Höchstsatz im Nacherhebungszeitraum?
Moderator: Czauderna
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Höchstsatz im Nacherhebungszeitraum?
Kann gelöscht werden
Zuletzt geändert von Erdnusslocke am 04.02.2014, 22:59, insgesamt 1-mal geändert.
wurde denn jetzt für die Vergangenheit auch bereits der Beitrag gemindert.
Welche Höhe an Beitrag wurde denn monatlich zum jetzigen Zeitpunkt für die Vergangenheit gefordert.
Wann ging denn Dein Antrag (Deine Anzeige) zur Versicherung bei der Krankenkasse ein.
Noch bis 31.12.2013 oder erst im Januar 2014
Bitte genau antworten
Welche Höhe an Beitrag wurde denn monatlich zum jetzigen Zeitpunkt für die Vergangenheit gefordert.
Wann ging denn Dein Antrag (Deine Anzeige) zur Versicherung bei der Krankenkasse ein.
Noch bis 31.12.2013 oder erst im Januar 2014
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kann gelöscht werden
Zuletzt geändert von Erdnusslocke am 04.02.2014, 22:59, insgesamt 1-mal geändert.
dann bist du ja im GESRPÄCH mit der KK.
Dann wird es ja wohl so sein, dass der Beitrag nicht nach einer Schätzung wegen fehlender Mitwirkung, sondern letztlich nach der richtigen Einnahmesituation festgesetzt wird.
Da solltest Du nun, wenn der KK noch Angaben fehlen, denen die Angaben schnell machen,
Dann wird es ja wohl so sein, dass der Beitrag nicht nach einer Schätzung wegen fehlender Mitwirkung, sondern letztlich nach der richtigen Einnahmesituation festgesetzt wird.
Da solltest Du nun, wenn der KK noch Angaben fehlen, denen die Angaben schnell machen,
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Nein, das ist falsch. Wenn Leistungen in Anspruch genommen wurden ist de Erlass nicht möglich. Dann müssen Beiträge nachentrichtet werden. Daraus kann man sich auch nicht freikaufen, indem man einfach die Leistungen zurückzahlt.zost hat geschrieben:Du kannst auch die in Anspruch genommenen Leistungen selber zahlen, dann bekommst du alle Beiträge bis zur Antragstellung auf Mitgliedschaft erlassen.
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@Erdnusslocke: Die Fragen von Rossi und heinrich bezogen sich mehr darauf, was denn Deine hauptberufliche Tätigkeit (Einnahmequelle) ist, wenn denn das Gewerbe nebenberuflich sein soll.
So, wie es für mich aussieht, ist das Gewerbe hauptberuflich. Das ändert natürlich nichts an der Versicherungspflicht aber ggf. etwas am monatlichen Beitrag. Die Einstufung für 158€ ist die günstigste Variante bei nebenberufl. selbständiger Tätigkeit, für einen hauptberuflich Selbständigen wären mind. 230€ monatlich fällig. Deswegen hat Deine Kasse auch noch ein paar Fragen zur Selbstständigkeit und zum Einkommen.
So, wie es für mich aussieht, ist das Gewerbe hauptberuflich. Das ändert natürlich nichts an der Versicherungspflicht aber ggf. etwas am monatlichen Beitrag. Die Einstufung für 158€ ist die günstigste Variante bei nebenberufl. selbständiger Tätigkeit, für einen hauptberuflich Selbständigen wären mind. 230€ monatlich fällig. Deswegen hat Deine Kasse auch noch ein paar Fragen zur Selbstständigkeit und zum Einkommen.
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Nun ja, Du solltest jetzt schon ein wenig aufpassen. Denn es kommt immer darauf an.
Die Kasse kann nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG nur dann den Höchstbeitrag verlangen, wenn Du "hauptberuflich selbständig" bist.
Dies umgekehrte Spielchen (keine hauptberufliche Selbstständigkeit und dennoch Höchstbeitrag) haben alle Kassen in Deutschtland betrieben. Gott sei Dank hat unser Bundessozialgericht vor dieser Machenschaft einen Riegel geschoben. Offensichtlich rätseln noch alle Kassen in Deutschland damit herum, wie man mit dieser BSG-Entscheidung umgehen muss.
Nun ja, aus meiner bescheidenen Ansicht wirst Du von Deiner Kasse keine vernünftige Antwort erhalten.
Die Kasse kann nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG nur dann den Höchstbeitrag verlangen, wenn Du "hauptberuflich selbständig" bist.
Dies umgekehrte Spielchen (keine hauptberufliche Selbstständigkeit und dennoch Höchstbeitrag) haben alle Kassen in Deutschtland betrieben. Gott sei Dank hat unser Bundessozialgericht vor dieser Machenschaft einen Riegel geschoben. Offensichtlich rätseln noch alle Kassen in Deutschland damit herum, wie man mit dieser BSG-Entscheidung umgehen muss.
Nun ja, aus meiner bescheidenen Ansicht wirst Du von Deiner Kasse keine vernünftige Antwort erhalten.
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Du solltest im Rahmen des Widerspruches natürlich Angaben machen und dies selbstverständlich auch für den zurückliegenden Zeitraum.
Du bist ja nicht hauptberuflich selbständig; dies ist schon mal ganz gut.
Im Rahmen des Widerspruches solltest Du auf die BSG-Entscheidung vom 19.12.2013 verweisen.
Guckst Du hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 3&nr=13233
Zitat:
2) Die Revisionen der Beklagten blieben im Kern ohne Erfolg. Vom Kläger können keine Beitragszahlungen verlangt werden, die nach Einnahmen bemessen werden, welche über eine Beitragsfestsetzung nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße hinausgehen (= Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 iVm § 227 SGB V und § 57 Abs 1 S 1 SGB XI). Eine höhere Beitragsfestsetzung lässt sich nicht auf § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz stützen, der vorsieht, dass die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden, "sofern und solange (für die Beitragsbemessung erforderliche) Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden". Zwar gelten die unmittelbar für freiwillig Versicherte vorgesehene Regelung des § 240 SGB V und die am 1.1.2009 in Kraft getretenen, als solche in Einklang mit höherrangigem Recht stehenden BeitrVerfGrsSz auch für Auffangversicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (wie den Kläger). Das Gesetz bietet jedoch keine Handhabe dafür, dass der SpVBdKK in den BeitrVerfGrsSz allgemein fiktive Einnahmen des Mitglieds bei der Beitragsbemessung vorsieht. Schon in seiner bisherigen stRspr zu den auch auf § 240 SGB V beruhenden früheren Satzungsregelungen hat der Senat angenommen, dass eine Fiktion tatsächlich nicht erzielter Einnahmen unzulässig ist (zB BSGE 71, 137, 140, 142 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSGE 71, 237, 243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 170 f). Allein der Übergang der Regelungsbefugnis von den Krankenkassen auf den SpVBdKK kann nicht zur Abkehr von diesen Grundsätzen führen. Auch besteht im Rahmen des § 240 SGB V keine allgemeine Schätzungsbefugnis (anders zB als nach § 28f Abs 2 SGB IV).
SG Karlsruhe - S 7 KR 3347/09 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 3165/10 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 15/11 R -
Die Vorgehensweise der Kasse bzw. der SpiBus hier fiktiv den Höchstbeitrag (keine Angaben) festzusetzen ist rechtswidrig.
Du bist ja nicht hauptberuflich selbständig; dies ist schon mal ganz gut.
Im Rahmen des Widerspruches solltest Du auf die BSG-Entscheidung vom 19.12.2013 verweisen.
Guckst Du hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 3&nr=13233
Zitat:
2) Die Revisionen der Beklagten blieben im Kern ohne Erfolg. Vom Kläger können keine Beitragszahlungen verlangt werden, die nach Einnahmen bemessen werden, welche über eine Beitragsfestsetzung nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße hinausgehen (= Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 iVm § 227 SGB V und § 57 Abs 1 S 1 SGB XI). Eine höhere Beitragsfestsetzung lässt sich nicht auf § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz stützen, der vorsieht, dass die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden, "sofern und solange (für die Beitragsbemessung erforderliche) Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden". Zwar gelten die unmittelbar für freiwillig Versicherte vorgesehene Regelung des § 240 SGB V und die am 1.1.2009 in Kraft getretenen, als solche in Einklang mit höherrangigem Recht stehenden BeitrVerfGrsSz auch für Auffangversicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (wie den Kläger). Das Gesetz bietet jedoch keine Handhabe dafür, dass der SpVBdKK in den BeitrVerfGrsSz allgemein fiktive Einnahmen des Mitglieds bei der Beitragsbemessung vorsieht. Schon in seiner bisherigen stRspr zu den auch auf § 240 SGB V beruhenden früheren Satzungsregelungen hat der Senat angenommen, dass eine Fiktion tatsächlich nicht erzielter Einnahmen unzulässig ist (zB BSGE 71, 137, 140, 142 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSGE 71, 237, 243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 170 f). Allein der Übergang der Regelungsbefugnis von den Krankenkassen auf den SpVBdKK kann nicht zur Abkehr von diesen Grundsätzen führen. Auch besteht im Rahmen des § 240 SGB V keine allgemeine Schätzungsbefugnis (anders zB als nach § 28f Abs 2 SGB IV).
SG Karlsruhe - S 7 KR 3347/09 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 3165/10 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 15/11 R -
Die Vorgehensweise der Kasse bzw. der SpiBus hier fiktiv den Höchstbeitrag (keine Angaben) festzusetzen ist rechtswidrig.