Familienversicherung behindertes Kind / Spätaussiedler

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Rossi
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Familienversicherung behindertes Kind / Spätaussiedler

Beitrag von Rossi » 20.10.2009, 10:58

Diese Frage geht jetzt mal an die Sofa´s. Ich suche mir einen Wolf, finde derzeit jedoch nichts.

Als behindertes Kind kann man gem. § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V die kostenlose Familienversicherung genießen. Über die Behinderung und das Außerstandesein sich selbst zu unterhalten, sollten wir nicht diskutieren, sondern als gegeben betrachten.

Es geht einzig und allein darum, dass die Behinderung und natürlich das Außerstandesein sich selbst zu unterhalten zu einem Zeitpunkt eingetreten sein muß, wo das Kind familienversichert war.

Okay, ich habe hier eine Spätaussiedlerin, die 1996 im Alter von 32 Jahren aus Rußland in die BRD eingereist ist. Sie hat den Status eine Spätaussiedlerin im Sinne von § 4 BVFG. Seit Geburt ist sie geistig und körperlich behindert und defintiv seit diesem Zeitpunkt außerstande sich selbst zu unterhalten.

Ein Stammversicherter (Mitglied) ist natürlich vorhanden.

Zum Zeitpunkt der Geburt war die Spätaussiedlerin natürlich nicht in Deutschland familienversichert, weil sie ja in Rußland lebte. Aber in dem dortigen Sytem war sie ja auch versichert.

Gretchenfrage, ist die Versicherungszeit im Rußland als Spätaussiedlerin gleichzusetzen mit einer inländischen Familienversicherung, sodass die kostenlose Familienversicherung als behindertes Kind anerkannt werden muss.

Bei den EU-Staaten bzw. Akommensstaaten bin ich schon fündig geworden. Versicherungszeiten in dem dortigen System werden berücksichtigt, dass Kind würe reinkommen.

Bei den Spätaussiedler hat es wohl ne Menge Gesetzesänderungen gegeben und ich habe derzeit den Überblick verloren.

Fakt ist, dass im Rahmen des § 90 BVFG bis zum 31.12.1992 eine spezielle Regelung für diesen Personenkreis im Bundesvertriebenenflüchtlingsgesetz (BVFG) vorhanden war. Diese Regelung besagte, dass die Spätaussiedler in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung mit den Berechtigten in der BRD gleichzusetzen war. Will heissen zumindest bis zum 31.12.1992 wurde die Versicherungszeit in Rußland berücksichtigt (siehe auch BSG 29.09.1994 / Az. 12 RK 67/93) Diese Spezialregelung wurde zum 01.01.2003 eingestampft, weil man dann für Spätaussiedler teilweise in den jeweiligen Leistungsgesetzen (wie bspw. SGB III / SGB VI / FRG) Regelungen getroffen hat.

Und dann verliert sich mein Faden?

Habt Ihr Informationen darüber, was mit dem Personenkreis der Spätaussiedler im Bereich der Krankenversicherung derzeit gilt!

Bspw. im Bereich der KVdR haben wir eine sog. Fiktion. Will heissen, wenn jemand innerhalb von 10 Jahren nach der Wohnsitznahme in der BRD einen Rentenantrag stellt, wird nichts mit Vorversicherungszeiten geprüft. Der Spätaussiedler kommt ohnen mullen und knullen in die KVdR.

Was ist, wenn bspw. im 11. Jahr nach der Einreise einen Rentenantrag gestellt wird. Werden dann die Voversicherungszeiten aus Rußland mitberücksichtigt.

Vielen Dank

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.10.2009, 11:48

Hallo Rosi, es gilt für Personen die die 10 Jahresfrist überschritten ahben die nomale 9/10 Regelung, Sie CURT 2008 PKT. 2.4

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.10.2009, 11:48

siehe

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.10.2009, 12:13

Siehe auch Rüschen / Sieben Kommentar zur KvdR § 5 4.RZ 53
und figge 2.7.3.4

Rossi
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Beitrag von Rossi » 20.10.2009, 12:35

Okay, bei dem Überschreiten des 10 Jahreszeitraumes gilt dann die normale 9/10 Regelung. Gretchenfrage ab wann? Ab Zuzug in die BRD, oder ab dem 1. Tag der Arbeitsaufnahme in Rußland.

Was ist, wenn der 1. Tag in Rußland zu Grunde gelegt wird, zählen dann auch die Versicherungszeiten in Rußland mit, oder sind des keine KVdR-Zeiten?!

Es geht einzig und allein darum, ob für einen Spätaussiedler die Kv-Zeiten aus Rußland hier in Deutschland mitgerechnet werden können!

Wie schon gepostet, bis zum 31.12.1992 war es überhaupt kein Problem.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.10.2009, 12:59

Es gelten hier die Zeiten in der Deutschland,

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.10.2009, 13:15

Also es gilt in diesem Fall das hier die VVZ meiner Meinung nach nicht erfüllt ist.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.10.2009, 13:31

PersonenkreisVertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) bei Zuzug vor dem 01.01.1993 sowie
*

Spätaussiedler im Sinne des § 4 des BVFG bei Zuzug nach dem 31.12.1992,

die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind.

Die Anrechnung und Bewertung der im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten richtet sich seit dem 01.01.1992 nicht mehr nach dem FRG sondern nach dem Rentenreformgesetz 1992 und ist mit den Ergänzungsgesetzen im SGB VI festgelegt.
3. Anrechenbare Zeiten

Grundsatz des FRG ist, die im Herkunftsland zurückgelegten

echten Beitragszeiten zu einem Träger der Sozialversicherung,
*

uzug in die Bundesrepublik und Rentenbeginn Faktorkürzung
bis zum 31.12.1990 zugezogen
Rentenbeginn bis zum 30.09.1996 keine Faktorkürzung
vom 01.01.1991 bis zum 06.05.1996 zugezogen
Rentenbeginn bis 30.09.1996 Faktorkürzung von 0,7
Rentenbeginn ab 01.10.1996
(auf den Zuzug kommt es nicht an) Faktorkürzung von 0,6

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13.06.2006 entschieden, dass die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 eingeführte Regelung des § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG), wonach nach dem FRG erworbene Entgeltpunkte bei einem Rentenbeginn nach dem 30.09.1996 um 40 % zu mindern sind, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat jedoch das Fehlen einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge beanstandet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.1991 genommen haben und deshalb nach der bis zur Verkündung des WFG geltenden Rechtslage eine ungeschmälerte Rente aus Zeiten nach dem FRG beanspruchen konnten.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird deshalb Art. 6 § 4c FANG mit Wirkung zum 01.10.1996 um einen Absatz 2 ergänzt. Danach wird für Berechtigte,

* die vor dem 01.01.1991ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
* deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt und
* über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,

für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt.

Von der Übergangsregelung partizipiert der Personenkreis der Berechtigten, bei denen über die Rente am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist sowie der Personenkreis, der bis zum 31.12.2004 einen Antrag auf Überprüfung seiner Rente nach den Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gestellt hat.

Für Berechtigte nach dem FRG, die erst nach dem 06.05.1996 in die Bundesrepublik zugezogen sind oder noch zuziehen, wird der auf das Fremdrentenrecht entfallende Anteil der Rente auf höchstens 25 Entgeltpunkte bei Alleinlebenden oder 40 Entgeltpunkte bei Ehepaaren oder in eheähnlichen Lebensgemeinschaften zusammenlebenden Rentenberechtigten begrenzt (§ 22b FRG). Diese Begrenzung orientiert sich damit an der Höhe des 1,6-fachen der Eingliederungshilfe (bis 31.12.2004 in § 418 SGB III geregelt).

Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurde mit Wirkung ab 01.01.2005 die Begrenzungsregelung des § 22b Abs. 3 Satz 1 FRG auf nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner ausgedehnt.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 20.10.2009, 17:26

Damit ist natürlich die Gretchenfrage, ob das Spätaussiedlerkind welches mit der Geburt in Rußland behindert war, hier in die kostenlose Familienversicherung kommt.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 20.10.2009, 19:32

Hallo Rossi,

ich bin zwar kein KVdR Spezialist.

Jedoch höre ich immer wieder aus diesem Bereich, dass
die Zeiten aus Russland für die Vorversicherungszeit in der KVdR NICHT engerechnet werden.

So ist es auch in Pflegeversicherung. Auch keine Anrechnung.

§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V.... in dem das Kind versichert war.

Damit dürftest Du keine Chance haben, den Steuerzahler zu entlasten.

Lass die Solidargemeinschaft der GKV doch einfach auch mal gewinnen.
Die haben doch schon oft genug gegen Dich verloren.

Sorry, ist meine ehrliche Meinung, dass hier keine FAMI möglich ist.
Eine Gleichstellung wird hier nicht gelingen. Aber Du kannst ja mal einen Anruf bei der DVKA wagen.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.10.2009, 19:48

Wurde sie schwerbehinderung hier ind deutschlamd anerkannt und ist der Grad der Schwerbehinderung so hoch 80 - 100 % und die Möglichkeit sich selber zu versorgen liegt nicht vor? Es leigen eindeutige Beweise vor ?
sofern keine eindeutigen Beweise für die Schwerbehinderung vorliegen, ist keine Familienversicherung moglich, siehe SGB LR zu $ 10 SGB V.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 20.10.2009, 21:02

Nun denn, die Schwerbehinderung und das Außerstandesein ist überhaupt kein Thema. Schwerstbehinderung seit Geburt, SBA Ausweis 100 % mit dem gesamten Register, G, aG, B, H!

Es geht auch nicht darum, die Solidargemeinschaft gewinnen zu lassen, sondern einzig und allein was dem materiellen Recht entspricht.

Solche Fälle sind Ringeltauben und klare Anweisungen gibt es hier offensichtlich nicht. Und jenes ist Potential!

@heinrich
Die haben doch schon oft genug gegen Dich verloren.
Hm, woher willst Du das wissen?!?!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 21.10.2009, 21:20

Taja Bingo vollständig hilflos, daher Anspruch auf Fama, wenn Fama bitte nur mit allen äztlichen Unterlagen aufnehmen.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 24.10.2009, 12:35

Hallo Rossi,

zunächst wie ich darauf kommen könnte, dass

"die doch schon oft genug gegen Dich verloren haben".

Stell Dir vor, Cristiano Ronaldo , Ribery und noch so Top_Leute spielen in einer Mannschaft. Dann sagt man doch schon einmal. "Lass die doch auch mal gewinnen, die haben doch schon so oft gegen Dich verloren".

Es wurde ja schon mal an anderer Stelle (vor wenigen Tagen) erwähnt, dass Du im Bereich der Krankenversicherung (und dies auch noch als Außsenstehender wie Czauderna schrieb) über außerordenliches Wissen verfügst. Im Nachbarforum ist hinterlegt, dass Du im Soziahilfebereich tätig bist. Ergo: Viel Wissen = wenig Krankenhilfefälle = viel Siege gegen die GKV (und manchmal gegen die PKV). Dies war meine einfache Schlussfolgerung.


So jetzt zu Deiner Frage. Vorab. Ich bin kein FAMI-Spezialist (beschäftige mich hier, wenn es um den Bereich FAMI geht, mehr mit den anzurechnenden Einnahmen, weil diese im Bereich der freiwilligen Versicherung - wo ich mich besser auskenne- ähnlich sind).

Weil es im Bereich "behinderte" Kinder nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V nicht um Einnahmen/Gesamteinkommen usw. geht, müsste ich hier eigentlich meinen Mund halten.

Da Du bei meinen Fragen aber auch tierisch Mühe gemacht hast (zuletzt u.a.) 5,1,13 vs 5 Abs. 9 SGB V,

hab ich mal bei unseren FAMI-Leuten nachgefragt.
OK: Haben mich alle seltsam angeschaut. Niemand wusste was.

Hab dann mal über das Urteil 29.09.1994 drüber geschaut.

Es wurde ein Fall entschieden, bei dem Zuzug April 1988 war. Also vor dem 01.01.1993 und dieser glücklicherweise nach dem 01.01.1993 , nämlich 29.09.94, entschieden wurde.

Daraus kann man aber m.E. deutliche erkennen, wie so ein Fall ab 01.01.1993 zu beurteilen ist, wenn Zuzug nach 01.01.1993 wäre.


So steht dort z.B.
" Die zum 01.01.1993 in Kraft getretene Änderung des Vetriebenenrechts deurch das Kriegsopferfolgenbereinigungsgesetzt, mit dem u.a. die in § 90 BVFG enthaltene "Gleichstellungsregelung" für die gesetzliche Krankenversicherung aufgehoben wurde, sind nicht auf Vertriebene anzuwenden, die ihr Herkunftsland bis zum 31.12.1992 verlassen haben".

Im vorletzen Satz des Urteils steht dann noch:
" Der Sinn dieser Regelung kann nicht sein, daß eine bereits erfolgte Eingliederung in die deutsche Sozialversicherung für die Zukunft wieder aufgehoben wird"

Dadurch wird m.E. klar, dass dieser Fall , wenn Zuzug ab 01.01.1993 gewesen wäre, K E I N E N FAMI-Anspruch begründet hätte.

Sonst hätten die Richter es nicht so geschrieben.

Ich hoffe ich konnte Dir helfen, den Fall zu lösen; auch wenn dies nicht die Wunschlösung für Dich sein dürfte.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 24.10.2009, 13:13

Wirklich, hm , ich kenn das aus meiner Prxis anders.

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