Erlass von Beitragsnachzahlung - TK besteht auf Forderung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Antworten
Otmar
Beiträge: 2
Registriert: 18.05.2015, 17:51

Erlass von Beitragsnachzahlung - TK besteht auf Forderung

Beitrag von Otmar » 19.05.2015, 11:22

Hallo in die Gemeinde,

ich habe ein Problem mit der TK.
Ich war von 2007 bis 2012 nicht in der GKV und habe mich dann wieder als freiwillig pflichtversicherter versichert.
Zwischenzeitlich waren inkl. Säumniszuschlägen knapp 30.000 Euro aufgelaufen obwohl ich in den Jahren sehr wenig verdient habe (was aber ja auch hier nicht entscheidend ist).

Ich habe zwischenzeitlich die Beiträge immer gezahlt und auch rund 10.000,- an alten Beträgen bezahlt. Ich hatte damals versucht mit der TK eine Stundung oder Ratenzahlung zu vereinbaren oder den Erlass der Säumniszuschläge zu erreichen. Es wurde aber überhaupt kein Entgegenkommen gezeigt was begründet wurde, dass man gar keine Möglichkeit hätte und auf die Eintreibung bestehen müsse, schon von Gesetzes wegen (ein Hinweis auf Planung zum Schuldenerlass wurden damals als Gerücht kommentiert, ich hatte wirklich den Eindruck als wenn die TK mit aller Härte versuchte zu holen was noch zu holen ist...). Im gesamten nichtversicherten Zeitraum wurden keine Leistungen in Anspruch genommen, dies hatte ich der TK schon damals schriftlich bestätigt.

Die Forderung wurde dann kurz vor dem Schuldenerlass noch zur Vollstreckung an das Hauptzollamt abgegeben. Eintreibung verlief aber ohne Erfolg, seitdem wurde auch nicht weiter vollstreckt. Mit dem Schuldenerlass dachte ich das die Sache nun erledigt sei.

Jetzt schickt die TK mir keine neue Versichertenkarte und begründet dies das ja noch um 22.000 Euro Beitragsrückstände wären und daher keine normale Versicherung besteht. Der Schuldenerlass wäre hier nicht gültig da ich mit der Frist bis Ende 2013 keinen Antrag gestellt hätte, daher wäre weiterhin der volle Betrag zu zahlen. Ich argumentierte das ich mich doch schon in 2012 wieder angemeldet hätte und ich dadurch ja dann sogar schlechter gestellt wäre. Die Mitarbeiterin war aber sehr patzig und meinte das sei eben mein Pech. Nicht die Anmeldung bei der Versicherung sei entscheidend sondern ein Antrag auf Erlass bis zum 31.12.2013.

Nun habe ich recherchiert und das Schreiben vom GKV Spitzenverband sagt:
Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen
bei Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Juli 2013

(1) Hat ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 13 SGB V bis zum 31. Juli 2013 angezeigt, sind die für die Zeit seit dem Beginn der
Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum),
noch nicht gezahlten Beiträge zu erlassen. Ein Erlass der Beiträge setzt voraus,
dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich
nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf
eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Ein Erlass der Beiträge scheidet aus,
wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als drei Monate umfasst. Der Erlass setzt bei geschlossenen
Beitragskonten grundsätzlich einen Antrag voraus.

(2) Sofern im Falle des Erlasses von Beiträgen nach Absatz 1 auf die Beitragsforderung für den
Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben waren, sind diese zu
erlassen. Gleiches gilt für Vollstreckungskosten, Gebühren und Zinsen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Bevor ich jetzt wieder in Kontakt trete möchte ich gerne sicher sein ob die Mitarbeiterin der TK Recht hat (kein Erlass da Frist vorbei). So wie ich das GKV Schreiben verstehe muss doch die TK bei mir nachfragen ob ich Leistungen bezogen habe bzw. keine Leistungen einreichen werde und in dem Fall die Beiträge und Säumniszuschläge komplett erlassen. Die Frist galt ja nur für Neufälle aber nicht für Altfälle?

Freue mich über Hinweise.

Beste Grüße

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 19.05.2015, 16:56

Nun ja, Du hast doch die maßgebliche Frist (31.07.2013) gewahrt. Bis zu diesem Zeitpunkt hast Du damals die Versicherungspflicht angezeigt.

Du fällst meines Erachtens klipp und klar unter die Regelung des § 256a Abs. 2 SGB V. Hiernach sind die restlichen Beitragsrückstände (bis zur Anzeige) zu erlassen. Voraussetzung ist natürlich, dass damals keine Leistungen rückwirkend in Anspruch genommen worden sind.

Es könnte aber noch ein kleines Problemchen geben. Seit 2012 zahlst Du ja auch lfd. die mtl. Beiträge. Hast Du der Kasse klipp und klar damals mitgeteilt, dass die Beiträge auf die lfd. Beiträge zu buchen sind?

Denn wenn Du das nicht gemachst hast, dann kann die Kasse den Zahlungseingang auf die älteste Forderung und das ist der Rückstand bis zur Anzeige buchen.

Dann hast Du zwar noch Rückstände, aber diese Rückstände beziehen sich dann vermutlich auf zu zahlende Beiträge nach der damaligen Anzeige in 2012. Und genau diese kann man nicht erlassen.

Otmar
Beiträge: 2
Registriert: 18.05.2015, 17:51

Beitrag von Otmar » 19.05.2015, 18:34

Hallo Rossi,

Danke für den Hinweis. Die laufenden Zahlungen wurden immer auf die laufenden Beiträge als Zweck überwiesen. Und Leistungen habe ich früher nie beansprucht. Das Konto ist also seit Anzeige der Versicherungspflicht ohne jeglichen Rückstand. Aber... im Januar 2015 hatte ich 2 Beiträge überwiesen (1x im Voraus da ich 3 Wochen ins Ausland musste) und nur den Zweck "Beitrag und Vers.-Nummer"). Später stellte ich fest das die TK diesen Betrag wohl einfach mit der Forderung verrechnet hat, denn die laufenden Beiträge wurden angemahnt und ich musste hier also quasi doppelt zahlen.

Hätte ich dann nicht auch Anspruch diesen auf die alten Rückstände gebuchten Betrag rückwirkend wieder zurückzufordern? Denn diese Forderung wären ja noch die Rückstände vor 2012 und nach der neuen Regelung im Januar 2015 bezahlt.

So wie ich gelesen habe sind aber bereits abgebauten Rückstände vor der Regelung nicht mehr erstattbar?

Viele Grüße

Antworten