Frist nötig bei Kündigung freiwilliger GKV bei Auswanderung?
Moderator: Czauderna
Frist nötig bei Kündigung freiwilliger GKV bei Auswanderung?
Hallo,
ich bin gerade etwas verwirrt, wegen verschiedener Auskünfte
Meine Situation:
- freiwillig gesetzl. versichert
- gehe in ein paar Tagen für laaange Zeit ins Ausland
- werde dort arbeiten und bin dort auch krankenversichert
- melde mich in Dtl. ab
Meine GKV sagt, dass ich - da ich freiwillig versichert bin - trotzdem die 2 monatige Kündigungsfriest einhalten muss und so bis Ende Jan Betraege zahlen muss.
In einem anderen Beitrag ( http://www.krankenkassenforum.de/kndigu ... versichert) gab man die Auskunft, dass in der Situation die Frist nicht gelten würde.
Auf welchen Paragraphen kann ich mich bei meiner Kasse berufen?
(Nebenbei verstehe ich nicht, warum ich freiwillig versichert bin, da doch jede Person mit Wohnsitz in Dtl. verpflichtet ist, eine KV zu haben? Ich wurde nach deren Angaben freiwillig versichert, da erwerbslos, aber Rücklagen zu hoch um ALG zu beziehen)
Ganz lieben Dank für Hilfe
Jordy
ich bin gerade etwas verwirrt, wegen verschiedener Auskünfte
Meine Situation:
- freiwillig gesetzl. versichert
- gehe in ein paar Tagen für laaange Zeit ins Ausland
- werde dort arbeiten und bin dort auch krankenversichert
- melde mich in Dtl. ab
Meine GKV sagt, dass ich - da ich freiwillig versichert bin - trotzdem die 2 monatige Kündigungsfriest einhalten muss und so bis Ende Jan Betraege zahlen muss.
In einem anderen Beitrag ( http://www.krankenkassenforum.de/kndigu ... versichert) gab man die Auskunft, dass in der Situation die Frist nicht gelten würde.
Auf welchen Paragraphen kann ich mich bei meiner Kasse berufen?
(Nebenbei verstehe ich nicht, warum ich freiwillig versichert bin, da doch jede Person mit Wohnsitz in Dtl. verpflichtet ist, eine KV zu haben? Ich wurde nach deren Angaben freiwillig versichert, da erwerbslos, aber Rücklagen zu hoch um ALG zu beziehen)
Ganz lieben Dank für Hilfe
Jordy
warum Du freiwillige versichert bist, obwohl ja jede Person in Deutschland verPFLICHTET ist, versichert zu sein.
Tja: da hat unser Gesetzgeber uns Krankenkassenmitarbeiter mal wieder ein schönes Ei gelegt. Dies ist recht schwierig zu erklären. Besonders , wenn man es nicht mündlichen (mit Betonung), sondern schriftlich machen muss.
Ich fang mal an.
1.4.2007 Einführung der Pflichtversicherung in D , für alle.
Diese Pflichtversicherung ist aber zu einer Versicherung auf "Anzeige" verkümmert/verkommen. Erst , wenn diese (bislang) unversicherten Menschen die Anzeige machten, wurden sie versichert.
ALSO: dies war eine Pflichtversicherung, die quasi nur zustande kam, wenn der Mensch sich "freiwillig" meldetet.
Ich nenn es: eine Pflichtversicherung, die eigentlich eine freiwillige Versicherung war
1.8.2013 (mal eben mehr als 6 Jahre nach Einführung der Pflichtversicherung, was ja eigentlich eine freiw Versicherung war)
hat unser Gesetzgeber gemerkt, dass die Regelung doch sehr stark nachbesserungsbedürftig war.
Diese wurde dann zum 01.08.2013 geändert.
Nunmehr ist jeder im Status einer "FREIWILLIGEN Versicherung" versichert, der NICHT nachweist, dass er anderweitig versichert ist.
Juristisch: Umkehr der Beweislast. Der Mensch muss beweisen, dass er anderweitig versichert ist
Ich nenn es: eine freiwillige Versicherung, die eigentlich eine Pflichtversicherung ist
Die ab 1.8.2013 gültige Regelung steht in § 188 Abs. 4 SGB V
siehe hier
4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als f r e i w i l l i g e Mitgliedschaft f o r t , es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines a n d e r w e i t i g e n Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall n a c h w e i s t. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Tja: da hat unser Gesetzgeber uns Krankenkassenmitarbeiter mal wieder ein schönes Ei gelegt. Dies ist recht schwierig zu erklären. Besonders , wenn man es nicht mündlichen (mit Betonung), sondern schriftlich machen muss.
Ich fang mal an.
1.4.2007 Einführung der Pflichtversicherung in D , für alle.
Diese Pflichtversicherung ist aber zu einer Versicherung auf "Anzeige" verkümmert/verkommen. Erst , wenn diese (bislang) unversicherten Menschen die Anzeige machten, wurden sie versichert.
ALSO: dies war eine Pflichtversicherung, die quasi nur zustande kam, wenn der Mensch sich "freiwillig" meldetet.
Ich nenn es: eine Pflichtversicherung, die eigentlich eine freiwillige Versicherung war
1.8.2013 (mal eben mehr als 6 Jahre nach Einführung der Pflichtversicherung, was ja eigentlich eine freiw Versicherung war)
hat unser Gesetzgeber gemerkt, dass die Regelung doch sehr stark nachbesserungsbedürftig war.
Diese wurde dann zum 01.08.2013 geändert.
Nunmehr ist jeder im Status einer "FREIWILLIGEN Versicherung" versichert, der NICHT nachweist, dass er anderweitig versichert ist.
Juristisch: Umkehr der Beweislast. Der Mensch muss beweisen, dass er anderweitig versichert ist
Ich nenn es: eine freiwillige Versicherung, die eigentlich eine Pflichtversicherung ist
Die ab 1.8.2013 gültige Regelung steht in § 188 Abs. 4 SGB V
siehe hier
4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als f r e i w i l l i g e Mitgliedschaft f o r t , es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines a n d e r w e i t i g e n Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall n a c h w e i s t. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
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- Beiträge: 400
- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Hallo,
zur Kündigungsfrist: § 191 SGB V. Wenn du pflichtversichert wirst, endet die freiwillige Mitgliedschaft ohne Kündigungsfrist mit dem Vortrag, wenn du nicht pflichtversichert wirst endet die freiwillige Mitgliedschaft erst mit dem Wirksamwerden der Kündigung (also nach Ablauf der Kündigungsfrist).
"Pflichtversichert" ist dabei auch eine entsprechende Versicherung in einem anderen EU-Land. Daher ist wichtig, wo du hingehst und wie du dort versichert bist (EU oder nicht EU).
Zur "Freiwilligkeit" deiner Versicherung: Auch wenn "nicht-versichert-sein" als Option gesetzlich ausgeschlossen ist, hattest du die Wahl zwischen GKV und PKV. Wenn du keine PKV gewählt hast geht der Gesetzgeber automatisch davon aus, dass du dich freiwillig für den Verbleib in der GKV entschieden hast.
Gruß
Swantje
zur Kündigungsfrist: § 191 SGB V. Wenn du pflichtversichert wirst, endet die freiwillige Mitgliedschaft ohne Kündigungsfrist mit dem Vortrag, wenn du nicht pflichtversichert wirst endet die freiwillige Mitgliedschaft erst mit dem Wirksamwerden der Kündigung (also nach Ablauf der Kündigungsfrist).
"Pflichtversichert" ist dabei auch eine entsprechende Versicherung in einem anderen EU-Land. Daher ist wichtig, wo du hingehst und wie du dort versichert bist (EU oder nicht EU).
Zur "Freiwilligkeit" deiner Versicherung: Auch wenn "nicht-versichert-sein" als Option gesetzlich ausgeschlossen ist, hattest du die Wahl zwischen GKV und PKV. Wenn du keine PKV gewählt hast geht der Gesetzgeber automatisch davon aus, dass du dich freiwillig für den Verbleib in der GKV entschieden hast.
Gruß
Swantje
Danke sehr für eure Antworten!
Konnte nur gerade überfliegen, weil ich gleich los muss...
Aber schonmal eure Fragen beantwortet:
Ja, ich melde mich ab beim Einwohnermeldeamt. Und ich gehe in die USA. Und bin auch durch die Arbeit sofort dort versichert.
Oh nein, d.h. also, dass, weil es die USA ist, ich tatsächlich noch 2 Monate Beitraege drauf zahlen muss ?
Konnte nur gerade überfliegen, weil ich gleich los muss...
Aber schonmal eure Fragen beantwortet:
Ja, ich melde mich ab beim Einwohnermeldeamt. Und ich gehe in die USA. Und bin auch durch die Arbeit sofort dort versichert.
Oh nein, d.h. also, dass, weil es die USA ist, ich tatsächlich noch 2 Monate Beitraege drauf zahlen muss ?
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Ich würde die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Datum der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt beenden, da es so aussieht, als würde auch der gewöhnliche Aufenthalt in die USA verlegt.
Begründung: § 30 SGB I
Begründung: § 30 SGB I
§ 30 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Ich würde ebenfalls die freiw. Versicherung mit dem Tag der Abmeldung beim Meldeamt beenden (ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist).
Dies ergibt sich aus § 3 SGB IV in Verbindung mit § 30 SGB IV.
SAG UNS doch bitte wie es ausgegangen ist, nachdem Du Deiner Krankenkasse dies hier alles mitgeteilt hast
Dies ergibt sich aus § 3 SGB IV in Verbindung mit § 30 SGB IV.
SAG UNS doch bitte wie es ausgegangen ist, nachdem Du Deiner Krankenkasse dies hier alles mitgeteilt hast
Mann, ich danke Euch wirklich ganz herzlich!
Besonders heinrich, du hast dir soviel Mühe gegeben, danke für deine Zeit
And natürlich auch Gernekrankenversichert und Swantje, vielen Dank.
Jetzt weiss ich woran ich bin und kann mich auf was berufen.
Danke nochmals und gute Nacht
edit: achja, natürlich sag ich bescheid, wie es ausging....
Besonders heinrich, du hast dir soviel Mühe gegeben, danke für deine Zeit
And natürlich auch Gernekrankenversichert und Swantje, vielen Dank.
Jetzt weiss ich woran ich bin und kann mich auf was berufen.
Danke nochmals und gute Nacht
edit: achja, natürlich sag ich bescheid, wie es ausging....
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- Beiträge: 1
- Registriert: 17.11.2014, 13:13
Hallo,
bei mir liegt eine ähnliche Situation vor.
Ich war freiwillig versichert und habe mich zum 06.11. in Deutschland abgemeldet.
Meine Kündigung hatte ich schon Ende Oktober losgeschickt und darin geschrieben, dass ich zum 31.12. kündige, da ich von 2 Monaten Frist ausgegangen bin.
Da ich mir nicht sicher war, habe ich noch dazu geschrieben, dass ich von einer Sonderkündigung zum Abmeldedatum Gebrauch machen würde, wenn die möglich sei.
Nachdem ich dann am 10.11. meine Abmeldung zur KK geschickt habe, bekam ich ein Schreiben, dass meine Mitgliedschaft zum 31.10. (!!!) gekündigt wurde. Das Problem ist, dass ich in den ersten Tagen im November nochmal beim Zahnarzt war und noch einige Dinge "erledigt" habe.
Jetzt weiß ich nicht genau, was mit diesen Kosten passiert. Ist es überhaupt gesetzlich "OK" mich rückwirkend zu kündigen?
bei mir liegt eine ähnliche Situation vor.
Ich war freiwillig versichert und habe mich zum 06.11. in Deutschland abgemeldet.
Meine Kündigung hatte ich schon Ende Oktober losgeschickt und darin geschrieben, dass ich zum 31.12. kündige, da ich von 2 Monaten Frist ausgegangen bin.
Da ich mir nicht sicher war, habe ich noch dazu geschrieben, dass ich von einer Sonderkündigung zum Abmeldedatum Gebrauch machen würde, wenn die möglich sei.
Nachdem ich dann am 10.11. meine Abmeldung zur KK geschickt habe, bekam ich ein Schreiben, dass meine Mitgliedschaft zum 31.10. (!!!) gekündigt wurde. Das Problem ist, dass ich in den ersten Tagen im November nochmal beim Zahnarzt war und noch einige Dinge "erledigt" habe.
Jetzt weiß ich nicht genau, was mit diesen Kosten passiert. Ist es überhaupt gesetzlich "OK" mich rückwirkend zu kündigen?
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Wie versprochen melde ich mich und berichte
Ich hatte nach dem Erstgespraech nochmals mit einem anderen Kollegen meiner KK telefoniert, welcher meinte, dass dadurch, dass ich im Ausland sofort privat weiterversichert bin und auch, weil es ins aussereuropaeische Ausland geht, die Kuendigung ohne einzuhaltende Frist moeglich ist.
Ich erwaehnte nicht weiter, dass mir eigentlich eine andere Auskunft gegeben wurde, schrieb mir seinen Namen und Uhrzeit auf.
In einer Email kuendigte ich dann und bezog mich auf die Aussage dieses Mitarbeiters.
Kuendigungsbestaetigung per Email kam ein paar Tage spaeter. Alles ok, keine Frist!
Da sieht man mal, dass es immer drauf ankommt, mit wem man spricht.
Doof, aber leider Realitaet
Nochmals grosses Danke an all Eure Beitraege, die mir im Falle des Falles auf jeden Fall weitergeholfen haetten!!
Ich hatte nach dem Erstgespraech nochmals mit einem anderen Kollegen meiner KK telefoniert, welcher meinte, dass dadurch, dass ich im Ausland sofort privat weiterversichert bin und auch, weil es ins aussereuropaeische Ausland geht, die Kuendigung ohne einzuhaltende Frist moeglich ist.
Ich erwaehnte nicht weiter, dass mir eigentlich eine andere Auskunft gegeben wurde, schrieb mir seinen Namen und Uhrzeit auf.
In einer Email kuendigte ich dann und bezog mich auf die Aussage dieses Mitarbeiters.
Kuendigungsbestaetigung per Email kam ein paar Tage spaeter. Alles ok, keine Frist!
Da sieht man mal, dass es immer drauf ankommt, mit wem man spricht.
Doof, aber leider Realitaet
Nochmals grosses Danke an all Eure Beitraege, die mir im Falle des Falles auf jeden Fall weitergeholfen haetten!!