Guten Tag,
mein Ehepartner ist bei meiner Krankenversicherung familienversichert. Ich bin in der GKV pflichtversichert.
Wir haben Festgeldanlagen auf den Namen meiner Frau angelegt (Übertragung nur bis Laufzeitende der Festgeldanlagen, Kapital dann zurück auf mein Konto). Leider hatten wir die Einkommensgrenze bei der Familienversicherung nicht auf dem Schirm bei Anlage der Festgelder.
Nun wird wohl die Einkommensgrenze 2024 leicht überschritten werden. Festgeldumschreibung oder vorzeitige Kündigung ist lt. Bank nicht möglich.
Sparerpauschbetrag ist berücksichtigt. Zinszahlungen erfolgen in den Monaten 10. 11. und 12. In den Monaten 1-9 keine Einkünfte.
1. Kann die Familienversicherung bestehen bleiben, da es sich nicht um ein regelmäßiges Einkommen handelt? Ist die Annahme zutreffend?
Aus:
Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29. September 2022:
„Einkünfte, die von vornherein für nicht mehr als drei Monate erzielt werden, sind als unregelmäßig anzusehen und schließen die Familienversicherung unabhängig von der Höhe der Einkünfte insofern nicht aus.“
2. Falls die Familienversicherung nicht bestehen bleiben kann: Für welchen Zeitraum wäre dann eine beitragspflichtige Krankenversicherung erforderlich (Nur für die letzten 3 Monate oder das gesamte Jahr 2024)? Mit welcher Beitragshöhe ist ca. zu rechnen?
3. Wann sollte man mit der KV Kontakt aufnehmen? Bereits jetzt oder erst Ende des Jahre, wenn die Zinserträge anfallen.
Gibt es Hinweise u. Handlungsempfehlungen, um die Unterbrechung der beitragsfreien Familienversicherung zu vermeiden?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe von den Experten im Forum
GKV Kapitalerträge u. Gesamteeinkommensgrenze für Angehörige in der Familienversicherung
Moderator: Czauderna
Re: GKV Kapitalerträge u. Gesamteeinkommensgrenze für Angehörige in der Familienversicherung
Hallo und willkommen im Forum
Bei den Kapitalerträgen ist es in der Regel so, dass diese für das gesamte Jahr gelten, wenn auch das Kapital, aus dem die Erträge geflossen sind, das ganze Jahr angelegt war.
Also, wenn das Kapital erst zum 01.10.2024 angelegt wurde, dann werden auch nur Oktober, November und Dezember berücksichtigt und eine Regelmäßigkeit sehe ich hier nicht, wenn es ab Januar 2025 keine Kapitalerträge für die Ehefrau mehr gibt.
Endgültig entscheiden muss das allerdings die Krankenkasse.
Was den Kontakt mit der Krankenkasse angeht, so prüft die Krankenkasse zu Beginn der Familienversicherung und dann in regelmäßigen Abständen (alle Jahre oder alle zwei Jahre), ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung noch erfüllt sind. Dabei wird auch nach eventuellen Einkünften der familienversicherten Person gefragt. Allerdings steht auch bei den Krankenkassen im berühmten "Kleingedruckten" dieser Fragebogen, dass sich der/die Hauptversicherte, aber auch der/die (volljährige) Familienversicherten sofort nach Bekanntwerden von Einnahmen mit der Krankenkasse in Verbindung setzen muss.
Gruss
Czauderna
Bei den Kapitalerträgen ist es in der Regel so, dass diese für das gesamte Jahr gelten, wenn auch das Kapital, aus dem die Erträge geflossen sind, das ganze Jahr angelegt war.
Also, wenn das Kapital erst zum 01.10.2024 angelegt wurde, dann werden auch nur Oktober, November und Dezember berücksichtigt und eine Regelmäßigkeit sehe ich hier nicht, wenn es ab Januar 2025 keine Kapitalerträge für die Ehefrau mehr gibt.
Endgültig entscheiden muss das allerdings die Krankenkasse.
Was den Kontakt mit der Krankenkasse angeht, so prüft die Krankenkasse zu Beginn der Familienversicherung und dann in regelmäßigen Abständen (alle Jahre oder alle zwei Jahre), ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung noch erfüllt sind. Dabei wird auch nach eventuellen Einkünften der familienversicherten Person gefragt. Allerdings steht auch bei den Krankenkassen im berühmten "Kleingedruckten" dieser Fragebogen, dass sich der/die Hauptversicherte, aber auch der/die (volljährige) Familienversicherten sofort nach Bekanntwerden von Einnahmen mit der Krankenkasse in Verbindung setzen muss.
Gruss
Czauderna
Re: GKV Kapitalerträge u. Gesamteeinkommensgrenze für Angehörige in der Familienversicherung
die Fälle kommen selten vor.
Familienversicherung = FAMI
Die FAMI-Grenze beträgt 505 / Monat , also 6060 / Jahr
Dazu kommt noch der Pauschbetrag von 1000 EUR
Bis 7060 EUR Zinsen ist also, wenn keine weiteren Einnahmen vorhanden sind, die FAMI weiterhin möglich.
Die FAMI ist nur bei regelmäßigen Einkünften ausgeschlossen.
im folgenden Urteil
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172969
hatte die betroffende Person aus Einkünfte aus
Randzeile 20:
Dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl § 20 Abs 1 Nr 1 EStG) auf dem Verkauf und dem damit verbundenen Verlust von Aktien beruhten, also möglicherweise nicht als regelmäßig wiederkehrend angesehen werden können, konnte die Beklagte bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht wissen
Das spielte für das Gericht letztlich keine Rolle und entschied , dass keine FAMI für einen gewissen Zeitraum bestand.
Unterschiedlich wird seitens der Krankenkassen (KK) gehandelt, wenn es um den Zeitraum geht, für den die FAMI nicht besteht.
Es wird z.B. wie folgt gehandelt:
A) keine FAMI mehr ab Monat nach Erstellung des Einkommensteuerbescheides (STB)
Bsp: der STB für das Jahr 2024 mit dem zu hohen Gesamteinkünften ergeht seitens des Finanzamtes am
09.09.2025: Dann besteht seitens einiger KK die Handlungsweise , dass ab Folgemonat nach Erstellung, also ab 1.10.2015 keine
FAMI mehr besteht. Wenn dann der STB für 2025 wieder Kapitalerträge unter der FAMI-Grenze liegen und dieser STB am 5.5.2026 erstellt wird,
dann sollte diese KK ab 1.6.2026 wieder die FAMI eintragen.
So wie hier beschrieben, sehe ich das oben vom mir eingefügte Urteil; also in Abhängigkeit der Erstellung des STB
B)
Bescheinigng der Bank
Die Bankbescheinigung wird in der Regel, und davon gehe ich mal hier auch aus, im Januar erstellt, also im Jan 2025 für 2024.
Dann könnte es auch KK geben, die die FAMI ab 1.2.2025 nicht mehr zu lassen. Für das Jahr 2025 erstellt die Bank dann im Jan 2026 die Bescheinigung. 2025 wieder unter der FAMI-Grenze = wieder FAMI ab 1.2.2026
C)
das juristisch wohl am richtigstens, jedoch völlig an der Realität eines normalen Menschen vorbei.
DIE PROGNOSE: ab das wo die Überschreitung der FAMI-Grenze zu erkennen ist (da wird es bei Aktien für mich als "Hellseher" schon schwierig)
endet die FAMI. Also man legt im Jahr 2023 Geld an , welches mit 3 % verzinst wird. 300.000 x 3 % = 9000 EUR. 9000 EUR ist über der FAMI-Grenze.
Dann keine FAMI mehr als 1.1.2024
so wurde es anscheinend im folgenden Fall entschieden und der Zeitraum nicht seitens des Gerichts beanstandet.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/190784
Wie mein Kollege Czauderna schon andeutete: die KK muss eine Entscheidung treffen.
Wenn die Sache einfach und klar wäre, dann stünde dies auch in den Grundsätzlichen Hinweise schon konkret beschrieben.
Legale Möglichkeiten dem Ende der FAMI (ob A,B,C) zu entkommen , sehe ich nicht.
PS: höchstes Kompliment, dass Du schon die Grundsätzlichen Hinweise zu diesem Thema gefunden hast (das haben nur wenige Versicherten in meiner langen Berufslaufbahn gefunden). Auch gut (jedoch falsch), dass Du meinst , dass Kapitalerträge nicht "regelmäßig" sind (da sind aber schon einige, aber auch nicht viele drauf gekommen)
Familienversicherung = FAMI
Die FAMI-Grenze beträgt 505 / Monat , also 6060 / Jahr
Dazu kommt noch der Pauschbetrag von 1000 EUR
Bis 7060 EUR Zinsen ist also, wenn keine weiteren Einnahmen vorhanden sind, die FAMI weiterhin möglich.
Die FAMI ist nur bei regelmäßigen Einkünften ausgeschlossen.
im folgenden Urteil
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172969
hatte die betroffende Person aus Einkünfte aus
Randzeile 20:
Dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl § 20 Abs 1 Nr 1 EStG) auf dem Verkauf und dem damit verbundenen Verlust von Aktien beruhten, also möglicherweise nicht als regelmäßig wiederkehrend angesehen werden können, konnte die Beklagte bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht wissen
Das spielte für das Gericht letztlich keine Rolle und entschied , dass keine FAMI für einen gewissen Zeitraum bestand.
Unterschiedlich wird seitens der Krankenkassen (KK) gehandelt, wenn es um den Zeitraum geht, für den die FAMI nicht besteht.
Es wird z.B. wie folgt gehandelt:
A) keine FAMI mehr ab Monat nach Erstellung des Einkommensteuerbescheides (STB)
Bsp: der STB für das Jahr 2024 mit dem zu hohen Gesamteinkünften ergeht seitens des Finanzamtes am
09.09.2025: Dann besteht seitens einiger KK die Handlungsweise , dass ab Folgemonat nach Erstellung, also ab 1.10.2015 keine
FAMI mehr besteht. Wenn dann der STB für 2025 wieder Kapitalerträge unter der FAMI-Grenze liegen und dieser STB am 5.5.2026 erstellt wird,
dann sollte diese KK ab 1.6.2026 wieder die FAMI eintragen.
So wie hier beschrieben, sehe ich das oben vom mir eingefügte Urteil; also in Abhängigkeit der Erstellung des STB
B)
Bescheinigng der Bank
Die Bankbescheinigung wird in der Regel, und davon gehe ich mal hier auch aus, im Januar erstellt, also im Jan 2025 für 2024.
Dann könnte es auch KK geben, die die FAMI ab 1.2.2025 nicht mehr zu lassen. Für das Jahr 2025 erstellt die Bank dann im Jan 2026 die Bescheinigung. 2025 wieder unter der FAMI-Grenze = wieder FAMI ab 1.2.2026
C)
das juristisch wohl am richtigstens, jedoch völlig an der Realität eines normalen Menschen vorbei.
DIE PROGNOSE: ab das wo die Überschreitung der FAMI-Grenze zu erkennen ist (da wird es bei Aktien für mich als "Hellseher" schon schwierig)
endet die FAMI. Also man legt im Jahr 2023 Geld an , welches mit 3 % verzinst wird. 300.000 x 3 % = 9000 EUR. 9000 EUR ist über der FAMI-Grenze.
Dann keine FAMI mehr als 1.1.2024
so wurde es anscheinend im folgenden Fall entschieden und der Zeitraum nicht seitens des Gerichts beanstandet.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/190784
Wie mein Kollege Czauderna schon andeutete: die KK muss eine Entscheidung treffen.
Wenn die Sache einfach und klar wäre, dann stünde dies auch in den Grundsätzlichen Hinweise schon konkret beschrieben.
Legale Möglichkeiten dem Ende der FAMI (ob A,B,C) zu entkommen , sehe ich nicht.
PS: höchstes Kompliment, dass Du schon die Grundsätzlichen Hinweise zu diesem Thema gefunden hast (das haben nur wenige Versicherten in meiner langen Berufslaufbahn gefunden). Auch gut (jedoch falsch), dass Du meinst , dass Kapitalerträge nicht "regelmäßig" sind (da sind aber schon einige, aber auch nicht viele drauf gekommen)
Re: GKV Kapitalerträge u. Gesamteeinkommensgrenze für Angehörige in der Familienversicherung
Hallo in die Runde,
noch ein Hinweis :
Das Übertragen von Vermögenswerten an den Ehepartner ist eine Schenkung
und bedeutet, das hier die entsprechenden Steuerfreibeträge gelten.
Wer also Geld überträgt sollte aufpassen, die Freibeträge nicht zu überschreiten.
Getrennte Konten sind hier hilfreich, um nicht in schweres Fahrwasser zu kommen.
Dies ist natürlich nur meine Meinung zur Rechtslage, keine Beratung!
Gruß
Lilebror
noch ein Hinweis :
Das Übertragen von Vermögenswerten an den Ehepartner ist eine Schenkung
und bedeutet, das hier die entsprechenden Steuerfreibeträge gelten.
Wer also Geld überträgt sollte aufpassen, die Freibeträge nicht zu überschreiten.
Getrennte Konten sind hier hilfreich, um nicht in schweres Fahrwasser zu kommen.
Dies ist natürlich nur meine Meinung zur Rechtslage, keine Beratung!
Gruß
Lilebror