Familienversicherung in unterschiedlichen Konstellationen

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

the_diver
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Familienversicherung in unterschiedlichen Konstellationen

Beitrag von the_diver » 24.10.2014, 15:46

Hallo, liebe Forumsteilnehmer,

in welchen Konstellationen ist eine Familienversicherung hinsichtlich der Kinder möglich, d.h. bei wem können die Kinder mitversichert werden?

Konstellation 1
Frau: freiwillig gesetzlich versichert
Mann: pflichtversichert
Können die Kinder bei der Frau im Rahmen einer Familienversicherung versichert werden?
Können die Kinder beim Mann im Rahmen einer Familienversicherung versichert werden?

Konstellation 2
Frau: freiwillig gesetzlich versichert
Mann: freiwillig gesetzlich versichert
Hier können die Kinder vermutlich bei Frau oder Mann im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert werden, richtig?

Ich freue mich auf Unterstützung!

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 24.10.2014, 15:55

Wenn beide Elternteile gesetzlich versichert sind, ist der Status der Versicherung unerheblich und die Eltern können wählen, bei wem das Kind mitversichert wird.

the_diver
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Beitrag von the_diver » 24.10.2014, 16:06

Danke für diese superschnelle Antwort!, GerneKrankenVersichert!

Haben Sie auch eine Meinung zu meinem anderen Thread, siehe http://www.krankenkassenforum.de/ein-ja ... t8426.html?

Ich möchte jetzt dann kürzer treten und insbesondere für den erwarteten Nachwuchs da sein. Dazu möchte ich 12 Monate Teilzeit arbeiten und gleichzeitig diese Möglichkeit nutzen, um von der PKV dauerhaft in die GKV zurückzukehren. Wenn ich heinrich richtig verstanden habe,

- ... bin ich in 2015 und auch komplett in 2016 versicherungspflichtig, wenn die Teilzeit-Arbeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 dauert (weil Versicherungsfreiheit erst zum Ende des Jahres des Überschreitens eintritt, also zum 31.12.2016)

- ... bin ich bereits am 31.12.2015 versicherungsfrei, wenn die Teilzeit-Arbeit vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 dauert.

Aber im Grunde sollte das doch völlig unerheblich sein, oder? In beiden Fällen wird eine mindestens 12-monatige Vorversicherungszeit erreicht?!

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 24.10.2014, 16:46

Seit dem 01.08.2013 ist keine Vorversicherungszeit mehr erforderlich, vgl. §188 Abs. 4 SGBV.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 24.10.2014, 16:47

beides stimmt

und es ist unerheblich, in beiden Fällen wird die Vorversicherungszeit erfüllt.

the_diver
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Beitrag von the_diver » 24.10.2014, 16:59

Ja, GerneKrankenVersichert, das ist die häufig zitierte obligatorische Anschlussversicherung.

Ich verstehe diese obligatorische Anschlussversicherung auch in dem Fall von z.B. 1 Monat Arbeitslosigkeit (--> Pflichtversicherung) und danach Neuanstellung über JAEG (--> freiwillige gesetzliche Versicherung durch obligatorische Anschlussversicherung). So weit, so gut.

Aber wie ist das in meinem Fall? Kann ich nur drei Monate in Teilzeit gehen (z.B. nach Geburt des Kindes im Juni), dadurch Versicherungspflicht auslösen (weil mein AG mein neues Gehalt mal 13 nimmt und ich dabei unter der JAEG bleibe) und nach diesen drei Monaten wieder Vollzeit arbeiten und mittels obligatorischer Anschlussversicherung sofort in die freiwillige GKV?

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 24.10.2014, 17:09

Was denn nun? Sich gerne ein Jahr um die Kinder kümmern oder doch den günstigsten (=kürzesten) Weg zurück in die GKV finden?

Die Frage der Versicherungspflicht sollte mit dem Arbeitgeber geklärt werden, da z. B. dann, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird und während dieser Zeit reduziert gearbeitet wird, keine Versicherungspflicht eintritt. Wäre sonst ja auch zu schön, um wahr zu sein.

the_diver
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Beitrag von the_diver » 24.10.2014, 17:54

Mit dem Arbeitsgeber (kleine Firma) kann ich nicht viel klären, weil zu diesem Thema weitgehende Ahnungslosigkeit besteht. Der AG hat mir empfohlen, einfach die PKV zu kündigen und mir eine GKV meiner Wahl auszusuchen - toller Tipp, der verdeutlicht, dass hier keine Kompetenzen vorhanden sind. Ich muss dem AG, obwohl selbst Laie, den Weg vorzeichnen und ihm sagen, "was er zu tun hat" - so komisch das klingt.

Meine Hauptintention ist mindestens drei Monate für die Kinder bzw. die Frau da zu sein. Elternzeit beabsichtige ich nicht zu nehmen.
Aber, zugegeben, es gibt noch eine Nebenintention: den Wechsel von PKV in GKV damit verbinden, falls möglich. Und, falls nötig, dafür auch 12 Monate in Teilzeit zu gehen.

Leider habe ich noch nicht verstanden, inwieweit hier in meinem Fall die obligatorische Anschlussversicherung wirken kann.

Welche Möglichkeiten habe ich, den Wechsel zu bewerkstelligen, wenn ich bereit bin, 3 oder 12 Monate Teilzeit zu arbeiten?

Ich freue mich über jede Unterstützung!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 24.10.2014, 18:02

Hallo,
egal, was du auch machst, in dem Moment wo du für einen Tag der Krankenversicherungspflicht unterliegst bist du in der GKV und dann kannst du dann auch bleiben.
Gruß
Czauderna

the_diver
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Beitrag von the_diver » 24.10.2014, 18:33

Das habe ich soweit verstanden, kann aber noch nicht glauben, dass das vollends legal ist: der AG muss doch nach bestem Wissen und Gewissen eine 12-Monatsprognose aufstellen. Aber wenn er z.b. weiß, dass die Teilzeit nur 3 Monate bestehen soll und danach wieder 9 Monate Vollzeit folgen (was zusammengerechnet über der JAEG liegt), dann darf er doch nicht Versicherungspflicht melden? Oder etwa doch?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 24.10.2014, 18:42

Hallo,
das muss der Arbeitgeber entscheiden - wenn die Sache" wasserdicht" ist,
z.B. dass die Verringerung der Arbeitszeit von vorneherein nicht befristet wird, sich aber im Laufe des Jahres wieder erhöht, dann tritt zunächst Krankenversicherungspflicht ein, welche dann zum Jahresende wieder endet.
Wenn natürlich zu erkennen ist ist, dass hier nur ein Weg gesucht wurde um in die GKV zu kommen, dann gibt es Ärger, den aber auch nur dann wenn es raus kommt, und das kann z.B bei einer Betriebsprüfung passieren.
Ich denke du hast verstanden ?!.
Gruss
Czauderna

the_diver
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Beitrag von the_diver » 24.10.2014, 18:47

Ich habe verstanden. :D

Damit alle (!) Beteiligten auf der sicheren Seite sind und auch etwaige Betriebsprüfungen keine Probleme machen, ist dann doch schlussfolgernd der beste Weg, 12 Monate Teilzeit zu nehmen, oder? Hier sind dann doch keinerlei Probleme zu erwarten?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 24.10.2014, 19:02

the_diver hat geschrieben:Ich habe verstanden. :D

Damit alle (!) Beteiligten auf der sicheren Seite sind und auch etwaige Betriebsprüfungen keine Probleme machen, ist dann doch schlussfolgernd der beste Weg, 12 Monate Teilzeit zu nehmen, oder? Hier sind dann doch keinerlei Probleme zu erwarten?
Hallo,
man kann auch einen Spiegel mit ins Bett nehmen um zu gucken ob man auch tatsächlich drinnen liegt - Spass beiseite - der Zeitraum spielt grundsätzlich nur dann eine Rolle wenn etwas "getürkt" (mir fiel gerade keine andere Bezeichnung dafür ein), sorry - wurde.
Gruss
Czauderna

the_diver
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Beitrag von the_diver » 24.10.2014, 19:40

Hmm, ok. Immer noch leicht ratlos. Ich versuche das Geschriebene umzusetzen - was ist von der Formulierung folgender Teilzeitvereinbarung zu halten:

"Sehr geehrter Herr K., nach arbeitsreichen Jahren in unserer Firma entsprechen wir Ihrem Wunsch, ab 01.01.2015 in Teilzeit arbeiten zu wollen, um regenieren zu können. Ihre Wochenarbeitszeit beträgt fortan 20 Stunden bei 3000 EUR Gehalt. Über eine spätere Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung würden wir uns freuen."

Bei einer solchen Formulierung ist es doch glaubwürdig, nach 12, aber auch "bereits" nach 3 Monaten wieder in Vollzeit zurückzukehren? Oder wie ist hier die Einschätzung des Forums?

Poet
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...

Beitrag von Poet » 25.10.2014, 10:32

@the diver: Es ist glaubwürdig wenn es entspr. vertraglich geregelt ist und der Arbeitgeber mit der entsprechenden Anmeldung als Versicherungspflichtiger reagiert. Auch die entsprechende Jahresmeldung des Arbeitgebers muss dazu passen. Faustregel: Auch wenn ein unbeteiligter Dritter drauf schaut (z.B. Betriebsprüfer der DRV) muss der zu einem entspr. Ergebnis kommen.

Die private KV muss nur gekündigt werden wenn es in deren AGB so steht. Manchen reicht auch das Einreichen des Nachweises der GKV dass eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft dort besteht.

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