Hallo Diplom-Rentner,
ich will das auch nochmal verdeutlichen. Bei dem ermäßigten KV-Beitrag, den Du beschrieben hast, handelt es sich vermutlich um die MIDI-Jobs, also diese sogenannte Gleitzonenregelung von über 400,- EUR bis 800,- EUR Bruttoverdienst. Hier ist die Beschäftigung dann aber auch pflichtig.
Ansonsten liegt ein MINI-Job vor. Und dieser gilt in einer freiwilligen Mitgliedschaft grds. als Einnahmen zum Lebensunterhalt. Lediglich in der KV ist dieser Betrag jedoch nicht beitragspflichtig, da der Arbeitgeber bereits einen Pauschalbetrag abführt. Czauderna hat also recht.
Gruß
Sportsfreund
Freiwillig versicherter Frührentner
Moderator: Czauderna
Asche über mein Haupt.Czauderna hat geschrieben:Hallo broemml,
da kommen wir mit Differenzieren nicht viel weiter - das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung zählt nicht dazu.
Wenn schon der Arbeitgeber seine Pauschale zahlt und der Arbeitnehmer dann auch noch die freiwilligen Beiträge, wäre dieser Betrag doppelt mit Krankenkassenbeiträgen belegt, von daher zählt es eben nicht.
Gruss
Czauderna
War leider eine falsche Information von mir.