Guten Abend,
ich habe eine Nachfrage zur Möglichkeit der Familienversicherung von einem behinderten Kind über das 25. Lebensjahr hinaus.
Sachverhalt wie folgt:
Seit Geburt schwerbehindert (90%), von 2002-2010 jedoch gearbeitet mit sehr geringem Entgelt (aber versicherungspflichtig). Nach Ende des Arbeitsverhältnisses Bezug von Arbeitslosengeld 1. Jetzt nur noch geringfügig beschäftigt. Familienversicherung bestand als Kind bereits (bis zur Aufnahme einer Tätigkeit 1994).
Entscheidend für die Familienversicherung ist wohl auch, dass der Lebensunterhalt aufgrund der Behinderung nicht selbst sichergestellt werden kann.
Gibt es entsprechende Urteile, die aufgrund Widerspruchsverfahren bei behinderten Kindern getroffen worden sind?
Ist eine Familienversicherung hier überhaupt möglich?
Familienversicherung von behinderten Kindern
Moderator: Czauderna
Re: Familienversicherung von behinderten Kindern
Hallo,Forum007 hat geschrieben:Guten Abend,
ich habe eine Nachfrage zur Möglichkeit der Familienversicherung von einem behinderten Kind über das 25. Lebensjahr hinaus.
Sachverhalt wie folgt:
Seit Geburt schwerbehindert (90%), von 2002-2010 jedoch gearbeitet mit sehr geringem Entgelt (aber versicherungspflichtig). Nach Ende des Arbeitsverhältnisses Bezug von Arbeitslosengeld 1. Jetzt nur noch geringfügig beschäftigt. Familienversicherung bestand als Kind bereits (bis zur Aufnahme einer Tätigkeit 1994).
Entscheidend für die Familienversicherung ist wohl auch, dass der Lebensunterhalt aufgrund der Behinderung nicht selbst sichergestellt werden kann.
Gibt es entsprechende Urteile, die aufgrund Widerspruchsverfahren bei behinderten Kindern getroffen worden sind?
Ist eine Familienversicherung hier überhaupt möglich?
grundsätzlich ist zu sagen, dass der Familienhilfeanspruch über das 23 Lebensjahr hinaus auf Dauer möglich ist.
Wichtig ist, dass die Behinderung noch während der 23. ersten Jahre eingetreten und bekannt war und das keine Ausschlussgründe vorliegen, wie z.B. eine Vorrangversicherung oder Einkommen über den gelteneden Grenzen für die Familienversicherung.
So wie geschildert würde ich den Familienhilfeanspruch sehen, aber meine
Meinung ist nicht massgebend, offenbar sah das die betreffende Kasse anders denn sonst gäbe es ja auch kein Widerspruchsverfahren.
Gruss
Czauderna
(BSG, Urteil v. 30.8.1994, 12 RK 14/93). Wegen der geforderten Gleichzeitigkeit der Behinderung und einer Familienversicherung nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 besteht auch keine altersunabhängige Familienversicherung für Kinder, wenn zum Zeitpunkt der Begründung der Stammversicherung die Familienversicherung nach den allgemeinen Altersgrenzen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bereits ausgeschlossen war. Zum Wiederaufleben einer altersunabhängigen Familienversicherung nach einer eigenen Pflichtmitgliedschaft vgl. BSG, Urteil v. 18.5.2004, B 1 KR 24/02 R, SozR 4-2500 § 10 Nr. 4 und Rz. 25.
Ich hoffe das hilft weiter
Ich hoffe das hilft weiter
Nun denn, die kostenlose Familienversicherung für behinderte Kinder.
Hierfür müssen 3 Anspruchshürden überwunden werden
1. Das Kind muss behindert sein
2. Das Kind muss aufgrund der Behinderung außerstande sein, den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen zu können
3. Nr. 1 und 2 müssen zu einem Zeitpunkt vorgeglegen haben, wo das Kind noch familienversichert war.
Das Kind ist zweifelsohne behindert, es ist sogar schwerbehindert (90 %).
Tja aber dann geht es los, es gibt auch Behinderte mit 90 % die durchaus Tag für Tag arbeiten bzw. die arbeiten könnten aber keine Arbeit finden.
Also muss die Behinderung im Kausalzusammenhang mit dem außerstande sein, sich selber zu unterhalten. Dies hat nichts mit Arbeitslosigkeit zu tun.
Das LSG NRW hat mal ein paar Takte hierzu festgehalten.
LSG NRW, L 5 KR 152/06 vom 26.6.08 (Suchterkrankung Alkohol und Drogenabhängkeit):
Die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ist gegeben, wenn das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt, zu dem auch notwendige Aufwendungen infolge der Behinderungen sowie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens rechnen, nicht selbst bestreiten kann. Dies setzt zunächst voraus, dass das Kind infolge der Behinderung nicht in der Lage ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, insbesondere eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen.
Insoweit ist der Begriff des Außerstandeseins mit dem der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 (2) SGB VI) vergleichbar.
Da ja von 2002 - 2010 SV-pflichtig gearbeitet wurde, müsste theoretisch eine Erwerbsminderungsrente von der DRV gewährt werden bzw. die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wenn die Rente abgelehnt wird, weil man noch arbeiten kann, dürfte es mit der kostenlosen Familienversicherung als behindertes Kind nicht funtkionieren!
Hierfür müssen 3 Anspruchshürden überwunden werden
1. Das Kind muss behindert sein
2. Das Kind muss aufgrund der Behinderung außerstande sein, den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen zu können
3. Nr. 1 und 2 müssen zu einem Zeitpunkt vorgeglegen haben, wo das Kind noch familienversichert war.
Das Kind ist zweifelsohne behindert, es ist sogar schwerbehindert (90 %).
Tja aber dann geht es los, es gibt auch Behinderte mit 90 % die durchaus Tag für Tag arbeiten bzw. die arbeiten könnten aber keine Arbeit finden.
Also muss die Behinderung im Kausalzusammenhang mit dem außerstande sein, sich selber zu unterhalten. Dies hat nichts mit Arbeitslosigkeit zu tun.
Das LSG NRW hat mal ein paar Takte hierzu festgehalten.
LSG NRW, L 5 KR 152/06 vom 26.6.08 (Suchterkrankung Alkohol und Drogenabhängkeit):
Die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ist gegeben, wenn das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt, zu dem auch notwendige Aufwendungen infolge der Behinderungen sowie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens rechnen, nicht selbst bestreiten kann. Dies setzt zunächst voraus, dass das Kind infolge der Behinderung nicht in der Lage ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, insbesondere eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen.
Insoweit ist der Begriff des Außerstandeseins mit dem der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 (2) SGB VI) vergleichbar.
Da ja von 2002 - 2010 SV-pflichtig gearbeitet wurde, müsste theoretisch eine Erwerbsminderungsrente von der DRV gewährt werden bzw. die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wenn die Rente abgelehnt wird, weil man noch arbeiten kann, dürfte es mit der kostenlosen Familienversicherung als behindertes Kind nicht funtkionieren!