Freiwillig versichert arbeitslos+geringfügige Beschäftigung
Moderator: Czauderna
Freiwillig versichert arbeitslos+geringfügige Beschäftigung
Hallo,
Lina ist arbeitslos, bezieht weder ALG 1 noch ALG 2, lebt von ihren Ersparnissen und ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Lina möchte gern, um die Lücke auf ihrem Lebenslauf nicht allzu groß werden zu lassen, 4 Stunden pro Woche an einer Bildungsinstitution unterrichten, während sie weiter nach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sucht.
Darf sie das?
Wie viel darf sie verdienen, ohne dass sie von der Krankenkasse als Selbstständige interpretiert wird?
Lina ist arbeitslos, bezieht weder ALG 1 noch ALG 2, lebt von ihren Ersparnissen und ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Lina möchte gern, um die Lücke auf ihrem Lebenslauf nicht allzu groß werden zu lassen, 4 Stunden pro Woche an einer Bildungsinstitution unterrichten, während sie weiter nach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sucht.
Darf sie das?
Wie viel darf sie verdienen, ohne dass sie von der Krankenkasse als Selbstständige interpretiert wird?
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159866&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
Grundsätzlich ist denn diese 400 € Beschäftigung is sich gesehen zwar selbstädnig, für aber nicht , zu einer hauptberuflich selbständigen tätigkeit Tätigkeit.
Wenn sie denn angestellt ist als Dozentin im rahmen eines 400 € Jobs udn dabei noch selbständig ist unterliegt sie nur der RV Pflicht.Dozenten / Lehrbeauftragte
Kurzinfo
Dozenten bzw. Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen stehen nach Entscheidungen des Bundessozialgerichts regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden (vgl. BSG, 19.12.1979 - 12 RK 52/78, BSG, 28.02.1980 - 8a RU 88/78, BSG, 27.03.1980 - 12 RK 26/79, BSG, 25.09.1981 - 12 RK 5/80).
Grundsätzlich ist denn diese 400 € Beschäftigung is sich gesehen zwar selbstädnig, für aber nicht , zu einer hauptberuflich selbständigen tätigkeit Tätigkeit.
Hm veril
Zitat:
Wenn sie denn angestellt ist als Dozentin im rahmen eines 400 € Jobs udn dabei noch selbständig ist unterliegt sie nur der RV Pflicht.
Sehe ich anders. Wenn die selbständige Tätigkeit unterhalb von 400,01 € liegt, dann besteht keine RV-Pflicht. Denn die sog. Bestimmungen für die geringfügigen Beschäftigungen, gelten gem. § 8 Abs. 2 SGB IV i.V.m. § 5 Abs. 2 SGB VI auch für Selbständige!
Andere Vorschläge?
Zitat:
Wenn sie denn angestellt ist als Dozentin im rahmen eines 400 € Jobs udn dabei noch selbständig ist unterliegt sie nur der RV Pflicht.
Sehe ich anders. Wenn die selbständige Tätigkeit unterhalb von 400,01 € liegt, dann besteht keine RV-Pflicht. Denn die sog. Bestimmungen für die geringfügigen Beschäftigungen, gelten gem. § 8 Abs. 2 SGB IV i.V.m. § 5 Abs. 2 SGB VI auch für Selbständige!
Andere Vorschläge?
Nuja man nur gut das denn die RV anders sieht.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0600200 solange wie nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird, besteht RV Pflicht meiner Meinung nach PGR 123 BGR 0010
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0600200 solange wie nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird, besteht RV Pflicht meiner Meinung nach PGR 123 BGR 0010
Na ja Vergil, mein Slogan lautet immer, bitte das Gesetz weiterlesen und nicht voreilig eine Lösung finden.
Du findest die Erleuchtung in § 5 Abs. 2 SGB VI. Von daher bringt der § 2 SGB VI (versicherungspflichtige Selbständige) zunächst nix, wenn man nicht weiterliest.
Zitat:
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch),
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch) oder
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
Tja dat hat nix mit dem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit zu tun.
Wenn die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb von 400,00 € liegen, dann tritt hier keine RV-Pflicht als Selbständiger ein.
Sieht es die DRV immer noch anders, oder vielleicht nur Du?
Du findest die Erleuchtung in § 5 Abs. 2 SGB VI. Von daher bringt der § 2 SGB VI (versicherungspflichtige Selbständige) zunächst nix, wenn man nicht weiterliest.
Zitat:
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch),
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch) oder
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
Tja dat hat nix mit dem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit zu tun.
Wenn die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb von 400,00 € liegen, dann tritt hier keine RV-Pflicht als Selbständiger ein.
Sieht es die DRV immer noch anders, oder vielleicht nur Du?
Sorry Jochen, ich muss Dich mal wieder volle Kanne ausbremsen!
Du schreibst leider Schwachsinn! Ist zumindest meine bescheidene Auffassug. Wir können hierüber gern diskutieren!?
Wenn jemand als Honorarkraft bei einem Bildungsinstitut einen Lehrauftrag erhält, dann ist dies nicht eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer.
Der Referent bietet seine Dienstleistung dem Bildungsinstitut völlig frei an. Damit haben wir schon mal keinen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Wir haben wir lediglich einen Auftraggeber und einen Auftragnehmer, mehr nicht.
Wenn wir nur einen Auftraggeber haben, der kein Arbeitgeber ist, dann muss ich mir nicht irgendwelche Gedanken über irgendwelche Meldepflichten machen.
Selbstverständlich können wir hier erneut über das Thema diskutieren. Ich bin daher gespannt über Deine fachlichen Beiträge.
Du schreibst leider Schwachsinn! Ist zumindest meine bescheidene Auffassug. Wir können hierüber gern diskutieren!?
Wenn jemand als Honorarkraft bei einem Bildungsinstitut einen Lehrauftrag erhält, dann ist dies nicht eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer.
Der Referent bietet seine Dienstleistung dem Bildungsinstitut völlig frei an. Damit haben wir schon mal keinen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Wir haben wir lediglich einen Auftraggeber und einen Auftragnehmer, mehr nicht.
Wenn wir nur einen Auftraggeber haben, der kein Arbeitgeber ist, dann muss ich mir nicht irgendwelche Gedanken über irgendwelche Meldepflichten machen.
Selbstverständlich können wir hier erneut über das Thema diskutieren. Ich bin daher gespannt über Deine fachlichen Beiträge.