GKV kündigen - studieren im ausland
Moderator: Czauderna
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"Wird der Student im Laufe des Semester exmatrikuliert, endet die Mitgliedschaft nicht sofort, sondern erst mit Ende des Semesters"
Der Auszug aus dem Rundschreiben ist eine Kulanzregelung:
Ihr liegt unausgesprochen die Vorstellung zu Grunde, dass der Ex-Student sich weiterhin im Geltungsbereich des SGB aufhält.
Dies vor dem Hintergrund, dass die Kassen in der Vergangenheit dazu neigten, Ex-Studenten pünktlich zur Exmatrikulierung in eine teurere Anschlussversicherung zu drängen.
Die Regelung aus dem Rundschreiben ist somit eine Schutz- und Kulanzregelung für Ex-KVdS-Mitglieder, die eine Anschlussversicherung in Deutschland benötigen.
Diese Kulanzregelung besitzt natürlich nicht die Kraft, eine Versicherungspflicht für ehemalige Studenten zu erzwingen, die außerhalb des Geltungsbereiches des SGB leben.
Der Auszug aus dem Rundschreiben ist eine Kulanzregelung:
Ihr liegt unausgesprochen die Vorstellung zu Grunde, dass der Ex-Student sich weiterhin im Geltungsbereich des SGB aufhält.
Dies vor dem Hintergrund, dass die Kassen in der Vergangenheit dazu neigten, Ex-Studenten pünktlich zur Exmatrikulierung in eine teurere Anschlussversicherung zu drängen.
Die Regelung aus dem Rundschreiben ist somit eine Schutz- und Kulanzregelung für Ex-KVdS-Mitglieder, die eine Anschlussversicherung in Deutschland benötigen.
Diese Kulanzregelung besitzt natürlich nicht die Kraft, eine Versicherungspflicht für ehemalige Studenten zu erzwingen, die außerhalb des Geltungsbereiches des SGB leben.
Oh Gott, da keinem ja schlecht beim Lesen werden. Insbesondere bei windkom.
Halten wir fest:
- derzeit in der KVdS bis SE
- geht ins europ. Ausland (hier: GB)
- zur vorzeitigen Beendigung der KVdS ist der Nachweis über den Beginn der Versicherung beim NHS UND der Nachweis, dass Anspruch auf med. notwendige Sachleistungen in Dtld. besteht. Da reicht kein E 104.
- Anforderung seitens der KK mittels E 107 möglich
Nach Klärung des V-Schutzes erfolgt noch interner Vermerk der KK dass Ausreise mit Abmeldung (Kopie der Abmeldung beim EMA wäre von Vorteil).
FERTIG!
VG
Hucky
Halten wir fest:
- derzeit in der KVdS bis SE
- geht ins europ. Ausland (hier: GB)
- zur vorzeitigen Beendigung der KVdS ist der Nachweis über den Beginn der Versicherung beim NHS UND der Nachweis, dass Anspruch auf med. notwendige Sachleistungen in Dtld. besteht. Da reicht kein E 104.
- Anforderung seitens der KK mittels E 107 möglich
Nach Klärung des V-Schutzes erfolgt noch interner Vermerk der KK dass Ausreise mit Abmeldung (Kopie der Abmeldung beim EMA wäre von Vorteil).
FERTIG!
VG
Hucky
Hallo,
bei der KVdS gelten nach § 5 Absatz Nr. 9 SGB V besondere Regelungen zum Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt:
Bei einem Leistungsanspruch in einem EU-Staat gilt die deutsche KVdS nicht. Hierüber braucht die deutsche Krankenkasse einen Nachweis in geeigneter Form (z.B. E104).
Wenn man die Forderung der Krankenkasse ignoriert, kann es bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (ggf. auch als Urlauber) unangenehme Überraschungen geben. Durch die Säumniszuschläge können sich Beitragsforderungen im Übrigen schnell vervielfachen.
Gruß
RHW
bei der KVdS gelten nach § 5 Absatz Nr. 9 SGB V besondere Regelungen zum Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt:
Wenn jemand zum Bespiel in Weißrussland wohnt und regelmäßig zur Hochschule nach Frankfurt/Oder pendelt, unterliegt er für sein gesamtes Studium der deutschen KVdS.Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, ...
Bei einem Leistungsanspruch in einem EU-Staat gilt die deutsche KVdS nicht. Hierüber braucht die deutsche Krankenkasse einen Nachweis in geeigneter Form (z.B. E104).
Wenn man die Forderung der Krankenkasse ignoriert, kann es bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (ggf. auch als Urlauber) unangenehme Überraschungen geben. Durch die Säumniszuschläge können sich Beitragsforderungen im Übrigen schnell vervielfachen.
Gruß
RHW
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Man sollte sich hüten, gleiche Instrumentarien zu verwenden, wenn implizit unterstellte Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Hucky klammert sich an den Satz von der "semesterlangen Mitgliedschaft" ohne die Nebenbedingungen zu beachten.
So hat das Huckyverfahren ( erst Nachweis fremder Versicherung beendet KVdS- Mitgliedschaft ) seinen Sinn , falls ein auslandsansässiger Student in der BRD immatrikuliert ist, aber durch sein heimatliches Versicherungssystem auch bei Aufenthalten in Deutschland abgesichert ist.
Ansonsten ist die "Semesterfrist" eine Kulanzregelung für den Fall, dass ein gebietsansässiger Student durch Exmatrikulation vor Semesterende aus dem Studium ausscheidet.
Dieser gebietsansässige Ex-Student erhält so die Möglichkeit, den KVdS Versicherungsschutz befristet aufrechtzuerhalten.
Die "Semesterfrist" ersetzt das bis dahin uneinheitliche Verfahren der Kassen, von denen einige allzugern schon bei Exmatrikulation die Mitgliedschaft beenden wollten.
Beiden Fallkonstellationen ist gemeinsam, dass überhaupt ein inländischer Versicherungsbedarf besteht:
Im Fall des ausländischen Studenten über seinen Hochschulbesuch in Deutschland. Im Fall des inlandsansässigen, aber exmatrikulierten Studenten über seinen weiteren Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB.
Der vorliegende Fall ist aber völlig anders gelagert:
Ein bereits exmatrikulierter Student verläßt Deutschland für 5 Jahre.
Er hat damit weder eine Verstrickung über ein Studium mit Deutschland.
Noch hat er irgendeinen Wohnsitzbezug zu Deutschland.
Ein Versicherungsbedarf in Deutschland ist in keiner Weise gegeben.
Wer hier noch einen befreienden Versicherungsnachweis für Deutschland verlangt, wird sicher auch versuchen , bei innersemesterlich verstorbenen Studenten Beiträge einzufordern.
( auch so ein Thema impliziter Voraussetzung )
Hucky klammert sich an den Satz von der "semesterlangen Mitgliedschaft" ohne die Nebenbedingungen zu beachten.
So hat das Huckyverfahren ( erst Nachweis fremder Versicherung beendet KVdS- Mitgliedschaft ) seinen Sinn , falls ein auslandsansässiger Student in der BRD immatrikuliert ist, aber durch sein heimatliches Versicherungssystem auch bei Aufenthalten in Deutschland abgesichert ist.
Ansonsten ist die "Semesterfrist" eine Kulanzregelung für den Fall, dass ein gebietsansässiger Student durch Exmatrikulation vor Semesterende aus dem Studium ausscheidet.
Dieser gebietsansässige Ex-Student erhält so die Möglichkeit, den KVdS Versicherungsschutz befristet aufrechtzuerhalten.
Die "Semesterfrist" ersetzt das bis dahin uneinheitliche Verfahren der Kassen, von denen einige allzugern schon bei Exmatrikulation die Mitgliedschaft beenden wollten.
Beiden Fallkonstellationen ist gemeinsam, dass überhaupt ein inländischer Versicherungsbedarf besteht:
Im Fall des ausländischen Studenten über seinen Hochschulbesuch in Deutschland. Im Fall des inlandsansässigen, aber exmatrikulierten Studenten über seinen weiteren Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB.
Der vorliegende Fall ist aber völlig anders gelagert:
Ein bereits exmatrikulierter Student verläßt Deutschland für 5 Jahre.
Er hat damit weder eine Verstrickung über ein Studium mit Deutschland.
Noch hat er irgendeinen Wohnsitzbezug zu Deutschland.
Ein Versicherungsbedarf in Deutschland ist in keiner Weise gegeben.
Wer hier noch einen befreienden Versicherungsnachweis für Deutschland verlangt, wird sicher auch versuchen , bei innersemesterlich verstorbenen Studenten Beiträge einzufordern.
( auch so ein Thema impliziter Voraussetzung )
Hallo freiwillig,
tut mir leid: deine Argumentation ist für mich nicht schlüssig.
Zunächst sind Gesetze maßgebend. Wenn diese nicht eindeutig sind, kann man zu Auslegungen greifen (in der Praxis meistens Rundschreiben).
§ 5 Absatz 9 SGB V sagt eindeutig, dass der Wohnsitz bei der KVdS egal ist. Spezialvorschriften gehen gegenüber der allgemeinen Vorschrift vor.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__3.html
Die semesterlange Mitgliedschaft ist m.E. ein Grundpfeiler seit Einführung der KVdS in den 70er Jahren. Bis 1988 kam nur in die KVdS, wenn man bereits bei Beginn des Semester versicherungspflichtig war (nach dem 25. Geburtstag bis Semesterende war man freiwilliges Mitglied). Im Übrigen sieht das Gesetz auch eine Beitragszahlung pro Semester als Normalfall vor. Diese Semesterregelung ist m.E. ein wesentlicher Punkt, um die KVdS für Hochschulen, Krankenkassen und Mitglieder praktikabel zu gestalten. Eine "Kulanzregelung" kann ich hier nicht erkennen.
Wie würden denn folgende Konstellationen behandelt:
1) Person aus Weißrussland studiert in Deutschland, behält aber Wohnsitz und KV in Weißrussland?
m.E. deutsche KVdS für das ganze Semester
2) Person aus Weißrussland studiert in Deutschland, behält aber Wohnsitz und KV in Weißrussland, zieht im Laufe des Semesters nach Deutschland?
m.E. deutsche KVdS für das ganze Semester
3) Person aus Deutschland studiert in Deutschland, zieht im Laufe des Semesters nach Weißrussland und hat keine KV im Ausland?
m.E. deutsche KVdS für das ganze Semester
Wenn man hier die KVdS enden lassen würde, bliebe u.U. nur noch eine teure freiwillige KV in Deutschland
Oder soll man das Vorhandensein einer Pflichtversicherung vom Wunsch des Betreffenden abhängig machen?
4) ein eingeschriebener Student in Deutschland macht 4 Monate Urlaub in Australien. Versicherungsbedarf in Deutschland hat er auch nicht. Soll dann auch die KVdS beendet werden?
m.E. deutsche KVdS für das ganze Semester
Der Todesfall ist in § 190 Absatz 1 SGB V ganz eindeutig geregelt, so dass man eine Auslegung braucht.
Das KVdS-Rundschreiben macht folgende Aussage:
Eingeschriebene Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen - mit Ausnahme der an der Fernunversität in Hagen eingeschriebenen Studenten (vgl. Bundesrats-Drucksache 475/89 Seite 16) - sind auch dann versichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Sie unterliegen jedoch grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht.
Gruß und schönen Sonntag
RHW
tut mir leid: deine Argumentation ist für mich nicht schlüssig.
Zunächst sind Gesetze maßgebend. Wenn diese nicht eindeutig sind, kann man zu Auslegungen greifen (in der Praxis meistens Rundschreiben).
§ 5 Absatz 9 SGB V sagt eindeutig, dass der Wohnsitz bei der KVdS egal ist. Spezialvorschriften gehen gegenüber der allgemeinen Vorschrift vor.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__3.html
Die semesterlange Mitgliedschaft ist m.E. ein Grundpfeiler seit Einführung der KVdS in den 70er Jahren. Bis 1988 kam nur in die KVdS, wenn man bereits bei Beginn des Semester versicherungspflichtig war (nach dem 25. Geburtstag bis Semesterende war man freiwilliges Mitglied). Im Übrigen sieht das Gesetz auch eine Beitragszahlung pro Semester als Normalfall vor. Diese Semesterregelung ist m.E. ein wesentlicher Punkt, um die KVdS für Hochschulen, Krankenkassen und Mitglieder praktikabel zu gestalten. Eine "Kulanzregelung" kann ich hier nicht erkennen.
Wie würden denn folgende Konstellationen behandelt:
1) Person aus Weißrussland studiert in Deutschland, behält aber Wohnsitz und KV in Weißrussland?
m.E. deutsche KVdS für das ganze Semester
2) Person aus Weißrussland studiert in Deutschland, behält aber Wohnsitz und KV in Weißrussland, zieht im Laufe des Semesters nach Deutschland?
m.E. deutsche KVdS für das ganze Semester
3) Person aus Deutschland studiert in Deutschland, zieht im Laufe des Semesters nach Weißrussland und hat keine KV im Ausland?
m.E. deutsche KVdS für das ganze Semester
Wenn man hier die KVdS enden lassen würde, bliebe u.U. nur noch eine teure freiwillige KV in Deutschland
Oder soll man das Vorhandensein einer Pflichtversicherung vom Wunsch des Betreffenden abhängig machen?
4) ein eingeschriebener Student in Deutschland macht 4 Monate Urlaub in Australien. Versicherungsbedarf in Deutschland hat er auch nicht. Soll dann auch die KVdS beendet werden?
m.E. deutsche KVdS für das ganze Semester
Der Todesfall ist in § 190 Absatz 1 SGB V ganz eindeutig geregelt, so dass man eine Auslegung braucht.
Das KVdS-Rundschreiben macht folgende Aussage:
Eingeschriebene Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen - mit Ausnahme der an der Fernunversität in Hagen eingeschriebenen Studenten (vgl. Bundesrats-Drucksache 475/89 Seite 16) - sind auch dann versichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Sie unterliegen jedoch grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht.
Gruß und schönen Sonntag
RHW
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- Registriert: 28.03.2007, 13:35
Hallo RHW,
der Passus zur "Versicherungspflicht unabhängig vom Wohnsitzstaat" unterwirft nicht allgemein die Welt unter deutsche Sozialversicherungspflicht.
Dazu Deine eigenen Beispiele 1 bis 3:
Die Versicherungspflicht unabhängig vom Wohnsitzstaat trifft explizit "Studienpendler", die zwar ihren Wohnsitz ausserhalb Deutschlands haben, aber in Deutschland studieren. ( ähnlich Berufspendlern ).
In diesem Fall löst die "Studiertätigkeit" eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland aus, unabhängig vom Wohnsitzland.
Zur Befreiung von der KVdS führt dann das Huckyverfahren , falls eine fremde Heimatversicherung auch die Risiken in D abdeckt.
Im gegebenen Fall ist der Betroffene exmatrikuliert und ausgewandert.
Er pendelt nicht in das Bundesgebiet. Damit ist eine befreiende Versicherung mit Wirkung in Deutschland nicht erforderlich.
Zu Beispiel 4:
Zwischen Urlaub und Auswanderung besteht wohl ein selbsterklärender Unterschied.
PS:
Überlege einmal, warum die Immatrikulation bei der Fernuniversität Hagen keine Versicherungspflicht für auslandsansässige Studenten auslöst ....
der Passus zur "Versicherungspflicht unabhängig vom Wohnsitzstaat" unterwirft nicht allgemein die Welt unter deutsche Sozialversicherungspflicht.
Dazu Deine eigenen Beispiele 1 bis 3:
Die Versicherungspflicht unabhängig vom Wohnsitzstaat trifft explizit "Studienpendler", die zwar ihren Wohnsitz ausserhalb Deutschlands haben, aber in Deutschland studieren. ( ähnlich Berufspendlern ).
In diesem Fall löst die "Studiertätigkeit" eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland aus, unabhängig vom Wohnsitzland.
Zur Befreiung von der KVdS führt dann das Huckyverfahren , falls eine fremde Heimatversicherung auch die Risiken in D abdeckt.
Im gegebenen Fall ist der Betroffene exmatrikuliert und ausgewandert.
Er pendelt nicht in das Bundesgebiet. Damit ist eine befreiende Versicherung mit Wirkung in Deutschland nicht erforderlich.
Zu Beispiel 4:
Zwischen Urlaub und Auswanderung besteht wohl ein selbsterklärender Unterschied.
PS:
Überlege einmal, warum die Immatrikulation bei der Fernuniversität Hagen keine Versicherungspflicht für auslandsansässige Studenten auslöst ....
Hallo freiwillig,
Die Abgrenzung zwischen Auswandern und Urlaub kann in der Praxis problematisch werden. Was ist wenn ich nach dem Auswandern noch pendel? Brauch ich dann einen schriftlichen Nachweis, dass ich die Hochschule nicht mehr betreten habe?
Warum ist die Situation bei den anderen Hochschulen nicht im Rundschreiben nicht als Ausnahme im Rundschreiben aufgeführt? Das Rundschreiben wurde seit 1989 mehrfach überarbeitet. Wenn es so eindeutig wäre, wäre es m.E. auch im Rundschreiben aufgeführt.
Ich glaube, wir bleiben hier unterschiedlicher Meinung: Warten wir mal ab, ob es irgendwann ein Urteil gibt, dass die großzügige, kundenfreundliche Auslegung oder die gesetzessystematische Regelung anwendet. Oder es gibt ein BVA-Rundschreiben, da das Ganze ja auch den Gesundheitsfonds betrifft.
Gruß und eine schöne Woche
RHW
Ja korrekt, nur die, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind (was ja immer eine frewillige Entscheidung ist).der Passus zur "Versicherungspflicht unabhängig vom Wohnsitzstaat" unterwirft nicht allgemein die Welt unter deutsche Sozialversicherungspflicht.
"explizit" heißt "deutlich und direkt (bezeichnet) und nicht nur angedeutet". Woraus ergibt sich hier "explizit"? Im Gesetz und Rundschreiben ist von Studienpendlern nicht die Rede. Andere Quelle?Die Versicherungspflicht unabhängig vom Wohnsitzstaat trifft explizit "Studienpendler", die zwar ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, aber in Deutschland studieren. ( ähnlich Berufspendlern ).
Das Abstellen auf das Pendeln sorgt m.E. für viele neue Abgrenzungsschwierigkeiten: Erstellen einer Diplomarbeit und Pendeln nur einmal oder keinmal im Semester, kein Pendeln wegen Krankheit, Urlaubssemester, wenn Wohnsitz im Ausland ...In diesem Fall löst die "Studiertätigkeit" eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland aus, unabhängig vom Wohnsitzland.
Nach Hochschulrecht können Exmatrikulationen auch rückwirkend möglich sein, was aber jedem Versicherungsprinzip widerspricht.Im gegebenen Fall ist der Betroffene exmatrikuliert und ausgewandert.
Die Abgrenzung zwischen Auswandern und Urlaub kann in der Praxis problematisch werden. Was ist wenn ich nach dem Auswandern noch pendel? Brauch ich dann einen schriftlichen Nachweis, dass ich die Hochschule nicht mehr betreten habe?
Was ist, wenn er für die rückwirkende Exmatrikulation noch nach Deutschland gependelt ist (nach der Ausreise)? Wann soll dann die Versicherung enden?Er pendelt nicht in das Bundesgebiet.
M.E. besteht hier ein fließender Übergang. Wenn ich mich für 6 Wochen oder 3 Monate Australien beim Einwohnermeldeamt abmelde, kann ich dann die KVdS Beiträge sparen? Ich pendele in der Zeit nicht und brauche keinen Versicherungsschutz.Zwischen Urlaub und Auswanderung besteht wohl ein selbsterklärender Unterschied.
Weil es hierfür eine gute rechtliche Begründung gibt: die Gesetzesbegründung aus 1988. Die Spitzenverbände haben sich das nicht ausgedacht, sondern aus der Gesetzesbegründung übernommen.Überlege einmal, warum die Immatrikulation bei der Fernuniversität Hagen keine Versicherungspflicht für auslandsansässige Studenten auslöst ....
Warum ist die Situation bei den anderen Hochschulen nicht im Rundschreiben nicht als Ausnahme im Rundschreiben aufgeführt? Das Rundschreiben wurde seit 1989 mehrfach überarbeitet. Wenn es so eindeutig wäre, wäre es m.E. auch im Rundschreiben aufgeführt.
Ich glaube, wir bleiben hier unterschiedlicher Meinung: Warten wir mal ab, ob es irgendwann ein Urteil gibt, dass die großzügige, kundenfreundliche Auslegung oder die gesetzessystematische Regelung anwendet. Oder es gibt ein BVA-Rundschreiben, da das Ganze ja auch den Gesundheitsfonds betrifft.
Gruß und eine schöne Woche
RHW
Ich bin der gleichen Meinung wie RHW, was glaube nicht sehr schwer zu erkennen ist.
Mit Sicherheit lässt sich hier zwischen uns kein gemeinsamer Nenner finden. Immerhin ist es auch bei uns im Team ein oft diskutierter Punkt, den man drehen und wenden kann wie man will.
Es spircht viel für die Argumentation von freiwillig, welche an das Thema Aus- bzw. Einstrahlung erinnert. Zum Schluss ist auch nichts anderes. Jedoch hätte der Gesetzgeber dieses Problem bereits im Rdschr. 06b Abschnitt 10 lösen können. 2006 gab es schon genug ausl. Student bei uns. Hat er aber nicht und schon sind wir wieder bei RHW und mir.
Wünsche euch trotzdem noch einen schönen sonnigen Abend.
VG
Hucky
Mit Sicherheit lässt sich hier zwischen uns kein gemeinsamer Nenner finden. Immerhin ist es auch bei uns im Team ein oft diskutierter Punkt, den man drehen und wenden kann wie man will.
Es spircht viel für die Argumentation von freiwillig, welche an das Thema Aus- bzw. Einstrahlung erinnert. Zum Schluss ist auch nichts anderes. Jedoch hätte der Gesetzgeber dieses Problem bereits im Rdschr. 06b Abschnitt 10 lösen können. 2006 gab es schon genug ausl. Student bei uns. Hat er aber nicht und schon sind wir wieder bei RHW und mir.
Wünsche euch trotzdem noch einen schönen sonnigen Abend.
VG
Hucky