht, denn dies ist sehr eindeutig in § 6 Abs. 5 der Grundsätze geregelt.
Tja, was soll ich Dir noch posten!?
Dann kommt natürlich auch wieder das Argument, dass der Widerspruch kein Aufschub hat.
Na wunderbar! Die Kasse macht ggf. etwas rechtswidrig, denn die hauptberufliche Selbständigkeit ist überhaupt nocht nicht bewiesen.
Dennoch sollst Du erst einmal zahlen. Dein Widerspruch hilft dort überhaupt nix?!
Ich würde mal Kontakt mit der zuständigen Kasse aufnehmen und darauf hinweisen, dass gerade das BSG diese Vorgehensweise als rechtswidrig geurteilt hat. Ich könnte mir vorstellen, dass der zuständige Sachberarbeiter noch nicht einmal weiss worum es geht. Vermutlich wirst Du einen Sachgebietsleiter benötigen, der aber auch nicht weiß wie es weitergehen könnte.
Hier hilft dann leider nur ein Antrag auf Aufsetzung der sofortigen Vollziehung des Nachzahlungsbescheides. Diesen Antrag kannst Du entweder bei der Kasse oder sofort beim zuständigen Sozialgericht stellen. Dieser Antrag setzt voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachzahlungsbescheides bestehen.
Viel Erfolg.
Aber dennoch würde ich Dir ein vernünftiges Gespräch mit der Kasse bzw. dem Sachgebietsleiter empfehlen.
Damit dürfte auch schon mal klar sein, dass die Kasse derzeit auch nicht für die zurückliegenden Zeiträume einen "eindeutigen Beweis einer hauptberuflichen Selbständigkeit" hat. Sonst würde sie nicht ermitteln und einen Fragebogen übersenden.
Damit ist für mich schon mal klar, dass die Kasse bislang für den Nachzahlungszeitraum den Höchstbeitrag gefordert hat, weil Du keine Angaben zum Einkommen gemachst hast und nicht weil Du hauptberuflich selbständig gewesen bist.
Dies hat die Kasse mit § 6 Abs. 5 der sog. einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung des SpiBus begründet. Genau diese Regelung ist rechtswidrig; dies hat das BSG den Kassen bzw. dem SpiBu kurz vor Weihnachten unter dem Tannenbaum gelegt. Die Kasse kann nur dann den Höchstbeitrag fordern, wenn Du "hauptberuflich selbständig" bist. Genau dies ist derzeit noch nicht einmal geklärt; insofern kann die Kasse auch nur für den zurückliegenden Zeitraum den sog. Mindestbeitrag (ca. 150,00 €) fordern und nicht den Höchstbeitrag (ca. 650,00 €).
Nun ja, völlig klar; alle Kassen werden sich selbstverständlich derzeit noch an die rechtswidrigen Bestimmungen des § 6 Abs. 5 der einheitlichen Grundsätze halten und natürlich für den zurückliegenden Zeitraum (ohne Einkommenangabe) immer den Höchstbeitrag fordern. Es wird auch ggf. keine Korrektur rückwirkend gemacht, denn dies ist sehr eindeutig in § 6 Abs. 5 der Grundsätze geregelt.
Tja, was soll ich Dir noch posten!?
Dann kommt natürlich auch wieder das Argument, dass der Widerspruch kein Aufschub hat.
Na wunderbar! Die Kasse macht ggf. etwas rechtswidrig, denn die hauptberufliche Selbständigkeit ist überhaupt nocht nicht bewiesen.
Dennoch sollst Du erst einmal zahlen. Dein Widerspruch hilft dort überhaupt nix?!
Ich würde mal Kontakt mit der zuständigen Kasse aufnehmen und darauf hinweisen, dass gerade das BSG diese Vorgehensweise als rechtswidrig geurteilt hat. Ich könnte mir vorstellen, dass der zuständige Sachberarbeiter noch nicht einmal weiss worum es geht. Vermutlich wirst Du einen Sachgebietsleiter benötigen, der aber auch nicht weiß wie es weitergehen könnte.
Hier hilft dann leider nur ein Antrag auf Aufsetzung der sofortigen Vollziehung des Nachzahlungsbescheides. Diesen Antrag kannst Du entweder bei der Kasse oder sofort beim zuständigen Sozialgericht stellen. Dieser Antrag setzt voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachzahlungsbescheides bestehen.
Viel Erfolg.
Aber dennoch würde ich Dir ein vernünftiges Gespräch mit der Kasse bzw. dem Sachgebietsleiter empfehlen.
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Nun ja, der sog. Terminbericht des BSG (Kurzfassung) wurde hier schon eingestellt.
Es gibt noch keine Veröffentlichung des gesamten Urteils. Dies wird wohl noch ein paar Wochen dauern.
Aber hier hast Du die Vorentscheidung des LSG Baden-Württemberg. Das BSG ist volle Kanne dem LSG gefolgt.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=14821
Ich beschäftige mich nunmehr schwerpunktmäßig seit mehreren Monaten genau mit dieser Problematik. Ich habe auch noch Urteile von Sozialgerichten, wonach in diesen Konstellationen (keine Reaktion auf die Einkommensanfrage der Kasse / rumsbams Höchstbeitrag) der Kasse im sozialgerichtlichen Verfahren auch noch Mutwillenskosten auferlegt wurden.
@Erdnusslocke
Nocheinmal. Diese Klamotte ist ziemlich neu; sie führte bislang in Deutschland ganz offensichtlich ein Schattendasein. Der sog. SpiBu hat de facto seine Kompetenzen überschritten und allen Kassen in Deutschland eine sog. "rechtswidrige untergesetzliche Norm" an die Hand gegeben.
Gehe bitte nicht davon aus, dass Du jetzt sofort rechtliches Gehör finden wirst.
Wenn Du Pech hast, dann wird man Dir etwas schreiben, was leider nicht der Rechtsprechung des BSG entspricht.
Ich drücke Dir aber die Daumen, dass Du an Jemanden triffst, der die Probelmatik erkannt hat und sich der Geschichte insgesamt annimmt.
Es gibt noch keine Veröffentlichung des gesamten Urteils. Dies wird wohl noch ein paar Wochen dauern.
Aber hier hast Du die Vorentscheidung des LSG Baden-Württemberg. Das BSG ist volle Kanne dem LSG gefolgt.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=14821
Ich beschäftige mich nunmehr schwerpunktmäßig seit mehreren Monaten genau mit dieser Problematik. Ich habe auch noch Urteile von Sozialgerichten, wonach in diesen Konstellationen (keine Reaktion auf die Einkommensanfrage der Kasse / rumsbams Höchstbeitrag) der Kasse im sozialgerichtlichen Verfahren auch noch Mutwillenskosten auferlegt wurden.
@Erdnusslocke
Nocheinmal. Diese Klamotte ist ziemlich neu; sie führte bislang in Deutschland ganz offensichtlich ein Schattendasein. Der sog. SpiBu hat de facto seine Kompetenzen überschritten und allen Kassen in Deutschland eine sog. "rechtswidrige untergesetzliche Norm" an die Hand gegeben.
Gehe bitte nicht davon aus, dass Du jetzt sofort rechtliches Gehör finden wirst.
Wenn Du Pech hast, dann wird man Dir etwas schreiben, was leider nicht der Rechtsprechung des BSG entspricht.
Ich drücke Dir aber die Daumen, dass Du an Jemanden triffst, der die Probelmatik erkannt hat und sich der Geschichte insgesamt annimmt.
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