GKV und KVdR für Ausländer

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Aras
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GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von Aras » 14.11.2024, 12:09

Also folgender Sachverhalt:

Wir werden mit unseren Schwiegereltern aus dem Iran für paar Monate in die Niederlande ziehen. Dadurch werden diese begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Unionsfreizügigkeit.

Schwiegermutter ist 56 Jahre alt, Schwiegervater ist 65.

Bei Rückkehr werden wir voraussichtlich Vorversicherungszeiten von der niederländischen GKV vorweisen können. Ich plane, dass meine Schwiegereltern per Auffangversicherung *** § 5 Abs. 11 S. 1 SGB V oder e contrario § 5 Abs. 11 S. 2 SGB V zu versichern.
In der Broschüre "Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger" von der EU Gleichstellungsstelle steht auf Seite 40 geschrieben:
Falls die Familienangehörigen selbst die Staatsangehö-
rigkeit eines Drittstaates haben, können sie Probleme
bei der KK bekommen, weil nach dem reinen Wortlaut
des § 5 Abs. 11 Satz 1 AufenthG für sie eine Zugangs-
sperre gilt, weil sie nicht über einen Aufenthaltstitel,
sondern über eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1
FreizügG/EU verfügen. Der Gesetzgeber hat es nämlich
versäumt, die Situation von Drittstaatsangehörigen, für
die das FreizügG/EU und das gesamte EU-Recht gilt,
in diese Regelung aufzunehmen. Da es sich allerdings
offensichtlich um eine planwidrige Lücke handelt,
müssen diese Angehörigen ebenso behandelt werden
wie Familienangehörige mit einer Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates, da eine Differenzierung sowohl
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4
VO 883/2004 als auch gegen Art. 48 des EU-Vertrags
(AEUV) verstoßen würde, der den Familienangehörigen
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selb-
ständigen die gleiche soziale Sicherheit garantiert wie
den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern selbst.
Hervorhebung durch mich.

Ich habe in dem Dokument: "Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V" vom 24. Juli 2023 nichts diesbezüglich gelesen. Habe ich es übersehen? Steht es ggf. In einer anderen für die GKV relevanten Handreichung?

Ich würde also meine Schwiegereltern die GKV zahlen.

Langfristig frage ich mich aber, ob ich diese nicht in die KVdR kriegs. Also mein Schwiegervater ist schon zu alt um in die deutsche Rente einzahlen zu können. Aber meine Schwiegermutter hat ja genug Zeit bis zum Rentenalter.

Zudem hat meine Schwiegermutter in ihrem ganzen Leben nicht gearbeitet. Also meine Überlegung ist, zumindest 60 Rentenbeiträge zu leisten, sodass meine Schwiegermutter eine Anwartschaft bei der DRV erwirbt. Dann bliebe ja noch die Rahmenfrist von 90% zu erfüllen. Da meine Schwiegermutter nie gearbeitet hat, würde wohl gem. des Gemeinsamen Rundschreibens vom 30.12.2008 unter der Nr. 3.3.1 das Datum einer etwaigen Eheschließung zu Grunde gelegt werden.

Verstehe ich es richtig, dass ich für meine Schwiegermutter eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit organisieren sollte um den Fristbeginn auf die Gegenwart zu setzen?

Sind meine Recherchen soweit korrekt? Übersehe ich etwas?

Ich möchte noch anmerken, dass meine Schwiegereltern kerngesund sind.

Czauderna
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Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von Czauderna » 14.11.2024, 12:52

Hallo,
hatten wir in dieser Richtung das Thema nicht schon einmal - gesetzliche-krankenkassen-f12/amtliche- ... t9946.html
Du hast dich sehr intensiv und auch sehr gut in die Thematik eingelesen. Ob deine Vorstellung (Niederlande, dann Deutschland ind GKJV und dann auch noch KVdR) praktisch funktioniert, das kann Dir verbindlich nur die gewählte Krankenkasse sagen. Du bist nach Deinen bisherigen Beiträgen selbst in der TK versichert. Frag doch dort mal nach. Ich sage, zumindest in der Theorie könnte das alles funktionieren.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: GKV und KVdR für Ausländer

Beitrag von heinrich » 14.11.2024, 22:22

Hallo Aras,

welche Staatsangehörigkeit hast
Du
Dein(e) Ehepartner(In)
deine Schwiegereltern.


Bist Du oder dein(e) Ehepartnerin evt selbstständig ?

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