Frewilligen-GKV für 1-Monat-Auszeit - was beachten?
Moderator: Czauderna
Frewilligen-GKV für 1-Monat-Auszeit - was beachten?
Ich habe bei meinem Arbeitgeber zum 31.7. gekündigt, nehme wegen fehlenden Urlaubs zwangsweise einen Monat Auszeit für nen größeren Umzug
und beginne ab 1.9. eine neue Arbeitsstelle.
Momentan bin ich GKV-pflichtversichert. So wie ich das verstehe, muss ich dann für den einen Monat eine freiwilligen-GKV-Versicherung abschließen, um versichert zu bleiben, bis ich die Stelle am 1.9. bei meinem neuen Arbeitgeber annehme. Das entsprechende Formular will mir meine GKV zusenden. Momentan rechne/hoffe ich mit dem Mindestsatz, da ich in der Zeit kein Geld verdienen werde.
So wie ich das sehe, gibt es kaum andere Wege, so lange ich nicht im August zwischenzeitlich eine Arbeit aufnehme, sehe ich das richtig? Ein Austritt zum 31.7. und Eintritt 1.9. ist glaub ich rechtlich nicht möglich, oder? Oder gibt es andere sinnvolle Wege? Ggf. wäre auch eine Einstellung am 23.08. möglich, aber ich weiß nicht genau, ob das noch was bringt?
Besten Dank.
und beginne ab 1.9. eine neue Arbeitsstelle.
Momentan bin ich GKV-pflichtversichert. So wie ich das verstehe, muss ich dann für den einen Monat eine freiwilligen-GKV-Versicherung abschließen, um versichert zu bleiben, bis ich die Stelle am 1.9. bei meinem neuen Arbeitgeber annehme. Das entsprechende Formular will mir meine GKV zusenden. Momentan rechne/hoffe ich mit dem Mindestsatz, da ich in der Zeit kein Geld verdienen werde.
So wie ich das sehe, gibt es kaum andere Wege, so lange ich nicht im August zwischenzeitlich eine Arbeit aufnehme, sehe ich das richtig? Ein Austritt zum 31.7. und Eintritt 1.9. ist glaub ich rechtlich nicht möglich, oder? Oder gibt es andere sinnvolle Wege? Ggf. wäre auch eine Einstellung am 23.08. möglich, aber ich weiß nicht genau, ob das noch was bringt?
Besten Dank.
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Hallo
du kannst dir das Geld sparen, wenn es tatsächlich nur um den einen Monat geht...
wenn ich dich richtig verstanden habe, warst du bislang als Arbeitnehmer pflichtversichert (bis 31.07.2010). Und ab 01.09.2010 wirst du wieder eine Beschäftigung aufnehmen und daher wieder krankenversichert sein?
dann hast du einen sog. "nachgehenden Leistungsanspruch" - das heißt, du musst keine freiwillige Mitgliedschaft abschließen und brauchst auch keine Beiträge zu zahlen
§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V:
du kannst dir das Geld sparen, wenn es tatsächlich nur um den einen Monat geht...
wenn ich dich richtig verstanden habe, warst du bislang als Arbeitnehmer pflichtversichert (bis 31.07.2010). Und ab 01.09.2010 wirst du wieder eine Beschäftigung aufnehmen und daher wieder krankenversichert sein?
dann hast du einen sog. "nachgehenden Leistungsanspruch" - das heißt, du musst keine freiwillige Mitgliedschaft abschließen und brauchst auch keine Beiträge zu zahlen
§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V:
Gruß Lady ButterflyEndet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Exakt so ist es. Beim neuen Arbeitgeber bin ich auch wieder pflichtversichert, bei der gleichen GKV natürlich.wenn ich dich richtig verstanden habe, warst du bislang als Arbeitnehmer pflichtversichert (bis 31.07.2010). Und ab 01.09.2010 wirst du wieder eine Beschäftigung aufnehmen und daher wieder krankenversichert sein?
Nun bin ich natürlich irritiert: Warum sagt mir meine Krankenkassenberaterin hier das Gegenteil und behauptet, ich müsste mich frewillig pflichtversichern, solange ich nicht verheiratet bin? Der Antrag ist sogar schon unterwegs zu mir.
Bin ich dann in dieser Übergangszeit trotzdem versichert, faktisch umsonst? Und: Muss ich dafür irgendwas beantragen?
Schon mal vielen Dank für den wertvollen Tipp!
warum sagt......
Musst Du mal nachfrage.
Evt. hast Du mit jemand aus der Beitragsabteilung gesprochen.
Der nachgehende Anspruch von 1 Monat (kein Tag länger) ist kostenlos.
Und dies eben ist eine Thema der Leistungsabteilung.
Evt. hat der Ansprechpartner da nicht drüber nachgedacht.
Es gibt auch Leute, die wollen in diesem einen Monat eine (beitragspflichtige)
freiw. Mitgliedschaft.
es gibt alles.
Evt hast Du aber gesagt, dass Du noch eine geringfügige Beschäftigung oder Selbstständigkeit hast. Dann gilt der nachgehende Anspruch aber nicht.
Antrag stellen. Meistens wird dies im Leistungsfall gemacht.
Frag nach bei Deiner Kasse, wie die das dort denn haben wollen.
Musst Du mal nachfrage.
Evt. hast Du mit jemand aus der Beitragsabteilung gesprochen.
Der nachgehende Anspruch von 1 Monat (kein Tag länger) ist kostenlos.
Und dies eben ist eine Thema der Leistungsabteilung.
Evt. hat der Ansprechpartner da nicht drüber nachgedacht.
Es gibt auch Leute, die wollen in diesem einen Monat eine (beitragspflichtige)
freiw. Mitgliedschaft.
es gibt alles.
Evt hast Du aber gesagt, dass Du noch eine geringfügige Beschäftigung oder Selbstständigkeit hast. Dann gilt der nachgehende Anspruch aber nicht.
Antrag stellen. Meistens wird dies im Leistungsfall gemacht.
Frag nach bei Deiner Kasse, wie die das dort denn haben wollen.
Der Tipp war gold wert, vielen Dank.
Die Beraterin hat es dann doch gestanden (mit den Worten: "Das sagen wir sonst nicht so gern.") und macht nun entsprechendes für mich klar.
Allerdings: Der Anspruch gilt nur 4 Wochen, keinen Monat. Das heißt: Ich bin im August für 3 Tage nicht versichert und danach mit erneuter Laufzeit. Da ich aber erst vor 2 Monaten zu der GKV gewechselt bin, ist das nicht allzu dramatisch. Die Möglichkeit zum Wechsel in die freiwillige Versicherung ist für mich auch unproblematisch, da ich in den letzten 5 Jahren bereits länger als 24 Monate Pflichtmitglied war (so hat man mir das erklärt), also bliebe die Option bei Bedarf auch bestehen.
Ich werde das dann so wahrnehmen. Vielen Dank für den Tipp.
(Am Rande: Gibt es sonst noch Sozialleistungen, die nicht ruhen dürfen? Meine Buchhaltung meinte, für den einen Monat wäre auch gesetzliche Rentenversicherung & Co wohl kein Problem, aber da bin ich mir noch nicht sicher - ich will ja keine Gefahr laufen, irgendwo gesperrt zu werden).
Die Beraterin hat es dann doch gestanden (mit den Worten: "Das sagen wir sonst nicht so gern.") und macht nun entsprechendes für mich klar.
Allerdings: Der Anspruch gilt nur 4 Wochen, keinen Monat. Das heißt: Ich bin im August für 3 Tage nicht versichert und danach mit erneuter Laufzeit. Da ich aber erst vor 2 Monaten zu der GKV gewechselt bin, ist das nicht allzu dramatisch. Die Möglichkeit zum Wechsel in die freiwillige Versicherung ist für mich auch unproblematisch, da ich in den letzten 5 Jahren bereits länger als 24 Monate Pflichtmitglied war (so hat man mir das erklärt), also bliebe die Option bei Bedarf auch bestehen.
Ich werde das dann so wahrnehmen. Vielen Dank für den Tipp.
(Am Rande: Gibt es sonst noch Sozialleistungen, die nicht ruhen dürfen? Meine Buchhaltung meinte, für den einen Monat wäre auch gesetzliche Rentenversicherung & Co wohl kein Problem, aber da bin ich mir noch nicht sicher - ich will ja keine Gefahr laufen, irgendwo gesperrt zu werden).
"4 Wochen".
Wer hat Dir denn diese Sch... erzählt.
Es ist 1 Monat. Genau ein Monat. Und kein Tag weniger.
Nachzulesen in § 19 Abs. 2 SGB V.
Hat Dir die Sachbearbeiterin dies erzählt. Dann ruf sie sofort an
und sage ihr, sie soll in § 19 Abs. 2 SGB V nachlesen.
1 Monat steht dort.
Wo kommt die Sache mit den 4 Wochen her. Das höre ich immer wieder.
Die war bis zum 31.12.1988 so geregelt. Da hast Du eine Sachbearbeiterin gehabt, die seit über 21 Jahren nicht mehr im Gesetz nachgelesen hat.
Lies mal selbst. Ich kopiere es hier rein:
§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
Man kann sich schon einmal versprechen mit 4 Wochen oder 1 Monat. Ist ja auch fast das gleiche.
Wenn auf konkrete Anfrage aber 4 Wochen gesagt wurde, dann ist dies schon ein wenig peinlich.
Frag einfach nochmals noch. Die wird sich unter dem Schreibtisch schämen. Mein Gott. Ich hoffe, die ist nicht bei der KK, wo ich arbeite.
Wer hat Dir denn diese Sch... erzählt.
Es ist 1 Monat. Genau ein Monat. Und kein Tag weniger.
Nachzulesen in § 19 Abs. 2 SGB V.
Hat Dir die Sachbearbeiterin dies erzählt. Dann ruf sie sofort an
und sage ihr, sie soll in § 19 Abs. 2 SGB V nachlesen.
1 Monat steht dort.
Wo kommt die Sache mit den 4 Wochen her. Das höre ich immer wieder.
Die war bis zum 31.12.1988 so geregelt. Da hast Du eine Sachbearbeiterin gehabt, die seit über 21 Jahren nicht mehr im Gesetz nachgelesen hat.
Lies mal selbst. Ich kopiere es hier rein:
§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
Man kann sich schon einmal versprechen mit 4 Wochen oder 1 Monat. Ist ja auch fast das gleiche.
Wenn auf konkrete Anfrage aber 4 Wochen gesagt wurde, dann ist dies schon ein wenig peinlich.
Frag einfach nochmals noch. Die wird sich unter dem Schreibtisch schämen. Mein Gott. Ich hoffe, die ist nicht bei der KK, wo ich arbeite.
ein kleiner Haken:
in diesem Monat bekommt man Leistungen, ist aber nicht versichert (kann bei Prüfung voin Versicherungszeiten evtl. interessant sein/werden).
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung fehlen auf jeden Fall jeweils ein Monat (kann bei Antrag auf Arbeitslosengeld oder vorzeitige Rente wichtig werden). Durch eine freiwillige Krankenversicherung ändert sich aber nichts.
in diesem Monat bekommt man Leistungen, ist aber nicht versichert (kann bei Prüfung voin Versicherungszeiten evtl. interessant sein/werden).
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung fehlen auf jeden Fall jeweils ein Monat (kann bei Antrag auf Arbeitslosengeld oder vorzeitige Rente wichtig werden). Durch eine freiwillige Krankenversicherung ändert sich aber nichts.
Ich hab da mehrfach nachgefragt und das auch vorgelesen. Sie beharrte aber darauf, dass man das häufig falsch interpretiere - es seien 4 Wochen und die letzten 3 Tage kann ich keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen. Also die war sich schon sehr, sehr sicher.Wenn auf konkrete Anfrage aber 4 Wochen gesagt wurde, dann ist dies schon ein wenig peinlich.
Es ist übrigens eine bundesweit geöffnete KK.
Hm, das einzige was mir dazu jetzt einfällt, wäre der Umstieg in die freiwillige Krankenversicherung. Aber dort hat man mir gesagt, dass es reicht, wenn man in den letzten 5 Jahren 24 Monate am Stück versichert war. Und das war ich.in diesem Monat bekommt man Leistungen, ist aber nicht versichert (kann bei Prüfung voin Versicherungszeiten evtl. interessant sein/werden).
Welche genauen Auswirkungen kann das denn haben? Vorzeitig Rente ist bei mir derzeit unwahrscheiinlich, Arbeitslosenversicherung kann natürlich bei der aktuellen Marktlage relevanter sein.In der Renten- und Arbeitslosenversicherung fehlen auf jeden Fall jeweils ein Monat (kann bei Antrag auf Arbeitslosengeld oder vorzeitige Rente wichtig werden).
Und: Besteht für mich generell die Möglichkeit, hier privat einzuzahlen, wenn ich möchte? Meine Buchhaltung hat mir das bis heute nicht erläutern können.
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- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
Ich hab da mehrfach nachgefragt und das auch vorgelesen. Sie beharrte aber darauf, dass man das häufig falsch interpretiere - es seien 4 Wochen und die letzten 3 Tage kann ich keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen. Also die war sich schon sehr, sehr sicher.
HÄÄÄÄÄÄÄÄ??????
was kann man da falsch interpretieren????? der Gesetzeswortlaut ist in diesem Fall eindeutig:
im Gesetzestext steht eindeutig ein Monat, nicht vier Wochen, da gibt es nix zu interpretieren.Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für
einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
da fällt mir dieser Spruch ein: wer lesen kann, ist klar im Vorteil
davon abgesehen: wenn es wirklich so wäre, wie die Dame sagt, müsstest du für den Monat doch eine freiwillige Mitgliedschaft abschließen bzw. dann träte der § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Versicherungspflicht für Personen, die sonst nicht krankenversichert wären) in kraft, nachdem du dich für den gesamten Zeitraum versichern müsstest und in dieser Zeit auch Beiträge zahlen müsstest....
es gibt zwischenzeitlich grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Wobei ich mich in diesem Bereich nicht wirklich gut auskenne...hör am besten direkt bei der Agentur für Arbeit nach, die sollten dir da eine kompetente Auskunft geben können.Arbeitslosenversicherung kann natürlich bei der aktuellen Marktlage relevanter sein.
Und: Besteht für mich generell die Möglichkeit, hier privat einzuzahlen, wenn ich möchte? Meine Buchhaltung hat mir das bis heute nicht erläutern können. Sad
Gruß Lady Butterfly
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- Beiträge: 78
- Registriert: 24.03.2010, 16:34
Naja, über die fachliche Kompetenz der Sachbearbeiterin gibt es hier wohl keine zwei Meinungen
Fakt ist, dass hier ein Leistungsanspruch für 1 Monat (ohne Beitragszahlung) besteht. Sollte die Lücke länger sein, so würde § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit der Folge greifen, dass für die komplette Lücke bis zur neuen Beschäftigung Beiträge zu zahlen wären.
Mit freundlichen Grüßen
Fakt ist, dass hier ein Leistungsanspruch für 1 Monat (ohne Beitragszahlung) besteht. Sollte die Lücke länger sein, so würde § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit der Folge greifen, dass für die komplette Lücke bis zur neuen Beschäftigung Beiträge zu zahlen wären.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist nur Selbständige, pflegende Personen und für Beschäftigte im Ausland möglich. Das passt hier also nicht.
In der Rentenversicherung sind freiwillige Beiträge möglich.
Es kann Konstellationen geben (insbesondere bei Älteren), bei denen ein fehlender Beitrag über einen früheren Rentenbeginn entscheidet bzw. besser gesagt dagegen.
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... __nnn=true
Ggf. bei der Rentenberatungsstelle nachfragen.
In der Krankenversicherung kann ein fehlender Versicherungsmonat bei einem Rentenantrag über die Beitragshöhe als Rentner entscheiden. Ggf. wird der eine Monat mit anderen Lücken (z.B. auch Privatversicherung oder teilweise Auslandszeiten) addiert. Bei einer Erwerbsminderungsrente können sich Lücken eher auswirken als bei einer Altersrente.
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... _kvdr.html
Die Lücke von einem Monat hat in allen 3 Zweigen nur in sehr seltenen Fällen negative Auswirkungen.
Gruß
RHW
eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist nur Selbständige, pflegende Personen und für Beschäftigte im Ausland möglich. Das passt hier also nicht.
In der Rentenversicherung sind freiwillige Beiträge möglich.
Es kann Konstellationen geben (insbesondere bei Älteren), bei denen ein fehlender Beitrag über einen früheren Rentenbeginn entscheidet bzw. besser gesagt dagegen.
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... __nnn=true
Ggf. bei der Rentenberatungsstelle nachfragen.
In der Krankenversicherung kann ein fehlender Versicherungsmonat bei einem Rentenantrag über die Beitragshöhe als Rentner entscheiden. Ggf. wird der eine Monat mit anderen Lücken (z.B. auch Privatversicherung oder teilweise Auslandszeiten) addiert. Bei einer Erwerbsminderungsrente können sich Lücken eher auswirken als bei einer Altersrente.
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... _kvdr.html
Die Lücke von einem Monat hat in allen 3 Zweigen nur in sehr seltenen Fällen negative Auswirkungen.
Gruß
RHW
Zuletzt geändert von RHW am 08.07.2010, 19:38, insgesamt 1-mal geändert.
Vielen Dank RHW für die wertvollen Tipps. Ich bin noch nicht dazu gekommen, mich telefonisch beim Arbeitsamt oder dem DRB zu erkundigen, da ich derzeit keine Stimme habe.
Das heißt, ich falle hier grundsätzlich aus? Werde ich dann auch fristmäßig zurückgestuft, falls ich danach arbeitslos werde (muss also erst wieder volle 12 Monate einzahlen, um im Bedarfsfall Anspruch zu haben).eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist nur Selbständige, pflegende Personen und für Beschäftigte im Ausland möglich. Das passt hier also nicht.
Den Eindruck hatte ich bei meinen bisherigen Recherchen auch, auch wenn mein Buchhaltung mich hier die ganze Zeit nervös macht. Ich bin übrigens 29, da sollten die negativen Auswirkungen eher gering sein.Die Lücke von einem Monat hat in allen 3 Zweigen nur in sehr seltenen Fällen negative Auswirkungen.