Hallo PatMa,
nicht nur die KK kann zuständig sein für Fahrkosten, sondern auch andere Träger der med. Reha wie z.B. DRV oder GUV gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 SGB IX. Das müssen diese Träger der medizinischen Reha aber unter sich ausmachen:
[1] Sozialgericht Neuruppin
26.01.2017, S 22 R 127/14
www.dejure.org/2017,8245
[2] Sozialgericht Berlin
29.11.2018, S 4 R 1970/18
www.dejure.org/2018,47578
Gemäß Ansicht LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013, L 2 R 1706/11 - könnte sogar im Einzelfall bei einem mehrmonatigen Zeitraum zwischen dem Ende einer medizinischen Rehabilitation und dem Beginn einer stufenweisen Wiedereingliederung noch ein unmittelbarer Anschluss der stufenweisen Wiedereingliederung an die vorangegangenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gegeben sein, daraus also eine vorrangige Zuständigkeit der DRV (auch für die Fahrkosten) folgen.
Gruß Mano
Fahrtkosten Wiedereingliederung
Moderator: Czauderna
Re: Fahrtkosten Wiedereingliederung
Hallo broemmel,
derartige Rechtsvergleiche führen nur in die Irre:
Es bedarf weder einer „Behandlung“ noch einer ärztlichen „Leistung“ in der Betriebsstätte oder außerhalb bei Außendienst. Von solchen ärztlichen Leistungen am „Arbeitsplatz“ ist jedenfalls nichts im SGB IX zu lesen. Unerlässlich ist aber zuvor z.B. eine ärztliche Untersuchung, ärztlich verordneter sowie genehmigter Stufenplan mit „Prognose“, u.U. auch Zustimmung des Betriebsarztes, eine regelmäßige ärztliche Überwachung der Auswirkungen der StW auf den arbeitsunfähigen Rehabilitanden – und ggf. bei Bedarf Nachjustierungen des Stufenplanes. „Für die Erstellung des ärztlichen Wiedereingliederungsplanes ist die Nr. 01622 EBM berechnungsfähig“ lt. Vordruck Stufenplan. So sieht das auch das BAG, 13.06.2006, 9 AZR 229/05 - sowie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Nr. 5 der Anlage zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Auch die Integrationsämter sehen die StW als med. Reha an laut BIH-Fachlexikon zur Teilhabe.
Normenkette § 60 Abs 5 SGB V ➔ § 73 Abs 4 SGB IX
Ebenso auch BMAS mit Bürgertelefon und mehrere Senate des Bundessozialgerichts, bspw. wie folgt:
• BSG, 21.03.2007, B 11a AL 31/06 R, Rn. 31
Konsequenterweise versteht der Gesetzgeber die stufenweise Wiedereingliederung ihrem Wesen nach als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation.
• BSG, 29.01.2008, B 5a/5 R 26/07 R, Rn. 20
Die stufenweise Wiedereingliederung zählt zum Katalog der medizinischen Reha-Leistungen.
Gruß Mano
Zuletzt geändert von Mano am 21.11.2020, 18:42, insgesamt 3-mal geändert.
Re: Fahrtkosten Wiedereingliederung
Hallo,
ich wollte es nicht glauben, aber es ist tatsächlich so, dass Fahrkosten (Reisekosten) im Rahmen der stufenweise Wiedereingliederung
vom Träger der Leistung übernommen werden müssen. Dass dies auch für Krankenkassen gilt, war und ist mir neu, habe ich doch in all den Jahren mehr als 100 solcher Fälle auf dem Schreibtisch gehabt, aber nicht einmal auch nur ansatzweise die Beantragung auf Übernahme der täglichen Fahrkosten von der Wohnung zum Arbeitgeber und zurück erhalten. Wenn es so ist, dann ist es eben so - wieder etwas dazugelernt.
Gruss
Czauderna
ich wollte es nicht glauben, aber es ist tatsächlich so, dass Fahrkosten (Reisekosten) im Rahmen der stufenweise Wiedereingliederung
vom Träger der Leistung übernommen werden müssen. Dass dies auch für Krankenkassen gilt, war und ist mir neu, habe ich doch in all den Jahren mehr als 100 solcher Fälle auf dem Schreibtisch gehabt, aber nicht einmal auch nur ansatzweise die Beantragung auf Übernahme der täglichen Fahrkosten von der Wohnung zum Arbeitgeber und zurück erhalten. Wenn es so ist, dann ist es eben so - wieder etwas dazugelernt.
Gruss
Czauderna
Re: Fahrtkosten Stufenweise Wiedereingliederung
Hallo,
auch laut Siegfried Wurm in Haufe, Kommentar zum SGB IX, § 73 Rz. 84, besteht ein Rechtsanspruch auf Erstattung der Fahrkosten bei einer StW gegen den jeweils zust. medizinischen Rehaträger – entgegen verbreiteter Ansicht „vieler Rehabilitationsträger“. Ebenso Thomas Asmalsky, in: Dau/Düwell/Joussen/ Luik (LPK-SGB IX), 6. Aufl. 2021, zum § 73 SGB IX, sowie Asmalsky in FD-SozVR 2021, 435641.
Denn schon vor nahezu 15 Jahren hat das LSG NRW, 05.02.2007, L 3 R 39/06, erkannt in dem Leitsatz 2:
„Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und nicht eine ergänzende Leistung.“ Dieses Urteil wurde auch vom BSG ausdrücklich bestätigt und die Revision der DRV zurückgewiesen. Auch hat das BSG, 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, Rn. 38, klargestellt, dass eine StW sowohl eine „Hauptleistung“ als auch eine „selbstständige Maßnahme“ ist. In dem Sinne auch Prof. Dr. Luik, in LPK-SGB IX, § 44 Rn. 7 und 27.
In den Entscheidungsgründen hat das Landessozialgericht NRW folgenden rechtskr. Rechtssatz aufgestellt:
„Die Beklagte verkennt insoweit, dass die stufenweise Wiedereingliederung eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation ist und nicht eine ergänzende Leistung.“ Folglich ist die StW (als med. Reha) kraft Gesetzes „ergänzungsfähig“ um die Fahrkosten (als ergänzende Leistung) laut dem DVfR-Glossar.
Zwar verbreiten einzelne Rehaträger ohne irgendeine Begründung Gegenteiliges auf ihren Websites, wonach Fahrkosten bei StW vorgeblich generell nicht erstattungsfähig seien, wie etwa die Audi BKK („gesetzlich leider ausgeschlossen“) sowie z. B. BKK Freudenberg („nicht möglich“). An solchen Verlautbarungen sehen sich die Sozialgerichte aber nicht gebunden, sondern selbstverständlich nur an Recht und Gesetz in einem Rechtsstaat. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf Fahrkosten gegen den jeweils zust. Rehaträger.
Gruß Mano
auch laut Siegfried Wurm in Haufe, Kommentar zum SGB IX, § 73 Rz. 84, besteht ein Rechtsanspruch auf Erstattung der Fahrkosten bei einer StW gegen den jeweils zust. medizinischen Rehaträger – entgegen verbreiteter Ansicht „vieler Rehabilitationsträger“. Ebenso Thomas Asmalsky, in: Dau/Düwell/Joussen/ Luik (LPK-SGB IX), 6. Aufl. 2021, zum § 73 SGB IX, sowie Asmalsky in FD-SozVR 2021, 435641.
Denn schon vor nahezu 15 Jahren hat das LSG NRW, 05.02.2007, L 3 R 39/06, erkannt in dem Leitsatz 2:
„Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und nicht eine ergänzende Leistung.“ Dieses Urteil wurde auch vom BSG ausdrücklich bestätigt und die Revision der DRV zurückgewiesen. Auch hat das BSG, 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, Rn. 38, klargestellt, dass eine StW sowohl eine „Hauptleistung“ als auch eine „selbstständige Maßnahme“ ist. In dem Sinne auch Prof. Dr. Luik, in LPK-SGB IX, § 44 Rn. 7 und 27.
In den Entscheidungsgründen hat das Landessozialgericht NRW folgenden rechtskr. Rechtssatz aufgestellt:
„Die Beklagte verkennt insoweit, dass die stufenweise Wiedereingliederung eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation ist und nicht eine ergänzende Leistung.“ Folglich ist die StW (als med. Reha) kraft Gesetzes „ergänzungsfähig“ um die Fahrkosten (als ergänzende Leistung) laut dem DVfR-Glossar.
Zwar verbreiten einzelne Rehaträger ohne irgendeine Begründung Gegenteiliges auf ihren Websites, wonach Fahrkosten bei StW vorgeblich generell nicht erstattungsfähig seien, wie etwa die Audi BKK („gesetzlich leider ausgeschlossen“) sowie z. B. BKK Freudenberg („nicht möglich“). An solchen Verlautbarungen sehen sich die Sozialgerichte aber nicht gebunden, sondern selbstverständlich nur an Recht und Gesetz in einem Rechtsstaat. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf Fahrkosten gegen den jeweils zust. Rehaträger.
Gruß Mano