Freiwillige Versicherung beenden bei Beginn einer Haftstrafe
Moderator: Czauderna
zählt die anwartschaftszeit auch als vvz für die kvdr?Rossi hat geschrieben:
Ferner dürfte die Anwartschaft ggf. auch für die spätere KVdR durchaus interessant sein. Bei einem Haftaufenthalt in der 2. Hälfte des Erwerbslebens von gut 2 Jahren wird man ohne Anwartschaft aus der KVdR gekickt.
Jenes läuft unter dem Motto, wer rechnen kann, ist immer klar im Vorteil!
Hm,
Nur wer versichert ist, muss Beiträge zahlen. Wenn man nicht versichert ist, dann muss man keine Beiträge zahlen.
Außerdem ist hier der Wortlaut von § 240 Abs. 4a SGB V zu sehen. Dort steht erst einmal nix von einer Anwartschaft. Dieser Begriff hat sich irgendwie in der Praxis gebildet.
Zitat:
Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen .....
Man ist also freiwilliges Mitglied im Sinne von § 9 SGB V, oder!?!? Man erhält zwar keine Leistungen, ist aber trotzdem ist man Mitglied im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V!
warum sollte sie nicht zählen?!?!zählt die anwartschaftszeit auch als vvz für die kvdr?
Nur wer versichert ist, muss Beiträge zahlen. Wenn man nicht versichert ist, dann muss man keine Beiträge zahlen.
Außerdem ist hier der Wortlaut von § 240 Abs. 4a SGB V zu sehen. Dort steht erst einmal nix von einer Anwartschaft. Dieser Begriff hat sich irgendwie in der Praxis gebildet.
Zitat:
Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen .....
Man ist also freiwilliges Mitglied im Sinne von § 9 SGB V, oder!?!? Man erhält zwar keine Leistungen, ist aber trotzdem ist man Mitglied im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V!
Nun ja, man muss die entsprechende Passage halt eben sehr genau lesen.
Zitat:
- Zeiten einer ruhenden Versicherung
oder
- Anwartschaftsversicherung von freiwillig Versicherten für die Dauer der
Entsendung ins Ausland bis 31. Dezember 1988.
Während der Inhaftierung ruht der Leistungsanspruch, mehr nicht! Viele nenenn es die sog. Anwartschaftsversicherung, die es allerdings gar nicht gibt (bis 31.12.1988).
Zitat:
- Zeiten einer ruhenden Versicherung
oder
- Anwartschaftsversicherung von freiwillig Versicherten für die Dauer der
Entsendung ins Ausland bis 31. Dezember 1988.
Während der Inhaftierung ruht der Leistungsanspruch, mehr nicht! Viele nenenn es die sog. Anwartschaftsversicherung, die es allerdings gar nicht gibt (bis 31.12.1988).
hallo Zost,
es handelt sich um eine Mitgliedschaft.Die für alle Vorversicherungszeiten angerechnet werden
Nur die Beitragsgestaltung ist eine Besondere.
Der Sprachgebrauch "Anwartschaftsversicherung" (man benutzt dieses Wort einfach immer so) ist eingentlich falsch.
Es ist eine Mitgliedschaft mit einem "Anwartschfts-BEITRAG". So wäre es etwas genauer.
es handelt sich um eine Mitgliedschaft.Die für alle Vorversicherungszeiten angerechnet werden
Nur die Beitragsgestaltung ist eine Besondere.
Der Sprachgebrauch "Anwartschaftsversicherung" (man benutzt dieses Wort einfach immer so) ist eingentlich falsch.
Es ist eine Mitgliedschaft mit einem "Anwartschfts-BEITRAG". So wäre es etwas genauer.
So jetzt nochmal kurz zu meiner Frage
Also würdet ihr auch alle erst die frw. frühestens zum Ende oktober zu machen und auf keinen Fall mit dem Datum was auf dem Haftbescheid steht? Da ja keine gesetzliche Grundlage dafür gegeben ist.
Anwartschaft ist ja wieder ein anderes Thema, wobei ich da doch denken würde, das man diese nicht benötigt, da die Versicherung in der Haft doch sicher für die VVZ in der KVDR reicht, oder?!
Also würdet ihr auch alle erst die frw. frühestens zum Ende oktober zu machen und auf keinen Fall mit dem Datum was auf dem Haftbescheid steht? Da ja keine gesetzliche Grundlage dafür gegeben ist.
Anwartschaft ist ja wieder ein anderes Thema, wobei ich da doch denken würde, das man diese nicht benötigt, da die Versicherung in der Haft doch sicher für die VVZ in der KVDR reicht, oder?!
Diese Entscheidung sollte der Versicherte treffen, ob er eine sog. Anwartschaft oder eine Kündigung möchte.
Nach meiner bescheidenen Kenntnis liegt Dir noch keine explizite Kündigungserklärung des Versicherten vor. Allein die Haftbescheinigung stellt keine eindeutige Willenserklärung für eine Kündigung dar. Denn es könnte ja genau so gut nur die Aufforderung zur Ermäßigung nach § 240 Abs. 4a SGB V sein, oder?
Nach meiner bescheidenen Kenntnis liegt Dir noch keine explizite Kündigungserklärung des Versicherten vor. Allein die Haftbescheinigung stellt keine eindeutige Willenserklärung für eine Kündigung dar. Denn es könnte ja genau so gut nur die Aufforderung zur Ermäßigung nach § 240 Abs. 4a SGB V sein, oder?
Jepp, nun habe ich gerade so einen Fall uffn Tisch gehabt.
Der Kunde erhielt SGB XII-Leistungen, war freiwillig versichert und wurde zu einem kostenlosen Staatsurlaub mit ein wenig Freiheitsbeschränkung (JVA) eingeladen.
Was macht die Kasse? Sie beendet die freiw. Kv. in 2009 aufgrund der Inhaftierung. Der Kunde hat nicht gekündigt; die Kasse hat die Mitgliedschaft einfach beendet. Also genau so eine Klamotte wie nabo1979 angedacht hat.
Die Versichertenkarte wird eingezogen und das gesamte Programm. Kein Sterbenswörtchen von einer Kündigung und einer Anwartschaftsversicherung und ggf. Beitragszahlung.
Nach 2 Jahren wird der Kunde sehr gut erholt aus dem Staatsurlaub entlassen. Während der Inhaftierung wird schon ein SGB XII-Antrag gestellt.
Und dann ging das Theater los.
Der Kunde dackelt zur Kasse hin und möchte dort wieder Leistungen von der Kasse haben.
1. Schrifltiche Ablehnung der Kasse, dass ein Wiederaufleben der freiw. Kv. nach Haftentlassung nicht möglich ist. Der Sozialhilfeträger soll nach § 264 SGB V anmelden. Boah, wat iss dat denn?
Der Kunde dackelt noch einmal zur Kasse.
2. Schriftliche Ablehnung der Kasse, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht zum Tragen kommt, da der Kunde aus der Haft schon einen SGB XII-Antrag gestellt hat und somit ein Ausschluss über § 5 Abs. 8a S. 2 SGB V vorliegt. Der Sozialhilfeträger soll immer noch nach § 264 SGB V anmelden.
Der Kunde dackelt ein weiteres mal zur Kasse und verweist auf § 191 SGB V hin. Da er nicht wirksam gekündigt hat, endete die Mitgliedschaft damals auch nicht.
Na wunderbar; das Pontius-Pilatus-Spielchen hat jetzt fast 7 Monate gedauert. Die Abwehrhaltung der Kasse hat nicht gefruchtet. Der Gesetzestext wurde gelesen und auch verstanden.
Somit führt die Kasse die Mitgliedschaft weiter.
Dann aber kommt der Hammer. Jetzt bekommt der Kunde natürlich auch noch einen Beitragsbescheid für die Dauer der Inhaftierung von der Kasse. Schlappe 800,00 Glocken (Anwartschaftsbeitrag) zzgl. Säumniszuschläge.
Kann so etwas sein?
Die Kasse beendet ohne Rechtsgrundlage die Mitgliedschaft. Sie hält sich über 2 Jahre zurück und verlangt natrülich keine Beiträge. Nach der Entlassung aus der JVA verhält man sich abwehrend. Diese Aktion hat nicht funktioniert und man lenkt nach einem 7 monatigen Kampf ein. Dann aber kommt Sensemann. Es werden die Anwartschaftsbeiträge volle Pulle gefordert.
Irgendwann müssen doch solche Beitragsansprüche verwirkt sein? Wenn der Kunde nach Treu und Glauben von einer Forderung nichts gewusst hat, müssen doch nach so einer Aktion auch nicht noch die Beiträge gefordert werden?
Ferner eröffnet § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV der Kasse die Möglichkeit, diese Anwartschaftsbeiträge zu erlassen, da die Erhebung für den Kunden (er hat nix falsch gemacht / die Kasse hat einen Fehler begangen) eine unbillige Härte darstellt?
Der Kunde erhielt SGB XII-Leistungen, war freiwillig versichert und wurde zu einem kostenlosen Staatsurlaub mit ein wenig Freiheitsbeschränkung (JVA) eingeladen.
Was macht die Kasse? Sie beendet die freiw. Kv. in 2009 aufgrund der Inhaftierung. Der Kunde hat nicht gekündigt; die Kasse hat die Mitgliedschaft einfach beendet. Also genau so eine Klamotte wie nabo1979 angedacht hat.
Die Versichertenkarte wird eingezogen und das gesamte Programm. Kein Sterbenswörtchen von einer Kündigung und einer Anwartschaftsversicherung und ggf. Beitragszahlung.
Nach 2 Jahren wird der Kunde sehr gut erholt aus dem Staatsurlaub entlassen. Während der Inhaftierung wird schon ein SGB XII-Antrag gestellt.
Und dann ging das Theater los.
Der Kunde dackelt zur Kasse hin und möchte dort wieder Leistungen von der Kasse haben.
1. Schrifltiche Ablehnung der Kasse, dass ein Wiederaufleben der freiw. Kv. nach Haftentlassung nicht möglich ist. Der Sozialhilfeträger soll nach § 264 SGB V anmelden. Boah, wat iss dat denn?
Der Kunde dackelt noch einmal zur Kasse.
2. Schriftliche Ablehnung der Kasse, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht zum Tragen kommt, da der Kunde aus der Haft schon einen SGB XII-Antrag gestellt hat und somit ein Ausschluss über § 5 Abs. 8a S. 2 SGB V vorliegt. Der Sozialhilfeträger soll immer noch nach § 264 SGB V anmelden.
Der Kunde dackelt ein weiteres mal zur Kasse und verweist auf § 191 SGB V hin. Da er nicht wirksam gekündigt hat, endete die Mitgliedschaft damals auch nicht.
Na wunderbar; das Pontius-Pilatus-Spielchen hat jetzt fast 7 Monate gedauert. Die Abwehrhaltung der Kasse hat nicht gefruchtet. Der Gesetzestext wurde gelesen und auch verstanden.
Somit führt die Kasse die Mitgliedschaft weiter.
Dann aber kommt der Hammer. Jetzt bekommt der Kunde natürlich auch noch einen Beitragsbescheid für die Dauer der Inhaftierung von der Kasse. Schlappe 800,00 Glocken (Anwartschaftsbeitrag) zzgl. Säumniszuschläge.
Kann so etwas sein?
Die Kasse beendet ohne Rechtsgrundlage die Mitgliedschaft. Sie hält sich über 2 Jahre zurück und verlangt natrülich keine Beiträge. Nach der Entlassung aus der JVA verhält man sich abwehrend. Diese Aktion hat nicht funktioniert und man lenkt nach einem 7 monatigen Kampf ein. Dann aber kommt Sensemann. Es werden die Anwartschaftsbeiträge volle Pulle gefordert.
Irgendwann müssen doch solche Beitragsansprüche verwirkt sein? Wenn der Kunde nach Treu und Glauben von einer Forderung nichts gewusst hat, müssen doch nach so einer Aktion auch nicht noch die Beiträge gefordert werden?
Ferner eröffnet § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV der Kasse die Möglichkeit, diese Anwartschaftsbeiträge zu erlassen, da die Erhebung für den Kunden (er hat nix falsch gemacht / die Kasse hat einen Fehler begangen) eine unbillige Härte darstellt?
http://www.bundesversicherungsamt.de/cl ... iben62.pdf
Aha rein theoretisch ist der gute Mann jetzt also versichert, die Kasse hat das Ganze beendet , wenn auch falsch, ihm sond defacto keine Kosten entanden und jetzt will er sich drücken weil er Bockmist gebaut hat, Naja soll er halt einen Antrag auf Beitragserlaß stellen da er ja auch unverschuldet in den Knast gewandert ist.
Aha rein theoretisch ist der gute Mann jetzt also versichert, die Kasse hat das Ganze beendet , wenn auch falsch, ihm sond defacto keine Kosten entanden und jetzt will er sich drücken weil er Bockmist gebaut hat, Naja soll er halt einen Antrag auf Beitragserlaß stellen da er ja auch unverschuldet in den Knast gewandert ist.
Na supi, Dein Denksatz! Meines Erachtens jedoch falsch.
Du gehst jetzt in die Schiene der Inhaftierung und machst den Kunden hierfür verantwortlich. Völlig klar, es gibt einen Grund für die Inhaftierung. Er hat also Bockmist gebaut.
Was in aller Welter hat der Bockmist des Kunden mit der falschen bzw. fehlerhaften Entscheidung der Kasse zu tun? Im Ansatz nix, oder?
Also muss man hier klären, wer für die andere Klamotte verantwortlich ist und ggf. den Bockmist gebaut hat. Dies ist und bleibt für mich im ersten Ansatz leider nur die Kasse. Von daher dürfte die Beitragsforderung nicht angemessen sein.
Dein eingestelltes Schreiben hilft hier überhaupt nicht weiter.
Es geht hier einzig und allein um die Verwirkung des Beitragsbanspruches bzw. um dessen Erlass nach § 76 SGB IV.
Hierzu finde ich in dem Rundschreiben überhaupt nix!
Du gehst jetzt in die Schiene der Inhaftierung und machst den Kunden hierfür verantwortlich. Völlig klar, es gibt einen Grund für die Inhaftierung. Er hat also Bockmist gebaut.
Was in aller Welter hat der Bockmist des Kunden mit der falschen bzw. fehlerhaften Entscheidung der Kasse zu tun? Im Ansatz nix, oder?
Also muss man hier klären, wer für die andere Klamotte verantwortlich ist und ggf. den Bockmist gebaut hat. Dies ist und bleibt für mich im ersten Ansatz leider nur die Kasse. Von daher dürfte die Beitragsforderung nicht angemessen sein.
Dein eingestelltes Schreiben hilft hier überhaupt nicht weiter.
Es geht hier einzig und allein um die Verwirkung des Beitragsbanspruches bzw. um dessen Erlass nach § 76 SGB IV.
Hierzu finde ich in dem Rundschreiben überhaupt nix!