Familienversicherung bei Mini-Job u. kurzzeitiger Beschäftig
Moderator: Czauderna
Familienversicherung bei Mini-Job u. kurzzeitiger Beschäftig
Ich grübele gerade über nachfolgenden Fall.
Ein Kind studiert, ist noch keine 25 Jahr alt. Also Familienversicherung.
Während des Studiums arbeitet das Kind geringfügig. Der Verdienst liegt fast jeden Monat knapp bei 450,00 €. Aber auch kein Problem, die Einkommensgrenze wird unterschritten und das Kind bleibt weiterhin in der Familienversicherung.
Im Dezember wird die geringfügige Beschäftigung umgewandelt in eine kurzzeitige Beschäftigung. D.h., die Stundenzahl wird nur in diesem Monat erhöht, der Verdienst beträgt brutto 1.500,00 €. Hierdurch tritt keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ein, da es sich zum einem um eine kurzzeitige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV handelt (keine 2 Monate oder 50 Arbeitstage) und zum anderen der Student versicherungsfrei gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ist.
Wie sieht es dann mit der Familienversicherung im Dezember aus? Na klar; die Grenze von 450,00 € wird überschritten.
Aber der Wortlaut von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V fordert ein "regelmäßiges Überschreiten". 1 Monat ist wohl nicht regelmäßig; also bleibt das Kind nach meinen ersten Gedankengänge weiterhin in der Familienversicherung.
Gegenteilige Sichtweisen?!
Ein Kind studiert, ist noch keine 25 Jahr alt. Also Familienversicherung.
Während des Studiums arbeitet das Kind geringfügig. Der Verdienst liegt fast jeden Monat knapp bei 450,00 €. Aber auch kein Problem, die Einkommensgrenze wird unterschritten und das Kind bleibt weiterhin in der Familienversicherung.
Im Dezember wird die geringfügige Beschäftigung umgewandelt in eine kurzzeitige Beschäftigung. D.h., die Stundenzahl wird nur in diesem Monat erhöht, der Verdienst beträgt brutto 1.500,00 €. Hierdurch tritt keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ein, da es sich zum einem um eine kurzzeitige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV handelt (keine 2 Monate oder 50 Arbeitstage) und zum anderen der Student versicherungsfrei gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ist.
Wie sieht es dann mit der Familienversicherung im Dezember aus? Na klar; die Grenze von 450,00 € wird überschritten.
Aber der Wortlaut von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V fordert ein "regelmäßiges Überschreiten". 1 Monat ist wohl nicht regelmäßig; also bleibt das Kind nach meinen ersten Gedankengänge weiterhin in der Familienversicherung.
Gegenteilige Sichtweisen?!
Die Familienversicherung kann wegen der einmaligen Überschreitung schon bestehen bleiben, das ist richtig. Im relevanten Rundschreiben zum Gesamteinkommen ist das quasi der Muster-Beispielfall.
Nach Lust und Laune auf "kurzfristig" ummelden ist aber so nicht möglich, eine durchgehende Beschäftigung ist versicherungsrechtlich vom Arbeitgeber auch durchgehend zu beurteilen.
Nach Lust und Laune auf "kurzfristig" ummelden ist aber so nicht möglich, eine durchgehende Beschäftigung ist versicherungsrechtlich vom Arbeitgeber auch durchgehend zu beurteilen.
Hallo,
ja, die einmalige Überschreitung, wie in diesem Fall tangiert nicht die Familienversicherung.
Was ich allerdings nicht so verstehe, ist, dass aus einer bisher geringfügigen Beschäftigung beim gleicvhen Arbeitgeber für einen Monat eine kurzfristige Beschäftigung wird - ich meine, das geht nicht - was meinen die anderen Experten ?.
Gruss
Czauderna
ja, die einmalige Überschreitung, wie in diesem Fall tangiert nicht die Familienversicherung.
Was ich allerdings nicht so verstehe, ist, dass aus einer bisher geringfügigen Beschäftigung beim gleicvhen Arbeitgeber für einen Monat eine kurzfristige Beschäftigung wird - ich meine, das geht nicht - was meinen die anderen Experten ?.
Gruss
Czauderna
-
- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Ich denke, der Rossi führt mal wieder was im Schilde. Denn dass er diese relativ simple Frage nicht selbst anhand des Rundschreibens zum Gesamteinkommen beantworten kann, kann ich mir nicht vorstellen.
Nur ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten führt zur Nichtanrechnung. War schon vorher absehbar, dass im Dezember wegen des Weihnachtsgeschäfts mehr Stunden gearbeitet werden und ein höheres Einkommen erzielt wird, ist das Gehalt im Rahmen der vorherschauenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen und auch der Abzug des Werbungskostenpauschbetrages reicht nicht aus, um die Familienversicherung durchzuführen. Da helfen nur tatsächlich höhere nachgewiesene Werbungskosten. Meine Einschätzung.
Und auch in Sachen Minijob stellt sich dann die Frage, ob es noch ein Minijob ist. Clevere Arbeitgeber bieten Studenten bei diesen Zahlen einen Job an, der gerade so über dem Minijob liegt. Und sei es nur wegen des Überschreitens in einem arbeitsreichen Monat. Denn die mickrigen Rentenversicherungsbeiträge, die dann anfallen, sind wesentlich niedriger als die Pauschalbeiträge auf einen Minijob. Die Zeche zahlt der Student mit seinen verhältnismäßig hohen Beiträgen zur KVdS.
Nur ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten führt zur Nichtanrechnung. War schon vorher absehbar, dass im Dezember wegen des Weihnachtsgeschäfts mehr Stunden gearbeitet werden und ein höheres Einkommen erzielt wird, ist das Gehalt im Rahmen der vorherschauenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen und auch der Abzug des Werbungskostenpauschbetrages reicht nicht aus, um die Familienversicherung durchzuführen. Da helfen nur tatsächlich höhere nachgewiesene Werbungskosten. Meine Einschätzung.
Und auch in Sachen Minijob stellt sich dann die Frage, ob es noch ein Minijob ist. Clevere Arbeitgeber bieten Studenten bei diesen Zahlen einen Job an, der gerade so über dem Minijob liegt. Und sei es nur wegen des Überschreitens in einem arbeitsreichen Monat. Denn die mickrigen Rentenversicherungsbeiträge, die dann anfallen, sind wesentlich niedriger als die Pauschalbeiträge auf einen Minijob. Die Zeche zahlt der Student mit seinen verhältnismäßig hohen Beiträgen zur KVdS.
Nun ja, solche Fälle sind ja nicht meine Praxis.
Ich arbeite im Bereich von alten und kranken Menschen. Dazu zählen Studenten in der Regel nicht. Daher habe ich mich bislang noch nicht so intensiv damit beschäftigt.
Der Student ist Kurierfahrer. Die Firma hat einen Steuerberater. Lt. Auskunft des Steuerberaters ist es offensichtlich kein Problem, aufgrund der außergewöhnlichen Mehrarbeit im Monat Dezember, das Arbeitsverhältnis von geringfügig auf kurzeitige Beschäftigung umzustellen. Denn, wie sollte es anders gehen? In den anderen 11 Monaten liegt der Student anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden unterhalb von 450,00 €.
Im Monat Dezember kommen wahrscheinlich 2 außergewöhnliche Kurierfahrten nach Portugal hinzu. Dies ist noch nicht sicher und auch nicht vorhersehbar. Eine Entscheidung erfolgt kurzfristig. Sollten die Kurierfahrten nach Portugal anstehen, dann liegt er nur in diesem Monat oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
Da ich dem Steuerberater erst einmal vertraue, dürfte es arbeitnehmertechnisch keine Problem geben.
Im Bereich der Familienversicherung sehe ich derzeit auch keine Probleme mehr.
Ich arbeite im Bereich von alten und kranken Menschen. Dazu zählen Studenten in der Regel nicht. Daher habe ich mich bislang noch nicht so intensiv damit beschäftigt.
Der Student ist Kurierfahrer. Die Firma hat einen Steuerberater. Lt. Auskunft des Steuerberaters ist es offensichtlich kein Problem, aufgrund der außergewöhnlichen Mehrarbeit im Monat Dezember, das Arbeitsverhältnis von geringfügig auf kurzeitige Beschäftigung umzustellen. Denn, wie sollte es anders gehen? In den anderen 11 Monaten liegt der Student anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden unterhalb von 450,00 €.
Im Monat Dezember kommen wahrscheinlich 2 außergewöhnliche Kurierfahrten nach Portugal hinzu. Dies ist noch nicht sicher und auch nicht vorhersehbar. Eine Entscheidung erfolgt kurzfristig. Sollten die Kurierfahrten nach Portugal anstehen, dann liegt er nur in diesem Monat oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
Da ich dem Steuerberater erst einmal vertraue, dürfte es arbeitnehmertechnisch keine Problem geben.
Im Bereich der Familienversicherung sehe ich derzeit auch keine Probleme mehr.
Nun, es ist zwischen nicht vorhersehbar, gelegentlich und regelmäßig zu unterscheiden, was das Thema sehr einzelfallmäßig macht. Hier das Beispiel aus dem Rundschreiben:
Beispiel
Die familienversicherte Ehefrau eines Mitglieds arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400,00 EUR. Ende Juni bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 01.07. bis zum 31.08. zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt vom 01.07. bis zum 31.08. auf monatlich 800,00 EUR.
Das Überschreiten der maßgebenden Einkommensgrenze von 400,00 EUR vom 01.07. bis 31.08. ist für das Fortbestehen der Familienversicherung unschädlich, da es sich lediglich um ein gelegentliches Überschreiten handelt.
Beispiel
Die familienversicherte Ehefrau eines Mitglieds arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400,00 EUR. Ende Juni bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 01.07. bis zum 31.08. zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt vom 01.07. bis zum 31.08. auf monatlich 800,00 EUR.
Das Überschreiten der maßgebenden Einkommensgrenze von 400,00 EUR vom 01.07. bis 31.08. ist für das Fortbestehen der Familienversicherung unschädlich, da es sich lediglich um ein gelegentliches Überschreiten handelt.
Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist ein unvorhergesehenes Überschreiten der 450-Euro-Grenze bis zu dreimal in einem Jahr unschädlich möglich.
Wir lassen uns in diesem Fall vom Kunden bestätigen, daß es wirklich nicht vorhersehbar war; in der Regel ist das nur bei Krankheitsvertretung der Fall.
Eine "Umschlüsselung" der Beschäftigung für den Überschreitungsmonat zu einer kurzfristigen Beschäftigung ist nicht zulässig.
Es läßt sich trefflich darüber streiten, inwieweit ein Überschreiten der Grenze wegen Urlaubsvertretung zulässig ist. Ich bin der Meinung, daß es nicht unvorhersehbar ist, da Urlaub in der Regel geplant wird. Ich bin aber auch gelegentlich strenger, als manche Krankenkassen. Dabei geht es mir jedoch nur um die Beurteilung des Minijobs, nicht um die Familienversicherung (das ist Fachgebiet der Kassenmitarbeiter).
Wir lassen uns in diesem Fall vom Kunden bestätigen, daß es wirklich nicht vorhersehbar war; in der Regel ist das nur bei Krankheitsvertretung der Fall.
Eine "Umschlüsselung" der Beschäftigung für den Überschreitungsmonat zu einer kurzfristigen Beschäftigung ist nicht zulässig.
Es läßt sich trefflich darüber streiten, inwieweit ein Überschreiten der Grenze wegen Urlaubsvertretung zulässig ist. Ich bin der Meinung, daß es nicht unvorhersehbar ist, da Urlaub in der Regel geplant wird. Ich bin aber auch gelegentlich strenger, als manche Krankenkassen. Dabei geht es mir jedoch nur um die Beurteilung des Minijobs, nicht um die Familienversicherung (das ist Fachgebiet der Kassenmitarbeiter).