Forderung BKK Heilberufe

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

PatrickBerlin
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Forderung BKK Heilberufe

Beitrag von PatrickBerlin » 30.09.2013, 12:10

Hallo,

ich hätte zu einem Thema eine wichtige Frage.

Vor kurzem erhielt ich von der BKK Heilberufe eine Forderung in Höhe von ca. 10000 Euro. Die Forderung wurde aber über das Hauptzollamt Berlin als Vollstreckung ausgestellt und nicht von der BKK selbst als normale Zahlungsforderung.

Ich habe dann gefragt woher bitte diese Summe stammt, denn als Student und einem minimalem Einkommen, könnt ihr euch vorstellen was das für ein Schock ist.

Das Hauptzollamt ließ mich wissen, dass diese offene Summe angeblich vor der Pleite der BKK entstanden ist. Allerdings erhielt ich nie einen Brief von der Krankenkasse (auch nicht in den Jahren nach der Pleite), dass noch Beiträge offen wären, oder Ähnliches. Es kam also einfach so zu einem Vollstreckungsbescheid und ich musste jetzt erst mal eine Ratenzahlung vereinbaren.

Fakt ist:

Ich war bis zu der Pleite Mitglied bei der BKK Heilberufe. Aber mir war nie klar, dass es offene Beiträge gab. Woher stammen diese und was wäre der nächste richtige Schritt? Ich habe nie Leistungen erhalten, also woher kommt diese Summe?

Ich habe überlegt mich an einen Anwalt zu wenden, aber a) weiß ich nicht, welcher der richtige wäre und b) kann ich mir keinen leisten.

Wieso fordert überhaupt eine Krankenkasse Geld ein, obwohl es diese nicht mehr gibt?

Was denkt ihr, wäre der nächste richtige Schritt?

Bodi
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Beitrag von Bodi » 30.09.2013, 12:30

So hohe Beträge können durch fehlende Einkommensnachweise zustande kommen. Die Kasse stuft dann zum Höchstsatz ein (über 600 EUR monatlich), dazu kämen bei Verzug noch horrende 5% Säumniszuschlag pro Monat bzw. 60 % pro Jahr. Inzwischen wurden die Säumniszuschlage (soweit noch nicht bezahlt) rückwirkend auf 1% pro Monat gesenkt.

Eine rudimentäre Verwaltung scheint es dort noch zu geben. Also versuchen zu den genannten Zeiten mal anzurufen:

"Die BKK für Heilberufe wurde zum 31.12.2011 geschlossen.

Kontakt
Telefon: 0211 6982-40
Fax: 02116982-4125
E-Mail: bkk@bkk-heilberufe.de

Sie erreichen uns Dienstags und Donnerstags von 10:00 bis 12.00 Uhr."

KKA
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Beitrag von KKA » 30.09.2013, 13:15

Zunächst muss die Forderung des HZAs inhaltlich begründet sein, d.h. wofür präzise sind die € 1000 zu entrichten?

Warum vereinbarst du Ratenzahlung, wenn du nicht genau nachvollziehen kannst für welche Leistung du bezahlen sollst?


Gruss
KKA

PatrickBerlin
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Beitrag von PatrickBerlin » 30.09.2013, 14:39

Weil es 1. 10.000 Euro sind und 2. Ich lieber etwas zahle, bevor ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Schließlich ging es um ein Vollstreckungsbescheid.

Die Forderung bezieht sich angeblich auf nicht geleistete Beiträge vor der Pleite der Krankenkasse. Aber wenn ich keine Beiträge geleistet habe, warum kam dann vorher nie ein Hinweis? Umgezogen bin ich den letzten Jahren nicht.

Ich werde dort morgen anrufen um den Sachverhalt besser zu beleuchten, aber was würdet ihr mir für einen Anwalt empfehlen?

KKA
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Beitrag von KKA » 30.09.2013, 16:29

Einem Vollstreckungsbescheid geht immer ein Mahnverfahren voran (Mahnbescheid). Insoweit kann ich den 'überraschend erhaltenen' Vollstreckungsbescheid nicht so ganz nachvollziehen.

Über welchen Zeitraum warst du bei der BKK wie (freiwllig?) versichert? Hast du Beiträge bezahlt?

Ein Fachanwalt für Sozialrecht, u.U. Strafrecht, sollte dir helfen können.

Gruss
KKA

heinrich
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Beitrag von heinrich » 30.09.2013, 20:15

KKA, dein Name lässt vermuten, dass Du bei einer Krankenkasse beschäftigt bist.

Richtig.

Es es denn nicht so, dass Krankenkassen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Zur Vollstreckbarkeit braucht man doch da nicht über die Zivilgerichtsbarkeit zu gehen und einen Titel zu erwirken.

Oder wie macht ihr das denn bei Deiner Krankenkasse, falls Du bei einer GKV arbeitest

Poet
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Beitrag von Poet » 30.09.2013, 21:02

@heinrich: KKA arbeitet bei keiner Kasse. Nun braucht eine Kasse vielleicht nicht das übliche Mahnverfahren anwenden, dennoch gehen auch bei einer Kasse vor der Beauftragung des HZA mindestens mehrere Mahnungen voraus.

@Patrick: Die BKK für Heilberufe befindet sich in Abwicklung, hat also immer noch Anspruch auf offene Forderungen. I.d.R. gehen die Kassenunterlagen mit den bisherigen erfolglosen Versuchen, Dich zur Zahlung zu bewegen von der Kasse an das HZA. Interessant wäre dann wirklich wie es bei einem Studenten zu einer derart hohen Summe kommt.
Einen Anwalt benötigst Du aus meiner Sicht erst einmal nicht, viel wichtiger wäre doch zu klären, wie die Forderung sich zusammensetzt und die Ratenzahlung aussehen könnte.

KKA
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Beitrag von KKA » 30.09.2013, 21:34

Hallo Heinrich,

nein, ich bin weder bei einer GKV noch PKV beschäftigt.

Du hast aber insoweit Recht, der VB verkörpert den Titel und einem Mahnbescheid nach ZPO bedarf es nicht.

Die Krankenkasse muss aber m.E. dem Schuldner den 'Verwaltungsakt VB' vorab und unter Einräumung einer fixen Zahlungsfrist ankündigen. Gegen diesen Bescheid, oder Ankündigung, kann der Schuldner Widerspruch einlegen.

Dass dem Fragesteller der VB ohne Vorankündigung ins Haus geflattert ist, kann ich mir allerdings nicht vorstellen.

Überhaupt, 'aus heiterem Himmel' wird diese Forderung nicht gefallen sein...es sei denn, der BKK ist ein ganz übler Fehler unterlaufen.

Gruss
KKA

KKA
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Beitrag von KKA » 30.09.2013, 21:39

Poet hat geschrieben: @Patrick: ........
Einen Anwalt benötigst Du aus meiner Sicht erst einmal nicht, viel wichtiger wäre doch zu klären, wie die Forderung sich zusammensetzt und die Ratenzahlung aussehen könnte.
Der Fragesteller vermittelt bislang den Eindruck, dass er von dieser Forderung keine Kenntnis hätte. Um hier helfen zu können, müssen noch einige Fragen beantwortet werden (s.o.).

Gruss und schönen Abend noch
KKA

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 01.10.2013, 08:04

Hallo,
was ich sicher nicht empfohlen hätte wäre die Ratenzahlungsvereinbarung - ich bin kein Jurist, aber ist das nicht mit einer Anerkenntnis der Rückstanddsumme, grundsätzlich und auch in der Höhe gleichzusetzen ??.
Mein Rat - schriftlichen Widerspruch und Akteneinsicht.
Gruss
Czauderna

KKA
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Beitrag von KKA » 01.10.2013, 08:53

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
was ich sicher nicht empfohlen hätte wäre die Ratenzahlungsvereinbarung - ich bin kein Jurist, aber ist das nicht mit einer Anerkenntnis der Rückstanddsumme, grundsätzlich und auch in der Höhe gleichzusetzen ??.
Mein Rat - schriftlichen Widerspruch und Akteneinsicht.
Gruss
Czauderna
Sehe ich auch so, Günter. Nur, der Fragesteller suggeriert, dass er seine Beiträge stets bezahlt hat ( Zitat: 'Aber mir war nie klar, dass es offene Beiträge gab')- Ich denke dieser Punkt müsste zunächst geklärt werden.

Gruss
KKA

Poet
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Beitrag von Poet » 01.10.2013, 20:23

@KKA & Czauderna: Um hier weiter helfen zu können, müsste man wirklich erst mal wissen woher die Summe kommt und wie die vereinbarte Ratenzahlung aussehen könnte. Da diese bereits vereinbart wurde, ist dann eine "Rolle rückwärts" nicht mehr so einfach möglich.

vlac
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Beitrag von vlac » 01.10.2013, 21:43

Hallo,

eine Vollstreckung beim Hauptzollamt kann, anders als von Behörden immer gerne behauptet, jederzeit zurück genommen werden, wenn sich eine Änderung ergibt, und das selbst dann, wenn bereits eine Ratenzahlung mit dem Hauptzollamt vereinbart wurde; die Forderung ist so lange in Stein gemeißelt, wie die zu vollstreckende Verwaltungsakt gilt.

Den Vollstreckungsankündigungen der HZÄ liegt stets ein Merkblatt bei, auf dem darauf verwiesen wird, dass man sich doch bitte an die Behörde wenden möge, um weitere Informationen über die Forderung zu erhalten, und Dinge zu klären, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst betreffen.

Aus der Vollstreckungsankündigung selbst ergibt sich stets der zu vollstreckende Verwaltungsakt samt Datum, an dem er ergangen ist, und die Forderung ist auch im Detail aufgeschlüsselt.

Dementsprechend führt kein Weg daran vorbei, sich den Verwaltungsakt von der Kasse zu besorgen, falls man ihn wirklich nicht bekommen hat, und zu schauen, ob es irgendetwas gibt, was man an dem Verwaltungsakt noch machen kann.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.10.2013, 07:12

Hallo,
richtig - die Kasse kann jederzeit beim HZA. die Rücknahme vornehmen wenn es dafür Gründe gibt. Was aber meines Wissens nach nicht praxisüblich ist, dass bei einem Vollstreckungsauftrag die Kasse noch irgendwelche Vereinbarungen mit dem "Beitragsschuldner" trifft. Eine Ratenzahlung beispielsweise wird mit dem HZA. vereinbart.
Natürlich setzt ein Vollstreckungsauftrag auch ein ordentliches und nachvollziehbares Mahnverfahren seitens der Kasse voraus.
Von daher wäre in diesem Falle zu sehen, dass der Versicherte schreibt, dass er von ausstehenden Beiträgen keine Kenntnis hätte.
Ein ordentliches Mahnverfahren besteht nicht nur aus einem (schriftlichen) Kontakt.
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 02.10.2013, 13:51

Also da hat jemand eine Forderung bekommen und vereinbart sofort eine Ratenzahlung. Ohne zu wissen wofür die Forderung ist und ob die Forderung rechtmässig ist.

Als Begründung für dieses Handeln ist
Weil es 1. 10.000 Euro sind und 2. Ich lieber etwas zahle, bevor ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Schließlich ging es um ein Vollstreckungsbescheid.
Ziemlich unübliches Handeln wie ich finde.

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