freiwillig versichert-familienversichert .....
Moderator: Czauderna
freiwillig versichert-familienversichert .....
Hallo!
´Mein Mann war bisher freiwillig versichert ( unsere Kinder auch) bei Kasse A, nun ist er einen Monat arbeitslos und alle kommen zu mir in Kasse B.
Wie ist das jetzt, wenn er wieder zu arbeiten anfängt? Muß er dann wieder in Kasse A, oder kann er sich eine andere suchen?
Kasse A sagt, er wird komplett abgemeldet und muß sich dann wieder komplett neu anmelden.
Kasse B sagt, er muß trotzdem die 2 Monate Kündigungsfrist einhalten. Stimmt das so?
Wir sind etwas verwirrt, weil wir 2 unterschiedliche Aussagen haben.
LG Birgit
´Mein Mann war bisher freiwillig versichert ( unsere Kinder auch) bei Kasse A, nun ist er einen Monat arbeitslos und alle kommen zu mir in Kasse B.
Wie ist das jetzt, wenn er wieder zu arbeiten anfängt? Muß er dann wieder in Kasse A, oder kann er sich eine andere suchen?
Kasse A sagt, er wird komplett abgemeldet und muß sich dann wieder komplett neu anmelden.
Kasse B sagt, er muß trotzdem die 2 Monate Kündigungsfrist einhalten. Stimmt das so?
Wir sind etwas verwirrt, weil wir 2 unterschiedliche Aussagen haben.
LG Birgit
Hallo,
freiwillige Mitglieder müssen grundsätzlich die Kündigungsfrist einhalten, d.h.
Ende der Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der
Kündigung, tritt aber vorher die Möglichkeit der Familienversicherung ein, kann die Kasse die Mitgliedschaft auch früher beenden.
Gruss
Czauderna
freiwillige Mitglieder müssen grundsätzlich die Kündigungsfrist einhalten, d.h.
Ende der Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der
Kündigung, tritt aber vorher die Möglichkeit der Familienversicherung ein, kann die Kasse die Mitgliedschaft auch früher beenden.
Gruss
Czauderna
jooh, ratte1, das entsprechende Rundschreiben kennt der Rossi natürlich.
Aber was glaubst Du wohl, wie oft der Rossi in der Praxis mit den Kassen genau über diese Problematik diskutieren muss?
Es ist noch keine 4 Wochen her. Die innovative und creative Kasse meinte doch glatt, dass die Mitgliedschaft einzig und allein durch eine Austrittserklärung endet.
Dabei endet bspw. die Familienverischerung nicht durch eine Austrittserklärung; sie hängt nämlich streng an der Mitgliedschaft eines Hauptversicherten ab. Jenes war für den Rossi mehr als logisch.
Ferner endet die Mitgliedschaft auch durch die Beendigung eines Pflichttatbestandes und nicht durch die Austrittserklärung.
Sorry, solche Klamotten sind mittlwerweile zu einem Hauptbestandteil meiner täglichen Arbeit geworden. Es gibt hierzu ein gemeinsames Rundschreiben; aber irgendwie will es keiner verstehen.
Aber was glaubst Du wohl, wie oft der Rossi in der Praxis mit den Kassen genau über diese Problematik diskutieren muss?
Es ist noch keine 4 Wochen her. Die innovative und creative Kasse meinte doch glatt, dass die Mitgliedschaft einzig und allein durch eine Austrittserklärung endet.
Dabei endet bspw. die Familienverischerung nicht durch eine Austrittserklärung; sie hängt nämlich streng an der Mitgliedschaft eines Hauptversicherten ab. Jenes war für den Rossi mehr als logisch.
Ferner endet die Mitgliedschaft auch durch die Beendigung eines Pflichttatbestandes und nicht durch die Austrittserklärung.
Sorry, solche Klamotten sind mittlwerweile zu einem Hauptbestandteil meiner täglichen Arbeit geworden. Es gibt hierzu ein gemeinsames Rundschreiben; aber irgendwie will es keiner verstehen.
seh ich genauso.heinrich hat geschrieben:rossi und ratte
nur noch mal zur Klarstellung.
Nach Unterbrechung der Mitgliedschaft mit Namen Y (z.B. durch eine Familienversicherung bei einer anderen Kasse mi Namen X)
braucht die 18 monatige Bindungsfrist zur KK Y n i c h t eingehalten zu werden.
MfG
ratte1
Also halten wir mal fest:
bis 31.12.2010 in Schwarzafrika
01.01.2011 - 30.06.2011 Pflichtversicherung Krankenkasse A
01.07.2011 - 31.08.2011 Familienversicherung bei Krankenkasse B
ab 01.09.2011 neue Arbeitsstelle und Pflichtversicherung
Da in der Zeit vom 01.01.2011 (Beginn der 1. Versicherungspflicht) bis zum 01.09.2011 (Eintritt erneuter Versicherungspflicht) die 18 monatige Bindungsfrist bei Krankenkasse A noch nicht abgelaufen ist, kann der Versicherte nur die Krankenkasse A wählen.
So meine ich es zumindest der Verlautbarung gelesen zu haben.
Oder irre ich mich dort jetzt?
Zumindest steht nachfolgendes in der VB
5.5.4 Auswirkungen einer Unterbrechung der Mitgliedschaft auf das Wahlrecht
Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft kann bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht eine andere Krankenkasse gewählt werden, wenn die 18-monatige Bindungsfrist vor dem Beginn der neuen Mitgliedschaft abgelaufen ist. Da der Unterbrechungszeitraum auf die Bindungsfrist angerechnet wird (vgl. Abschnitt 5.5.2), ist bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft von mindestens
18 Monaten die Wahl einer anderen Krankenkasse unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft bei der früheren Krankenkasse möglich.
Irgendwelche Einwände, oder liege ich falsch?
bis 31.12.2010 in Schwarzafrika
01.01.2011 - 30.06.2011 Pflichtversicherung Krankenkasse A
01.07.2011 - 31.08.2011 Familienversicherung bei Krankenkasse B
ab 01.09.2011 neue Arbeitsstelle und Pflichtversicherung
Da in der Zeit vom 01.01.2011 (Beginn der 1. Versicherungspflicht) bis zum 01.09.2011 (Eintritt erneuter Versicherungspflicht) die 18 monatige Bindungsfrist bei Krankenkasse A noch nicht abgelaufen ist, kann der Versicherte nur die Krankenkasse A wählen.
So meine ich es zumindest der Verlautbarung gelesen zu haben.
Oder irre ich mich dort jetzt?
Zumindest steht nachfolgendes in der VB
5.5.4 Auswirkungen einer Unterbrechung der Mitgliedschaft auf das Wahlrecht
Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft kann bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht eine andere Krankenkasse gewählt werden, wenn die 18-monatige Bindungsfrist vor dem Beginn der neuen Mitgliedschaft abgelaufen ist. Da der Unterbrechungszeitraum auf die Bindungsfrist angerechnet wird (vgl. Abschnitt 5.5.2), ist bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft von mindestens
18 Monaten die Wahl einer anderen Krankenkasse unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft bei der früheren Krankenkasse möglich.
Irgendwelche Einwände, oder liege ich falsch?
Das lese ich anders. Die von Dir zitierte Regelung galt bis 31.08.09. Sie wurde durch das BSG-Urteil vom 13.06.07 ab 01.09.09 geändert. Seit dem besteht das Krankenkassenwahlrecht unabhängig davon, ob die 18-monatige Bindungsfrist bereits erfüllt ist.Rossi hat geschrieben:Da in der Zeit vom 01.01.2011 (Beginn der 1. Versicherungspflicht) bis zum 01.09.2011 (Eintritt erneuter Versicherungspflicht) die 18 monatige Bindungsfrist bei Krankenkasse A noch nicht abgelaufen ist, kann der Versicherte nur die Krankenkasse A wählen.
So meine ich es zumindest der Verlautbarung gelesen zu haben.
Oder irre ich mich dort jetzt?
MfG
ratte1
Hm, ratte1, nu helfe mir mal auf die Sprünge.
Ich habe etwas aus der VB vom 30.12.2008 eingestellt.
Guckst Du hier:
barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Arbeitgeberportal/Arbeitshilfen_20und_20Formulare/ArbeitshilfenPublik/Vorschriften_20_26_20Praxishilfen/PDF/Rundschreiben/Rundschreiben_20Kassenwahlrecht_202008,property=Data.pdf
In der Präambel der VB steht:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 13. Juni 2007 - B 12 KR 19/06 R - entschieden, dass bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft ein neues Wahlrecht besteht, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete. Bei Wiedereintritt von Versicherungspflicht kann somit eine neue Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bindungsfrist von 18 Monaten zum Zeitpunkt des erneuten Eintritts von Versicherungspflicht bereits abgelaufen ist. Eine unterbliebene Kündigung zum Ende der Versicherungspflicht führt demnach nicht mehr dazu, dass bei Wiedereintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung zunächst ieder die Krankenkasse zuständig wird, bei der zuletzt die Mitgliedschaft bestanden hatte.
Diese VB bezieht sich also ausdrücklich auf die von Dir zitierte BSG-Entscheidung und hat schön in über 40 Seiten etwas zum Kassenwahlrecht geregelt.
Gilt diese VB etwa nicht mehr?
Ich habe etwas aus der VB vom 30.12.2008 eingestellt.
Guckst Du hier:
barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Arbeitgeberportal/Arbeitshilfen_20und_20Formulare/ArbeitshilfenPublik/Vorschriften_20_26_20Praxishilfen/PDF/Rundschreiben/Rundschreiben_20Kassenwahlrecht_202008,property=Data.pdf
In der Präambel der VB steht:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 13. Juni 2007 - B 12 KR 19/06 R - entschieden, dass bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft ein neues Wahlrecht besteht, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete. Bei Wiedereintritt von Versicherungspflicht kann somit eine neue Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bindungsfrist von 18 Monaten zum Zeitpunkt des erneuten Eintritts von Versicherungspflicht bereits abgelaufen ist. Eine unterbliebene Kündigung zum Ende der Versicherungspflicht führt demnach nicht mehr dazu, dass bei Wiedereintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung zunächst ieder die Krankenkasse zuständig wird, bei der zuletzt die Mitgliedschaft bestanden hatte.
Diese VB bezieht sich also ausdrücklich auf die von Dir zitierte BSG-Entscheidung und hat schön in über 40 Seiten etwas zum Kassenwahlrecht geregelt.
Gilt diese VB etwa nicht mehr?