Hallo,
ich habe gestern vom Gesetz zum Erlass von Krankenkassenbeitragsschulden bis 31.12.2013 erfahren. Nun bin ich mir nicht sicher, ob dieses Gesetz auch in meinem speziellen Fall greifen würde, da mein Lebenslauf "schwierig" und lückenhaft ist.
Ich hatte bis Juli 2009 einen Teilzeitjob und war damit gesetzlich Krankenversichert. Aufgrund psychischer Probleme habe ich mich damals dazu entschlossen, den Job zu kündigen und eine Auszeit zu nehmen.
In der Folgezeit habe ich erst mal von meinen Ersparnissen gelebt. Was ich aus Naivität und Unwissenheit allerdings nicht weiter berücksichtigt hatte war meine Krankenversicherung. Einen neuen Job hatte ich seitdem nicht mehr und es müsste mittlerweile ein hoher Schuldenberg bei meiner früheren Krankenkasse aufgelaufen sein, der für mich wohl unbezahlbar ist. Ich lebe momentan von der finanziellen Unterstützung meiner Eltern (ca. 200 Euro/Monat), möchte aber endlich wieder ein geregeltes Arbeitsverhältnis finden.
Gilt dieser oben angesprochene Schuldenerlass nur dann, wenn man bereits vor 2007 (Einführung der Versicherungspflicht) nicht mehr versichert war oder würde er auch in meinem speziellen Fall (Sommer 2009 bis heute) greifen? Ärztliche Leistungen habe ich in diesem Zeitraum nicht in Anspruch genommen. Welche Möglichkeiten bleiben mir?
Ich würde mich sehr über hilfreiche Antworten freuen, um aus dieser schwierigen Situation endlich herauszukommen. Bisher habe ich mich aus Angst vor dem Schuldenberg nicht bei meiner alten Krankenversicherung gemeldet.
Vielen Dank fürs Durchlesen
Erlass von Beitragsschulden bei Wiedereintritt?
Moderator: Czauderna
Das Gesetz greift auch im vorliegenden Fall. Ob die letzte Versicherung z.B. 2007 oder 2009 endete, ist unerheblich.
Das bedeutet: Möglichst schnell - noch in diesem Jahr - einen Antrag bei der letzen Kasse (oder ggf. deren Rechtsnachfolgerin) auf Wiederaufnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und auf den Beitragserlass nach § 256 a Abs. 2 SGB V stellen. Die Beitragsschulden werden bis einschließlich November 2013 erlassen. Ab Dezember 2013 muss jedoch voll gezahlt werden (ca. 150 EUR pro Monat inkl. Pflegeversicherung - das ist der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder und solche nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Der Mindestbeitrag entfällt, sobald ein anderer Versicherungspflichttatbestand erfüllt wird (z.B. Arbeitslosengeldbezug oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, also mehr als 450 EUR Gehalt).
Das bedeutet: Möglichst schnell - noch in diesem Jahr - einen Antrag bei der letzen Kasse (oder ggf. deren Rechtsnachfolgerin) auf Wiederaufnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und auf den Beitragserlass nach § 256 a Abs. 2 SGB V stellen. Die Beitragsschulden werden bis einschließlich November 2013 erlassen. Ab Dezember 2013 muss jedoch voll gezahlt werden (ca. 150 EUR pro Monat inkl. Pflegeversicherung - das ist der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder und solche nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Der Mindestbeitrag entfällt, sobald ein anderer Versicherungspflichttatbestand erfüllt wird (z.B. Arbeitslosengeldbezug oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, also mehr als 450 EUR Gehalt).
im falle von arbeitslosenbezug bezahlt doch dann das amt den vollen beitrag oder? (egal wie hoch nun dieser ausfallen mag)Bodi hat geschrieben: (...)
Der Mindestbeitrag entfällt, sobald ein anderer Versicherungspflichttatbestand erfüllt wird (z.B. Arbeitslosengeldbezug oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, also mehr als 450 EUR Gehalt).