familienversicherung
Moderator: Czauderna
familienversicherung
folgende Frage: Bis vor kurzen musste ich freiwillig versichert bleiben da ich 2012 aus der arge geflogen bin (lebensgefährte hatte zuviel einkommen angeblich). Somit konnte ich die Beitrüäge nicht zahlen. Jetzt haben wir geheiratet also bin ich in der familienversicherung bin auch schon aufgenommen, alles offiziell. der zuständige Bearbeiter sagte ich bin somit voll versichert, nur sträubt sich eine andere Mitarbeiterin dies zu akzeptieren und lässt mich weiter als ruhend bestehen. Laut dem Bearbeiter der familienversicherung gibt es eine klausel in der geschrieben steht das ich wieder voll versichert bin nach eintritt in die familienversicherung. was ist denn jetzt nun richtig. Das problem ich bin schanger habe mir dazu noch ein virus von meinem kind eingefangen. Meine ärztin sträubt sich auch gegen den notfallschein. Können sie mir helfen es geht nicht darum das sich meine ärztin sträubt sonder das ich ja eigentlich voll versichert bin. Ich fühle mich komplett hilflos. Habe auch schon mit meinem nwalt gesprochen normalerweise ddraf der beitragsrückstand hierauf keinen einfluss haben. kleinstraten von 25 euro wollen die nicht akzeptiren mehr ist definitiv nicht drin.
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- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Hallo nad1984,
wenn du jetzt familienversichert bist, hast du den vollen Leistungsanspruch. Der Anspruch für Familienversicherte kann nicht ruhen.
Begründung:
Wichtige Begriffe:
"Mitglied" = nur jemand der eine eigene Mitgliedschaft hat. Erkennungsmerkmal: In der Regel werden Beiträge fällig.
"Versicherter": Jeder, der einen Leistungsanspruch hat. Außer den Mitgliedern auch die mitversicherten Familienangehörigen.
==> Im Moment bist du kein "Mitglied", sondern (nur) "Versicherte"
Gesetz:
§ 16 Abs. 3a SGB V: Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; [...].
==> Die Ruhensvorschrift gilt laut Gesetz nur für "Mitglieder" nicht für "Versicherte". Damit kann dein Leistungsanspruch im Moment nicht Ruhen.
Empfehlung (wenn sich nicht ohnehin ein Anwalt darum kümmert):
Ggf. Gespräch mit dem Vorgesetzten der sträubsamen Mitarbeiterin.
Gruß
Swantje
wenn du jetzt familienversichert bist, hast du den vollen Leistungsanspruch. Der Anspruch für Familienversicherte kann nicht ruhen.
Begründung:
Wichtige Begriffe:
"Mitglied" = nur jemand der eine eigene Mitgliedschaft hat. Erkennungsmerkmal: In der Regel werden Beiträge fällig.
"Versicherter": Jeder, der einen Leistungsanspruch hat. Außer den Mitgliedern auch die mitversicherten Familienangehörigen.
==> Im Moment bist du kein "Mitglied", sondern (nur) "Versicherte"
Gesetz:
§ 16 Abs. 3a SGB V: Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; [...].
==> Die Ruhensvorschrift gilt laut Gesetz nur für "Mitglieder" nicht für "Versicherte". Damit kann dein Leistungsanspruch im Moment nicht Ruhen.
Empfehlung (wenn sich nicht ohnehin ein Anwalt darum kümmert):
Ggf. Gespräch mit dem Vorgesetzten der sträubsamen Mitarbeiterin.
Gruß
Swantje
Hallo,nad1984 hat geschrieben:Kann ich da vielleicht sogar gegen die Mitarbeiterin schadenErsatz einklagen. Das ist ziemlich viel für die Psyche.
natürlich kannst du, wir leben schließlich in einem Rechtsstaat, nur wird deine Klage keinen Erfolg haben, denke ich. Was für ein Schaden ist dir denn bisher entstanden - gibt es eine Streitsumme ? - Allenfalls kannst du wegen der psychischen Belastung auf Schmerzensgeld klagen - ich denke aber das Klageverfahren wird deine Psyche wesentlich mehr belasten als die falsche Auskunft einer Krankenkassenmitarbeiterin, die durch Widerspruch zeitnah korrigiert werden kann. Frage am besten mal deinen Rechtsanwalt oder deine Rechtsschutzversicherung, was die dazu meinen.
Gruss
Czauderna
Und verklagt werden kann nur die Kasse.
Die Mitarbeiterin handelt im Namen und im Auftrag der Kasse. Eine Rechtsbeziehung besteht nur zwischen Versicherten und Kasse.
Grundsätzlich auch immer erst feststellen welcher Schaden entstanden ist, die Höhe des Schadens bewerten, Beweise dafür sammeln und dann ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt führen bevor eine Klage eingereicht wird.
Die Mitarbeiterin handelt im Namen und im Auftrag der Kasse. Eine Rechtsbeziehung besteht nur zwischen Versicherten und Kasse.
Grundsätzlich auch immer erst feststellen welcher Schaden entstanden ist, die Höhe des Schadens bewerten, Beweise dafür sammeln und dann ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt führen bevor eine Klage eingereicht wird.