Hallo an alle.
Jetzt sehe ich etwas klarer, zunächst war ich einfach nur verwirrt, eben weil ich ganz am Anfang der Familienversicherung für meinen ersten Sohn in dem Fall definitiv eine falsche Auskunft von der Krankenkasse bekommen hatte.
Aber dann muss ich deren jetzige Entscheidung wohl akzeptieren....
Vielen Dank für Eure Mühe!
Freiwillig GKV - Bedingungen Familienversicherung für Kinder
Moderator: Czauderna
Hallo Heinrich,heinrich hat geschrieben:Hallo Czauderna,
Kompliment dafür, dass Du diese BSG gefunden hast.
Ich habe auch keinen Zugriff auf den Volltext. Jedoch habe folgendes gefunden:
Auszug aus
http://www.versicherung-vergleiche.de/l ... urlaub.htm
Das Bundessozialgericht (BSG) hat 1993 entschieden (Az.: 12 RK 11/91) dass eine privat krankenversicherte Ehefrau während ihres Erziehungsurlaubes - nach Ablauf der Mutterschutzfrist - einen Anspruch auf Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Ehemannes hat (sofern das Beschäftigungsverhältnis während des Erziehungsurlaubes ohne Arbeitsentgeltfortzahlung fortbesteht und auch die anderen Voraussetzungen des § 10 SGB V - dort ist die Familienversicherung geregelt - erfüllt sind).
Daraus ergibt sich m. E. (auch wenn in dem BSG ein anderer Sachverhalt entschieden wurde),dass für die Beurteilung
§ 10 Abs. 3 SGB V (früher § 205 RVO) es nicht darauf ankommt, welche Einkünfte man vor der Elternzeit hatte, sondern welches Gesamteinkommen a k t u e l l vorhanden ist.
nachdem du weiteres dazu gefunden hast sag ich mal dass meine Auffassung bezüglich der Kassenhaltung falsch war.
Gruß
Czauderna