Hallo,
dazu brauchen Sie keine Quelle, der Anspruch auf Familienversicherung ergibt sich aus § 10 SGB V, das auch ggf. rückwirkend.
Oder wie genau lautet die Frage?
Das ändert alles aber nichts am Geschriebenen zur eben nicht rückwirkenden Geltung von Steuerbescheiden für Kalenderjahre.
Läge der Fall umgekehrt, es hätte also eine freiwillige Versicherung gegeben und mit dem Steuerbescheid wäre eine Einkommensminderung nachgewiesen worden, dann wäre die Familienversicherung rückwirkend möglich gewesen, ebenfalls ab der Ausstellung des neuen Steuerbescheids.
Mit Hinweis auf Rechtsgrundlagen zu beitragspflichtigen Einnahmen liegen Sie allerdings auch verkehrt, soweit es die Familienversicherung betrifft. Die Familienversicherung ist nicht beitragspflichtig, Nachweise dazu haben mit beitragspflichtigen Einnahmen unmittelbar nichts zu tun, und die Beitragsverfahrensgrundsätze gelten nicht entsprechend.
Familenversicherung Verlust wegen Einkommensteuerbescheid aus Vorjahr
Moderator: Czauderna