Freiwillig in GKV- wann zurück in Pflichtversicherung?
Moderator: Czauderna
Freiwillig in GKV- wann zurück in Pflichtversicherung?
Sehr geehrte Forumsmitglieder,
seit Januar 2013 bin ich wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichert. Seit April arbeite ich für 6 Monate befristet in Teilzeit (ca.71%) und unterschreite damit deutlich die JAE-Grenze. Auf mündliche Anfrage, den Beitrag dem gesunkenen Einkommen anzupassen, verwies die Krankenkasse auf die Meldung des Arbeitgebers. Dieser weigert sich jedoch, diese Änderung der monatlichen Einkünfte der Kasse zu melden. Nächste Meldung sei erst wieder Ende des Jahres fällig. Eine Erstattung des zuviel gezahlten Beitrages sei auch nicht vorgesehen. Muss ich nun in den sauren Apfel beißen und den Maximalbeitrag vom kleineren Einkommen zahlen? In meinen Augen völlig unlogisch und unsozial, den derzeitigen Zustand nicht zu ändern. Weiß jemand einen Rat zur weiteren Vorgehensweise?
Vielen Dank für Eure Antworten!
seit Januar 2013 bin ich wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichert. Seit April arbeite ich für 6 Monate befristet in Teilzeit (ca.71%) und unterschreite damit deutlich die JAE-Grenze. Auf mündliche Anfrage, den Beitrag dem gesunkenen Einkommen anzupassen, verwies die Krankenkasse auf die Meldung des Arbeitgebers. Dieser weigert sich jedoch, diese Änderung der monatlichen Einkünfte der Kasse zu melden. Nächste Meldung sei erst wieder Ende des Jahres fällig. Eine Erstattung des zuviel gezahlten Beitrages sei auch nicht vorgesehen. Muss ich nun in den sauren Apfel beißen und den Maximalbeitrag vom kleineren Einkommen zahlen? In meinen Augen völlig unlogisch und unsozial, den derzeitigen Zustand nicht zu ändern. Weiß jemand einen Rat zur weiteren Vorgehensweise?
Vielen Dank für Eure Antworten!
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Hallo,
nach dem Gesetz muss der Arbeitgeber eine neue Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses vornehmen, wenn sich etwas ändert.
Also müsste am 1. April beurteilt werden, ob Du ggf. versicherungspflichtig wirst.
Wenn der Arbeitgeber nichts macht, dann schreib einen Brief an die Kasse, schildere ihnen die Verhältnisse und lege Kopien des geänderten Arbeitsbertrages und der Lohnabrechnung bei und bitte sie das zu klären.
LG, Fee
nach dem Gesetz muss der Arbeitgeber eine neue Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses vornehmen, wenn sich etwas ändert.
Also müsste am 1. April beurteilt werden, ob Du ggf. versicherungspflichtig wirst.
Wenn der Arbeitgeber nichts macht, dann schreib einen Brief an die Kasse, schildere ihnen die Verhältnisse und lege Kopien des geänderten Arbeitsbertrages und der Lohnabrechnung bei und bitte sie das zu klären.
LG, Fee
@viatorius: Ich glaube, Du sitzt einen Denkfehler auf. Die Beurteilung ob Du freiwillig versichert oder pflichtversichert bist, hat doch keinen Einfluss auf Deine Beitragshöhe. Von Deinem Bruttolohn werden proportional nach Gehaltshöhe monatlich 15,5% für die KV abgezogen, maximal bis zur Bemessungsgrenze. Schau mal auf Deine Lohnzettel: Der KV-Beitrag müsste seit Beginn der Teilzeit geringer sein. Der Arbeitgeber errechnet den KV-Beitrag und führt ihn an die Kasse ab (seinen Anteil plus Deinen Anteil).
Oder bist Du Selbstzahler an die Krankenkasse?
Oder bist Du Selbstzahler an die Krankenkasse?
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??? Was hat das mit Selbstzahler oder nicht Selbstzahler zu tun? Wenn er als freiwillig versicherter Überschreiter der JAG eingestuft ist, sind die Beiträge automatisch nach dem Höchstsatz zu zahlen - unabhängig vom tatsächlich erzielten Gehalt.Poet hat geschrieben:@viatorius: Ich glaube, Du sitzt einen Denkfehler auf. Die Beurteilung ob Du freiwillig versichert oder pflichtversichert bist, hat doch keinen Einfluss auf Deine Beitragshöhe. Von Deinem Bruttolohn werden proportional nach Gehaltshöhe monatlich 15,5% für die KV abgezogen, maximal bis zur Bemessungsgrenze. Schau mal auf Deine Lohnzettel: Der KV-Beitrag müsste seit Beginn der Teilzeit geringer sein. Der Arbeitgeber errechnet den KV-Beitrag und führt ihn an die Kasse ab (seinen Anteil plus Deinen Anteil).
Oder bist Du Selbstzahler an die Krankenkasse?
@ viatorius: Sieh mal hier nach tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15608/Datei/63068/Krankenversicherungsfreiheit.pdf
Unter Punkt 4 findest du die Voraussetzungen, nach denen die Versicherungspflicht eintritt. Ich vermute, dass der Knackpunkt bei dir das "nicht nur vorübergehend" ist, da die Teilzeit auf 6 Monate befristet ist.
Re: Freiwillig in GKV- wann zurück in Pflichtversicherung?
ist hier vielleicht die Befristung maßgebend? ich habe in Erinnerung, dass für einen Wechsel von der Frw. in die Pflichtversicherung mehr wie 6 Monate ein Unterschreiten der JAEG vorliegen muss.viatorius hat geschrieben:Seit April arbeite ich für 6 Monate befristet in Teilzeit (ca.71%) und unterschreite damit deutlich die JAE-Grenze
ansonsten wäre es natürlich noch möglich, dass der Arbeitgeber noch keine Abrechnungslauf für die Meldung zur Sozialversicherung hatte. die Änderung war im April. die meisten Arbeitgeber machen die Meldungen erst im Folgemonat - hier also Mai - sprich jetzt erst.
aus der Schilderung frage ich mich, ob der Schreiber Selbstzahler und nicht Firmenzahler sein könnte?!
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Hallo,
Solange der Arbeitnehmer als freiwillig Versicherter gilt, zahlt er den
Höchstbeitrag. Ob für diesen Personenkreis der Arbeitgeber die Beiträge
einbehält und an die Kasse zahlt, das kommt auf den Arbeitgeber an.
Ergibt schon noch Arbeitnehmer, die ihren Freiwilligen Beitrag selbst an die
Kasse zahlen müssen, die bekommen eben den Arbeitgeberanteil ausbezahlt.
Die Beurteilung, also die Entscheidung ob ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig wird trifft in erster Linie der Arbeitgeber. Nur, wenn es
Unterschiedliche Auffassungen dazu gibt, entscheidet die jeweilige Krankenkasse.
Gruss von der Insel
Czauderna
Solange der Arbeitnehmer als freiwillig Versicherter gilt, zahlt er den
Höchstbeitrag. Ob für diesen Personenkreis der Arbeitgeber die Beiträge
einbehält und an die Kasse zahlt, das kommt auf den Arbeitgeber an.
Ergibt schon noch Arbeitnehmer, die ihren Freiwilligen Beitrag selbst an die
Kasse zahlen müssen, die bekommen eben den Arbeitgeberanteil ausbezahlt.
Die Beurteilung, also die Entscheidung ob ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig wird trifft in erster Linie der Arbeitgeber. Nur, wenn es
Unterschiedliche Auffassungen dazu gibt, entscheidet die jeweilige Krankenkasse.
Gruss von der Insel
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 30.05.2013, 11:02, insgesamt 1-mal geändert.
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Ja. Genau darüber beschwert viatorius sich ja.Poet hat geschrieben:@GKV & Czauderna: Aber derjenige unterschreitet doch die JAEG...überweist denn dann der AG (oder auch der Versicherte) trotzdem jeden Monat stupide den Höchstbeitrag?
Mit der Jahresmeldung wird ja nur das Entgelt gemeldet. Ein Abgleich mit den tatsächlich bezahlten Beiträgen findet nicht statt. Interessant in Sachen KV ist die Meldung doch nur bei der Frage, ob die JAEG des Vorjahres überschritten wurde.Poet hat geschrieben: Dann würde ja auch die Jahresmeldung mit den gezahlten Beiträgen nicht übereinstimmen...
Es gibt wie so oft zwei Seiten der Medaille. Derjenige, der privat versichert ist, freut sich (meist) über die Regelung, da er bei einer nur vorübergehenden Unterschreitung nicht sofort versicherungspflichtig wird.
Hallo und vielen Dank für die Antworten!
Durch den Wechsel zur freiwilligen Mitgliedschaft bin ich in einer anderen Beitragsgruppe und zahle den Höchstbeitrag, den in meinem Fall der AG mit seinem Teil an die Kasse überweist. Mein Anteil wird , wie sonst auch, vom Lohn abgezogen.
Ich glaube mittlerweile, daß die Definition "vorübergehend" der Knackpunkt ist. Sollten 6 Monate irgendwo festgeschrieben sein, hätte man die Teilzeit auf 7 Monate festgelegt. Ich hoffe natürlich, daß es keine Definition gibt, sonst ist es einfach bitter, den hohen Beitrag von gesenkten Einkommen zu zahlen.
Mein Weg wird sein, nochmals Lohnbuchhaltung und Krankenkasse zu konsultieren, um eine fundierte Antwort zu erhalten. Jemand von denen wird den Ort der Definition kennen.
Eine weitere Frage wirft sich in dem Zusammenhang jedoch auf:
Sollte ich in diesem Jahr feriwilliges Mitglied bleiben und unterschreite aber die JAE-Grenze wegen der Teilzeit, bin ich dann im nächsten Jahr wieder pflichtversichert, wenn bei Vorschau die JAEG 2014 überschritten wird?
Durch den Wechsel zur freiwilligen Mitgliedschaft bin ich in einer anderen Beitragsgruppe und zahle den Höchstbeitrag, den in meinem Fall der AG mit seinem Teil an die Kasse überweist. Mein Anteil wird , wie sonst auch, vom Lohn abgezogen.
Ich glaube mittlerweile, daß die Definition "vorübergehend" der Knackpunkt ist. Sollten 6 Monate irgendwo festgeschrieben sein, hätte man die Teilzeit auf 7 Monate festgelegt. Ich hoffe natürlich, daß es keine Definition gibt, sonst ist es einfach bitter, den hohen Beitrag von gesenkten Einkommen zu zahlen.
Mein Weg wird sein, nochmals Lohnbuchhaltung und Krankenkasse zu konsultieren, um eine fundierte Antwort zu erhalten. Jemand von denen wird den Ort der Definition kennen.
Eine weitere Frage wirft sich in dem Zusammenhang jedoch auf:
Sollte ich in diesem Jahr feriwilliges Mitglied bleiben und unterschreite aber die JAE-Grenze wegen der Teilzeit, bin ich dann im nächsten Jahr wieder pflichtversichert, wenn bei Vorschau die JAEG 2014 überschritten wird?
Es gibt drei Zeitpunkte, wann das Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln ist: Beginn einer Beschäftigung, Änderung des Arbeitsentgeltes und zum Jahreswechsel.
Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den auf die drei Zeitpunkte jeweils folgenden 12 Monaten.
Wenn der Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer das Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Weise überschreiten wird. Sollte der Abeitnehmer aufgrund der Teilzeitbeschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, wird er versicherungspflichtig. Er kann sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sind zu berücksichtigen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Für die Berücksichtigung derartiger Einmalzahlungen reicht es aus, wenn die Zahlung auf betrieblicher Übung beruht.
Unberücksichtigt bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden. Vergütungen für Überstunden gehören dagegen zu den unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht zu lassen. Sofern allerdings für feste Pauschbeträge, zur Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden, werden diese Zahlungen mit auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet.
Nun kommen natürlich die zweiten 6 Monate ins Spiel, in denen wieder "voll" verdient wird. Und die zukünftige 12-Monatssumme ist ausschlaggebend bei dieser vorausschauenden Pflicht-Betrachtung.
Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den auf die drei Zeitpunkte jeweils folgenden 12 Monaten.
Wenn der Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer das Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Weise überschreiten wird. Sollte der Abeitnehmer aufgrund der Teilzeitbeschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, wird er versicherungspflichtig. Er kann sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sind zu berücksichtigen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Für die Berücksichtigung derartiger Einmalzahlungen reicht es aus, wenn die Zahlung auf betrieblicher Übung beruht.
Unberücksichtigt bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden. Vergütungen für Überstunden gehören dagegen zu den unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht zu lassen. Sofern allerdings für feste Pauschbeträge, zur Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden, werden diese Zahlungen mit auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet.
Nun kommen natürlich die zweiten 6 Monate ins Spiel, in denen wieder "voll" verdient wird. Und die zukünftige 12-Monatssumme ist ausschlaggebend bei dieser vorausschauenden Pflicht-Betrachtung.
Danke amerin,
so sollte es im Sinne des Arbeitnehmers sein. Und ist vor allem auch logisch. Nur weiß es mein Lohnbüro nicht!
Wo finde ich den Gesetzestext oder die Durchführungsbestimmung? Die Suche ist sehr mühselig.
Den Zahlen nach wäre alles klar: ab April '13 wieder pflichtversichert, ab Januar 2014 pflichtversichert(weil 2013 JAEG nicht überschritten) und 2015 wird man dann sehen.
so sollte es im Sinne des Arbeitnehmers sein. Und ist vor allem auch logisch. Nur weiß es mein Lohnbüro nicht!
Wo finde ich den Gesetzestext oder die Durchführungsbestimmung? Die Suche ist sehr mühselig.
Den Zahlen nach wäre alles klar: ab April '13 wieder pflichtversichert, ab Januar 2014 pflichtversichert(weil 2013 JAEG nicht überschritten) und 2015 wird man dann sehen.
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Ich glaube nicht, dass das Lohnbüro es nicht weiß. Schon im eigenen Interesse müsste dem Arbeitgeber daran gelegen sein, eine mögliche Beitragssenkung zu erkennen, da sich dadurch auch der Arbeitgeberanteil verringert.viatorius hat geschrieben:Danke amerin,
so sollte es im Sinne des Arbeitnehmers sein. Und ist vor allem auch logisch. Nur weiß es mein Lohnbüro nicht!
z. B. hier: barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Arbeitgeberportal/Arbeitshilfen_20und_20Formulare/Vorschriften_20_26_20Praxishilfen/PDF/Rundschreiben/Rundschreiben_20JAG_20Ueberschreitung,property=Data.pdfviatorius hat geschrieben: Wo finde ich den Gesetzestext oder die Durchführungsbestimmung? Die Suche ist sehr mühselig.
Ich bleibe dabei, der Knackpunkt ist das "nicht nur vorübergehend". Wie das genau in diesem Zusammenhang definiert ist bzw. ob es bereits eine Rechtssprechung gibt, weiß ich nicht. Im Bereich der Familienversicherung ist "nicht nur vorübergehend" z. B. so definiert, dass auch Studenten, die in den USA studieren, über Jahre familienversichert bleiben können, wenn ihr Aufenthalt nur vorübergehend ist, d. h., wenn sie beabsichtigen, nach Beendigung des Studiums nach D zurückzukehren. Ähnlich sehe ich die Absenkung bei dir, es war von Anfang an klar, dass die Absenkung nur vorübergehend sein wird und anschließend die JAEG wieder überschritten wird.Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (z. B. bei Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres.
Falls du es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen willst, sehe ich persönlich größere Chancen, gegen die Beitragsfestsetzung vorzugehen. Wenn du willst, drösele ich dir das mal auf.