Hallo!
Ich tappe bereits seit ein paar Tagen mit meiner Freundin in dem BermudaDreieck zwischen gesetzlicher und privater Krankenkasse.
Und zwar...
Beide haben wir 2005 unterschrieben, dass wir uns zu Studiumbeginn von der Verpflichtung, sich gesetzlich versichern lassen zu müssen, freistellen (um damals noch in der privaten Krankenkasse unserer jeder Eltern bleiben zu können).
Nun waren wir bis Ende August fest angestellt und haben deswegen in die TK gewechselt.
Gleichzeitig haben wir beide ein Zweitstudium.
Nun wurde meine Freundin aus der TK entlassen, da sie keine 12 Monate am Stück fest angestellt war (>400€).
Ich hingegen bin ab jetzt als Student versichert, habe aber genau die gleich Stelle für weniger als 12 Monate gehabt, und habe ebenfalls ein Zweitstudium.
--> Soll heißen: Gleiche Voraussetzung, unterschiedliche Konsequenz.
Weiß jemand wo der Fehler liegt? Muss ich damit rechnen, nun auch noch aus der gesetzlichen krankenkasse zu fliegen? Oder alles ein Irrtum?
Über Antworten wäre ich sehr dankbar,
Für immer privat bei einmaliger Freistellung?
Moderator: Czauderna
Hallo,
zur Befeiung in der KVdS und deren Wirkung folgende Anmerkung -
Sie kann nicht widerrufen werden.
Sie wirkt für die gesamte Dauer der Versicherungspflicht in der KVdS.
Sie wirkt auch, wenn ein möglicher Anspruch auf Beihilfe endet (z. B. nach Vollendung des 25. Lebensjahres) und im Anschluss eine Vollversicherung bei der PKV erforderlich wird.
Sie verliert ihre Wirkung, wenn die Immatrikulation/Rückmeldung und damit die grundsätzlich bestehende Versicherungspflicht in der KVdS für mehr als einen Monat unterbrochen wird. Ausnahme: Die Befreiung wirkt auch dann fort, wenn bei laufender Einschreibung die ohne die Befreiung bestehende Versicherungspflicht in der KVdS durch eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wird.
Gruss
Czauderna
zur Befeiung in der KVdS und deren Wirkung folgende Anmerkung -
Sie kann nicht widerrufen werden.
Sie wirkt für die gesamte Dauer der Versicherungspflicht in der KVdS.
Sie wirkt auch, wenn ein möglicher Anspruch auf Beihilfe endet (z. B. nach Vollendung des 25. Lebensjahres) und im Anschluss eine Vollversicherung bei der PKV erforderlich wird.
Sie verliert ihre Wirkung, wenn die Immatrikulation/Rückmeldung und damit die grundsätzlich bestehende Versicherungspflicht in der KVdS für mehr als einen Monat unterbrochen wird. Ausnahme: Die Befreiung wirkt auch dann fort, wenn bei laufender Einschreibung die ohne die Befreiung bestehende Versicherungspflicht in der KVdS durch eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wird.
Gruss
Czauderna
Es liegt vllt. einfach daran, dass der Spitzenverband der Krankenkassen diese Auffassung erst seit kurzer Zeit vertritt (vorher: Auch beim Zweitstudium bleibt Versicherungsfreiheit bestehen) und daher noch nicht bei jedem Sachbearbeiter angekommen ist. Oder die Freundin unterliegt mit Aufnahme des zweiten Studiums noch der studentischen Pflichtversicherung, Du aber nicht.Lison hat geschrieben:Hallo Czauderna,
Danke für deine Antwort. Trotzdem kann ich mir -auch mit deinem Wissen hierzu- nicht erklären, was der Unterschied zwischen mir und meiner Freundin in diesem Falle sein soll.
VG
Am einfachsten wäre es doch, bei der KK nachzufragen.
MfG
ratte1
Zuletzt geändert von ratte1 am 10.09.2012, 17:54, insgesamt 1-mal geändert.