Frage zu §19 (2) SGB V

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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GKVfan
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Frage zu §19 (2) SGB V

Beitrag von GKVfan » 04.02.2022, 15:29

Hallo,

die Frage wäre, wie sich die Monatsfris berechnet, d.h. bezieht sich die Angabe auf einen Kalendermonat oder auf 30 Tage.

Beispiel:

Ein Arbeitsloser mit ALG1-Bezug meldet sich mit Wirkung zum 15.02.2022 vom Leistungsbezug ab und ist nicht erwerbstätig, d.h. ALG1-Bezug endet am 14.02.2022. Später möchte er wieder ALG1 beziehen.

Ein Arbeitsloser mit ALG1-Bezug meldet sich mit Wirkung zum 1.03.2022 vom Leistungsbezug ab und ist nicht erwerbstätig, d.h. ALG1-Bezug endet am 28.02.2022. Später möchte er wieder ALG1 beziehen.

Bis zu welchem Tag ist er jeweils gemäß §19(2) SGB III noch krankenversichert, d.h. hat er noch Leistungsanspruch, ohne dafür einen Beitrag zahlen zu müssen ?

Anders gefragt: Wann spätestens, muss er der Arbeitsagentur wieder zur Vermittlung zur Verfügung stehen, damit er für den Monat keinen Beitrag zahlen muss ?

Zählt diese "Lücke" dann als Beitragszeit für die Krakenversicherung der Rentner ? Rechtsgrundlage wäre hilfreich.

Czauderna
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Re: Frage zu §19 (2) SGB V

Beitrag von Czauderna » 04.02.2022, 16:57

Hallo,
hier der besagte § - 2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Folgetag, z.B. am 01.03.2021 und endet mit dem Tag vor dem Tag des Folgemonats, also hier der 31.03.
oder anderes Beispiel
Ende ALG. 1 am 04.03.2021, dann beginnt der Monat am 5.3.21 und endet am 04.04.2021.
Rechtsgrundlage habe ich passend dazu gerade nicht zur Hand - aber hier ist es erläutert - geht da zwar um unbezahlten Urlaub, ist aber im Handling gleich
https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 32654.html
Für die KVdR zählen Zeiten nach §19.2 nicht, dort zählen nur Zeiten der Mitgliedschaft und/oder Familienversicherung.
Gruss
Czauderna

vikingz
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Re: Frage zu §19 (2) SGB V

Beitrag von vikingz » 05.02.2022, 09:29

Hallo,

die Fristberechnungen im SGB richten sich übrigens generell - wenn nicht anders angegeben - nach dem § 188 BGB. Die (verständliche) Antwort meines Vorredners ist insofern vollkommen richtig. Ein Monat dauert einen ganzen Monat vom ersten bis zum letzten Tag, ein Zeitmonat dauert von Tag X bis zum Tag X minus 1 des nächsten Monats.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

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