GKV-Nachversicherten-Amnestie : Hintergründe und Thesen ...

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Helmes63
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GKV-Nachversicherten-Amnestie : Hintergründe und Thesen ...

Beitrag von Helmes63 » 18.12.2013, 16:02

Guten Tag,

die befristete Amnestie bis Ende dieses Jahres für bisher unwillige Nichtversicherte Krankenversicherte habe ich mit Verblüffelung zur Kenntnis genommen. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich für mich nachstehende Sachfragen:

a) Gibt es seitens der Bundesregierung evt. Pläne die Erklärungsfrist für eine Nachversicherung ohne Nachforderung ggf. noch zu verlängern, bspw. weil diese Neuregelung möglicherweise nicht alle Betroffenen mitbekommen haben ?

b) Wann wurde dieses Angebot eigentlich durch den Bundestag geboxt, weil ich
darüber in den Tageszeitungen nie etwas gelesen habe ?

c) Welches Motiv steckt hier dahinter, offenbar war die Rückkehrer-Quote bisher nicht besonders hoch gewesen. Wie bereits erwähnt geht man seitens des BA für Statistik von einer Dunkelziffer von 137.000 Nichtversicherten aus.

Czauderna
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Re: GKV-Nachversicherten-Amnestie : Hintergründe und Thesen

Beitrag von Czauderna » 18.12.2013, 16:42

Helmes63 hat geschrieben:Guten Tag,

die befristete Amnestie bis Ende dieses Jahres für bisher unwillige Nichtversicherte Krankenversicherte habe ich mit Verblüffelung zur Kenntnis genommen. Zu diesem Sachverhalt ergeben sich für mich nachstehende Sachfragen:

a) Gibt es seitens der Bundesregierung evt. Pläne die Erklärungsfrist für eine Nachversicherung ohne Nachforderung ggf. noch zu verlängern, bspw. weil diese Neuregelung möglicherweise nicht alle Betroffenen mitbekommen haben ?
Nein, die gibt es nicht - es gibt nach dem 1.1. nur die Regelung, dass es dann nur ca. 50,00 € pro Monat im Rahmen der Verjährungsfristen sind.

b) Wann wurde dieses Angebot eigentlich durch den Bundestag geboxt, weil ich
darüber in den Tageszeitungen nie etwas gelesen habe ?
Das war im Juni/Juli 2013 und es wurde sehr wohl ausführlich in den Medien als auch in den dversen Foren publik gemacht

c) Welches Motiv steckt hier dahinter, offenbar war die Rückkehrer-Quote bisher nicht besonders hoch gewesen. Wie bereits erwähnt geht man seitens des BA für Statistik von einer Dunkelziffer von 137.000 Nicht-versicherten aus.
Das war meiner Auffassung nicht alleine der Grund - 137.000 sind, gemessen an der Bevölkerung nicht sehr viel. Man wollte eben erreichen, dass diesen Menschen keine Unsummen an Beitragsnachzahlungen aufgebürdet werden, denn nicht nur die Unversicherten sondern auch diejenigen welche noch gemeldet waren und eigentlich nach zahlen mussten profitieren von dieser Gesetzgebung. Auch für die Kassen insgesamt war diese Regelung ein Segen, wenn man weiß wie viel Geld und Zeit hier aufgewandt wurde ohne dass man mit einem positiven Ergebnis (Schuldentilgung) auf breiter Front rechnen konnte
Gruss
Czauderna

Poet
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Beitrag von Poet » 18.12.2013, 21:38

@helmes:...und hier die offizielle Begründung:

I. Zielsetzung und Handlungsbedarf
Durch die Neuregelungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) wurde allen Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ein Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung eröffnet. Seit dem 1. April 2007 unterliegen Personen, die vor der fehlenden Absicherung im Krankheitsfall zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, grundsätzlich der (nachrangigen) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989).
Zum 1. Januar 2009 ist die Pflicht zur Versicherung in der privaten Krankenversicherung hinzugetreten. Gemäß § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist demnach grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in Deutschland zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet, sofern sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder anderweitig abgesichert ist. Unversicherten Personen, die bis dahin keinen Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung mehr hatten, ist damit unabhängig von ihrem Alter und Gesundheitszustand ein erneutes Zugangsrecht
zur Krankenversicherung gewährt worden. Aufgrund dieser Pflicht zur Versicherung ist es seither nicht mehr möglich, Versicherte,
die ihrer Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachkommen, aus der Krankenversicherung auszuschließen. In der gesetzlichen Krankenversicherung wurde bei Nichtzahlung der Beiträge ab dem 1. April 2007 für freiwillig Versicherte und für Mitglieder nach § 5 Absatz
1 Nummer 13 SGB V und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 ein höherer Säumniszuschlag in Höhe von fünf Prozent des rückständigen Beitrags festgelegt, da die Sanktion durch Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent als nicht ausreichend angesehen wurde. Der erhöhte Säumniszuschlag sollte die Verpflichtung zur Beitragszahlung
durchsetzen und damit zum Schutz der Solidargemeinschaft dienen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass der erhöhte Säumniszuschlag das Problem der Beitragsrückstände eher verschärft hat.
Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung, die ihrer Pflicht zur Beitragszahlung über einen längeren Zeitraum nicht nachkommen, gilt seit Einführung der Pflicht zur Versicherung, dass ihr Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen ruhend gestellt wird und die Leistungen auf ein Notfallniveau herabgesetzt werden. Zudem sieht das Gesetz bislang
vor, dass die Versicherung im Basistarif fortzusetzen ist, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens alle ausstehenden Beitragsschulden vollständig bezahlt werden. Die Fortsetzung der Versicherung im Basistarif kann aufgrund der dort zum Teil
hohen Beitragsforderungen jedoch zu einer weiteren Überschuldung der Beitragsschuldner führen.
In der Praxis hat sich die bisherige Regelung für die Beitragsschuldner in der privaten Krankenversicherung zum Teil als unzweckmäßig erwiesen. Dies betrifft insbesondere das Verfahren, mit dem das Ruhen der Leistungen festgestellt wird, die Bestimmung des Umfangs der Notfallleistungen, die Bestimmung aller Beitragsschulden, die vom Versicherten nachzuentrichten sind, sowie die Verteilung der Kosten dieses Verfahrens.
- 9 -
Ziel ist es daher, die Beitragsschuldner vor weiterer Überschuldung zu schützen, gleichzeitig ihre Notfallversorgung zu gewährleisten und das Kollektiv der Versichertengemeinschaft finanziell zu entlasten.

vlac
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Beitrag von vlac » 19.12.2013, 11:20

Hallo,

zunächst einmal: Dass es sich bei der Zahl 137000 nicht um eine Dunkelziffer, sondern um eine statistische Erhebung handelt, hatte ich bereits in dem anderen Thread erklärt, in dem es um nahezu das gleiche Thema ging. Dort hatte ich auch versucht, Erklärungsansätze dafür zu liefern, warum die Zahl der Rückmeldungen so gering ist.

Die eher maue Kommunikation des Erlasses durch die Krankenkassen wurde in dem Thread ebenfalls von mehreren Postern angemerkt. Allerdings gab und gibt es eine Vielzahl von Informationsmöglichkeiten, und meiner Erfahrung nach ist das Thema nicht an so vielen Leuten vorbei gegangen, wie man meinen möchte. Die BILD hatte wiederholt über die Thematik berichtet, selbst im Kicker stand es mal drin.

Das Problem, diese Annahme verdichtet sich bei mir zunehmend, seit ich meine Beiträge in dem anderen Thread verfasst habe, das Problem also sind vielmehr die zukünftigen Beiträge. Viele der Betroffenen werden sie nicht bezahlen können, weil sie nicht genug verdienen, einen zu teuren Lebensstil haben, oder, oder, oder.

In den vergangenen Tagen sind bei uns in den Akten auch schon die ersten Fälle aufgetaucht, die gerade einen Beitragserlasse bekommen haben, und denen jetzt schon wieder das RudeL droht, und gefühlsmäßig würde ich sagen: Es werden nicht die einzigen bleiben.

Allerdings gibt es auch Leute, die davon sehr profitieren, weil durch das Gesetz die Tür aufgestoßen wurde, die gebraucht wurde, um das alles wieder in geordnete Bahnen zu lenken: Säumniszuschläge und hohe Beitragsnachforderungen sind eben weder für die Betroffenen noch für die Krankenkassen selten zu materialisieren; wenn man vom RudeL eingeholt wird, dann steht man dem deshalb meist für längere Zeit gegenüber.

Und hat damit eine große Problematik, auf die ich auch keine Lösung weiß: den Gegensatz von Beitragsgerechtigkeit und den sozialen Realitäten

Helmes63
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Thesen zu den Hintergründen der Amnestie-Beschlüsse des BMG

Beitrag von Helmes63 » 19.12.2013, 11:35

Ich denke dass es schon mal interessant ist bestimmte Hintergründe dieses Problemkreises einmal eingehend zu erörtern. Als interessierter Beobachter fällt mir bspw. auf, dass viele es dennoch nicht wagen den Schritt zur Rückkehr zu gehen. Die Gründe sind offenbar nicht klar ermittelbar bzw. erkennbar.

These 1) Es ist durchaus nicht unrealistisch dass einige Betroffene Angst davor haben einen offiziellen Rückkehrantrag bei Ihrer letzten GKV zu stellen, weil sie befürchten, neben der zu entrichtenden Beitragsnachforderung noch eine Sanktionierung in Form eines Bußgeldes aufgebrummt zu bekommen. Das wäre für mich jedenfalls plausibel.

These 2) Wenn ein Betroffener zwischenzeitlich insolvent geworden ist, dürfte das mit der Umsetzung einer Nachforderung recht schwierig werden. Dennoch weiß man ja aus der freien Wirtschaft dass derartig (hohe Ansprüche) noch Jahre erhalten bleiben. Einige Betroffene haben solche Gedanken sicherlich im Kopf wenn es um die Frage geht : soll eine Rückehr nun endlich realisiert werden ....

These 3) Das Zeitfenster (bis einschließlich 31.12.2013) für eine Rückkehr ist auffällig kurzatmig gewählt, zumal viele die Amnestie-Regel wahrscheinlich gar nicht mitbekommen haben. Dadurch ist die Vermutung nicht unberechtigt, dass die GKV-Amnestie nicht annährend die Wirkung haben wird wie vom Gesetzgeber erhofft. Aber ich kann mich natürlich hier auch täuschen.


nachgehackt:
Ist es richtig, dass es sich bei der befristeten Rückkehrregelung bis zum 31.12.2013 um einen Erlaß handelt der auf Initiative des BMG erfolgte ?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.12.2013, 13:33

Hallo,
ich sehe es so, dass dieses Gesetz insgesamt positiv zu bewerten ist.
Einmal werden den Menschen die Beiträge erlassen und sie können sozusagen bei Null anfangen - was aber viel wichtiger ist - sie sind krankenversichert. Sicher wird es in vielen Fällen so sein - wer schon keine finanziellen Mittel hatte um in der Vergangenheit Beiträge zu zahlen bzw. eine Nachzahlung zu stemmen, der wird dies evtl. auch jetzt und in der Zukunft nicht können bei gleichbleibender persönlichen Lebenssituation.
Trotzdem kann man auch hier etwas positives sehen. Selbst wenn die Krankenkasse künftig wegen Nichtzahlung der Beiträge eine Leistungsverweigerung aussprechen wird, so ist doch der Hauptversicherte für Notfallbehandlungen abgesichert und seine mitversicherten Familienangehörigen sogar ohne Leistungseinschränkungen.
Gruss
Czauderna

Helmes63
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Gegendarstellung

Beitrag von Helmes63 » 19.12.2013, 14:46

Das habe ich nicht in Abrede gestellt. Das Problem steckt jedoch in einem anderen Punkt. Leute die nicht versichert sind bekommen häufig auch Änderungen nicht oder falsch mit. Wer davon nichts weiß wird auch den beabsichtigten Schritt nicht tun können. Außerdem ist es nicht unrealisitsch, dass mancher Betroffener an diesem befristeten Angebot noch einen Haken vermutet.

vlac
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Beitrag von vlac » 19.12.2013, 15:17

Hallo,

das mag so sein, dass bei manchem die erste Reaktion gewesen ist: "Wo ist der Haken?" Nur: Dafür gibt es Beratung, die diese Bedenken in der Regel zerstreuen. Aber: Wenn der vermutete Haken nicht darin liegt, dass man ein Bußgeld erwartet, sondern dass man befürchtet, für die Zukunft Beiträge bezahlen zu müssen, ja, dann sind die Befürchtungen berechtigt.

Abgesehen davon: Es mag auch so sein, dass Einige von dem neuen Gesetz nichts mitbekommen haben. Aber das ist bei allen Dingen so, und wird sich auch nie ändern. Selbst wenn man in jeden Briefkasten einen Zettel steckt, wird er bei einigen ungelesen irgendwo in der Schublade oder im Müll landen.

Darüber hinaus: Wo die Verbindung zwischen "nicht versichert" und "bekommt häufig auch Änderungen nicht oder falsch mit" liegen soll, kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen.

Poet
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Beitrag von Poet » 19.12.2013, 19:54

@helmes: Ja, die Deadline kam auf Initiative des BMG zustande und war bereits in deren Verlautbarungen bevor die Kassen auf Spitzenverbandsebene aufgefordert wurden, konkrete Regelungen für den Beitragserlass zu finden und diese bis zum 15.09. dem BMG vorzulegen.

Man kann die Deadline auch so interpretieren: Es war dem BMG wichtig zu zeigen, dass etwas für die Unversicherten getan wird aber genauso wichtig, umsetzbare Rahmenbedingungen für die Krankenversicherungen zu schaffen. Eine längere Befristung ruft dem Grunde nach die Effekte hervor, die der KVProfi schon beschrieben hat.

Ein Betroffener kann hinter jedem Angebot einen Haken vermuten, wer an die Weltverschwörung gegen sich glauben mag, den werden auch die besten Gesetze nicht davon abhalten. Wir leben in einer Gesellschaft, in der jeder einen Teil Verantwortung für sich mittragen muss. Alles andere würde wiederum als staatliche Gängelei empfunden.

Es wird also auch weiterhin Unversicherte in D geben.

Helmes63
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Grenzfall : Last-Minute-Antragsteller

Beitrag von Helmes63 » 23.12.2013, 10:04

Wie reagieren denn die Krankenkassen wenn "Betroffene Schlafmützen" dann am 30.12.13 oder 31.12.13 plötzlich das Bedürfnis haben in diesem Punkt aktiv zu werden.
> kommt eine derartige Initiative dann noch rechtzeitig ?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.12.2013, 13:31

Hallo,
die Frage beantwortet sich doch von selbst - das ist wie bei allen Anträgen, wenn der Stichtag der 31.12. ist, dann gelten alle Anträge, die bis dahin eingehen als fristgemäss gestellt und ich denke, der Antrag der am 31.12. abgeschickt wurde und bei der Kasse am 3.1. erst eingeht, dass auch der noch fristgemäss gestellt gilt. Alles andere wäre gegen das Gesetz, oder was meinst du ?
Gruss
Czauderna

Helmes63
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Gegendarstellung

Beitrag von Helmes63 » 23.12.2013, 15:25

> das stimmt nicht ganz.
Es gilt doch bei Anträgen doch stets der Grundsatz : zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels. Da es am Silvestertag doch logischer Weise keine Eingangssachbearbeitung in der Krankenkassenverwaltung gibt dürfte das sehr heikel werden !!!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 23.12.2013, 16:00

Hallo,
mit dem Poststempel dürftest du wohl recht haben - wenn sich die Kasse darauf beruft, dann gibt es Schwierigkeiten - ich habe auch mehr an E-Mail gedacht und ausserdem, das dürfte ohnehin der Ausnahmefall sein, der sich am 31.12. zur Meldung entschliesst.
Gruss
Czauderna

broemmel
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Re: Gegendarstellung

Beitrag von broemmel » 23.12.2013, 16:17

Helmes63 hat geschrieben:> das stimmt nicht ganz.
Es gilt doch bei Anträgen doch stets der Grundsatz : zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels. Da es am Silvestertag doch logischer Weise keine Eingangssachbearbeitung in der Krankenkassenverwaltung gibt dürfte das sehr heikel werden !!!
Hallo Helmes,

darf ich mal fragen welchen beruflichen Hintergrund Du hast und welches Interesse an der Klärung vorliegt?

Helmes63
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Legende : Pauschalbeitragssatz mtl.

Beitrag von Helmes63 » 23.12.2013, 16:18

Dann wäre das wohl geklärt:

bleibt nur noch eine Legende aufzuräumen von der man gelegentlich hört:

> Kann für die betreffenden Kandidaten in ermessen des zuständigen Sachbearbeiters tatsächlich auch ein "pauschaler Beitragssatz" festgelegt werden ?
> Wenn es da wirklich einen Ermessensspielraum geben sollte,
wäre das theoretisch durchaus möglich !!!

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